Freiwilliger Unterhalt, wie bestenfalls steuerlich absetzbar?
Folgende Situation, ich männlich, getrennt, Vollzeit beschäftigt habe bisher vollen Kindestunterhalt (788 €) an zwei meiner drei Kinder, welche bei der Mutter leben bezahlt. Das dritte Kind lebt bei mir, erhält keinen Unterhalt durch die Mutter, aufgrund fehlendem Einkommen. Aktuell lebt meine Ex von ALG I, Kindergeld und Kindesunterhalt, an der Grenze zum Harz IV Bezug. Die zwei Söhne 18 & 16 J welche bei der Mutter verblieben sind beginnen demnächst Ihre Ausbildung, demnach müsste ich lediglich nur noch 174€ Kindesunterhalt für den 16 Jähreigen Sohn zahlen. Mein Dilemma reduziere ich den Unterhalt, fällt meine Ex in den Bezug von Geldern nach Harz IV in diesem Falle mit Inbezugnahme der Ausbildungsvergütung der Kinder. Würde bedeuten, den Kindern bleibt bis auf ein Minimum nichts von der Ausbildungsvergütung über.... Arbeit sollte sich lohnen, damit entziehe ich den Kindern die Motivation zu Arbeiten.....wüsste jetzt aber nicht die Kosten über 174€ hinaus evtl steuerlich geltend zu machen, hat da jemand einen Tip für mich.
Vielen Dank im Voraus Delle Ich bin grundsätzlich bereit den bisherigen Betrag weiter zu zahlen,
3 Antworten
Hallo,
Deine Schilderung der Situation mit den Kindern, der Ex-Frau und der finanziellen Zwickmühle hat mich schon berührt. Meistens geht es hier um juristische Themen und weniger Emotionen. Ich selbst habe auch vier Söhne 18 J.,15 J und die jüngsten beiden werden bald 10 Jahre.
Ich habe etwas für Dich herausgesucht, da ich auch keine Idee hatte an welcher Stelle so eine "Zuwendung an Bedürftige Familienmitglieder" in einer Einkommensteuererklärung steuermindernd seinen Platz finden kann.
Aber durch diesen Link sah ich die Möglichkeit dafür.
http://www.roedl.de/themen/steuerminderungen-durch-unterstuetzungsleistungen
Ich wünsche Dir alles und Deinen Kindern alles Gute.
Hallo,
ggf. zunächst diese Punkte prüfen:
- Berufsausnbildungsbeihilfe (BAB) von der Agentur für Arbeit
- genaue Berechnung des Arbeitslosengeld II, wenn Auszubildende im Haushalt leben. Seit 2016 gibt es da evtl. besondere Ausnahmen.
- ggf. kann die Ex-Frau auch Wohngeld beim Wohnungsamt beantragen
Gruß
RHW
Steuerlich über die Einkommensteuererklärung ist da nicht viel Spielraum.
Absetzbar über außergewöhnliche Belastung ist ein gezahlter Unterhalt an bedürftige Personen, was ja hier vorliegen könnte, aber die Ausgaben bei außergewöhnlichen Belastungen werden dann erst berücksichtigt nach Belastungsgrenze, die vom Einkommen abhängig ist.
Die bessere steuerliche Berücksichtigung wäre dann eine Unterhaltszahlung an geschiedene/getrenntlebende Ehepartner, weil diese in den Sonderausgaben berücksichtigt werden.
In wie weit dann ein Unterhaltszahlung an die Mutter in Frage käme, wage ich nicht zu beurteilen.
Unabhängig von einer Steuerersparnis über Einkommenssteuer gibt es da sicherlich auch Alternativen (wie BSV für Kinder ....).Ich denke mal das es da hier noch Vorschäge/anregungen gibt.
Absetzbar über außergewöhnliche Belastung ist ein gezahlter Unterhalt an bedürftige Personen, was ja hier vorliegen könnte,
Nein, hier scheitert es bereits daran, dass es für die Kinder Kindergeld gibt. Das schließt die Anwendung des § 33a (1) EStG leider aus.
Die bessere steuerliche Berücksichtigung wäre dann eine Unterhaltszahlung an geschiedene/getrenntlebende Ehepartner, weil diese in den Sonderausgaben berücksichtigt werden.
In der Tat, dies wäre zu überlegen. Das sind 13.805 Euro im Jahr, also etwas mehr als 1.000 im Monat.
Ehegattenunterhalt ist insbesondere unter der Voraussetzung abziehbar, dass die Ehefrau der Besteuerung des Unterhalts als sonstige Einkünfte zustimmt.
§ 22 Nr. 1a EStG; § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
Solange sich die Exfrau also mit allen steuerpflichtigen Einkünften nicht weit über bzw. am Grundfreibetrag bewegt, eine Möglichkeit der steuerlichen Gestaltung.