Das Büro direkt absetzen, d.h. prozentualer Anteil aller Wohnungs/Hauskosten, oft kommt man da eh auf höhere Summe, als bei der Home-Office-Pauschale ,macht nur etwas mehr Arbeit. Beide Ergebnisse gegenüber setzen und das bessere Ergebnis wählen.
Im 1. Trennungsjahr(dauernd getrennt lebend) können die beiden Partner wählen ob Zusammenveranlagung oder eben getrennt Veranlagung. Spricht man noch miteinander trotzt Trennung ist natürlich die Zusammenveranlagung steuerlich besser, die steuersumme +oder auch - sollte dann natürlich gerecht geteilt werden. Ansonsten muss auf jeden Fall ab 2023 die Steuerklasse 1 gewählt werden, sonst könnte es zu einer höheren Nachzahlung kommen(je nach Einkommen). zu der 2. Frage ist klar zu sagen, dass wenn möglich auf Minijobbasis (Pauschalbesteuerung) bis 550,00 € maximal arbeiten. Dieses Einkommen wird nicht der Rente zugerechnet, weil schon pauschal besteuert wurde und muss somit auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Darüber, also Job über Steuerkarte wird generell steuerlich behandelt, da kommt es eben dann auf die höhe des Einkommens + 85% Renteneinnahme an. Kann man ja vorher berechnen lassen.
Das Gerät kommt natürlich in Dein Anlage/Betriebsvermögen, sobald die Kosten abgesetzt werden. Aber es wird erst wieder versteuert, (Differenz Buchwert-Verkaufswert)wenn das Gerät verkauft oder ins Privatvermögen wechselt. Als Vermietungsgerät werden die Ausgaben für das Gerät mit den Mieteinnahmen verrechnet.
Du hast auf jeden Fall Anspruch auf die Energiepreispauschale, sobald Du steuerpflichtige Einnahmen hast, auch wenn die Tätigkeit nur 1 Tag gewesen wäre. Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gehören natürlich auch dazu. Erhebe Einspruch gegen den Bescheid, da ist was falsch gelaufen.
Es kommt auch schon darauf an, wo Du gemeldet bist, also welche Adresse steht in Deinen Papieren als Wohnort? Wenn das die Adresse der Freundin ist, wäre das schon einfach für das Jobcenter mit dem Nachweis der Wohngemeinschaft. Hast Du Dich nicht dort beim Einwohnermeldeamt angemeldet, dann besuchst Du halt öfters die Freundin, auch Übernachtung ist da kein Problem.
Ja, natürlich geht das. Somit ist das auch für Vermieter eine Sicherheit, weil Du damit auch für alle Pflichten aus dem Mietvertrages mit verantwortlich bist.
Wenn es einen Mietvertrag gibt muss der auch die Mietdauer oder Mietzeit (befristet oder unbefristet)beinhalten. Bei unbefristet greifen dann die gestzlichen Kündigungsfristen. Mein Sohn besitzt auch Studentenwohnungen in Kassel und einige davon sind auch an Einzelpersonen (kein Studium)vermietet.
Es könnte aber durchaus sein, dass dieses Objekt nahe Uni vielleicht mit Fördermitteln gebaut wurde. Aber selbst dann müsste die Voraussetzung" Student"
im Mietvertrag stehen. Somit kann der Vermeiter nur mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen gemäß Mietvertrag, wenn kein befristeter Mietvertrag.
Also wenn die Steckdose schwarz war, also geschmort hat, muss das nicht zwingend durch überlastung der 2 Geräte verursacht wurden sein. Wahrscheinlicher ist tatsächlich ein Kurzschluss durch die nasse Wand und bei Kurzschluss ist dieses anschmoren sehr typisch.Bei Überlastung knallt eher die Sicherung raus und wenn ja nun wieder der die Steckdose nicht geht ist doch fast sicher, dass die nasse Wand die Ursache ist. Mein Rat wäre (ich bin selbst Vermieter) die Dose auf eigene Kosten
wechseln zu lassen von einem anderen Elektriker (unabhängig vom Vermieter)und dieser soll nach der Ursache schauen. Wenn der evtl. auch meint, dass die Wand zu nass ist(eigentlich kommen da auch Feuchtraumsteckdosen hin), dann natürlich die 1. Rechnung nicht bezahlen und die 2. Rechnung vom Vermieter einfordern.
2.Möglichkeit wäre auch, falls Du eine Hausratversicherung hast, den Schaden als Wasserschade zu melden bzw. als Wasserschaden über die Hausversicherung des Vermieters. Die Wäsche solltest du wirklich raus machen und wenigstens irgendwo einweischen oder waschen lassen. So etwas als Folgeschaden einzuklagen bringt leider zu 99% nichts, wird wegen minderschaden meist abgelehnt.
Dazu wären aber noch weitere Fragen offen, wie ist der Vertrag überhaupt aufgestellt.
Werden die Karten separat abgerechnet oder werden beide Karten einzeln auf Rechnung aufgelistet und
in Rechnung gestellt. Betreffs des Datenvolumes bei der 2. Karte spielt die Zeit der Nutzung nur bedingt eine Rolle, eher eben das verbrauchte Datenvolumen. Sollte die 2. Karte extra abgerechnet werden, dann würde ich 50% für betriebliche Telefonate + 20 % Internetnutzung-also 70 % der Kosten von der 2. Karte als Betriebsausgaben geltend machen. Auf welcher Grundlage der Vertrag zu stande gekommen ist, spielt keine Rolle
Also nur für den Kostennachweis eine eigene Firma gründen ? Das geht schief.
Du kannst die Materialkosten mit rein nehmen und wenn Ihr das selber macht, also Freunde und Verwande helfen, kannst du auch diese Kosten mit rein nehmen. Das bedeutet, dass Du auch Deine Helfer für Ihre Arbeit bezahlen kannst
und sie eben für die Zeit der Baumaßnahmen über deinen Friseursalon anmeldest und Pauschallohn bis 450,00 € bezahlst. Das ist rechtssicher und auch nicht teuerer als neues Gewerbe anmelden-dann wieder abmelden, extra Gewinnermittlung e.t.c.
Also Deine Frage wurde ja schon richtig beantwortet, Du solltest nur schnellstens für dieses Jahr auf Minijob-Pauschalbesteuert umsteigen, wenn das überhaupt Der AG will.
Also die Steuererklärungsabgabefrist für 2019 war der 31.07.2020, so dass hier schon mal schnellstmöglich eine formlose Fristverlängerung für die Abgabe erfolgen sollte.Ees ist richtig, dass mit einer Steuerrückerstattung zu rechnen ist, da für die Monate Januar-September noch Steuern Stkl 1 abgezogen wurden und diese sind natürlich höher als bei Stkl. 3, Der einfachste Weg wäre natürlich mit einem einfachen Steuerprogramm das mal eben selbst zu berechnen, weil das pauschal nicht möglich ist auf Grund Einkommensabhängigkeit, Werbungskosten e.t.c.
Wenn Du es ungefähr schnell wissen willst, dann nehme die Differenz aus einer Lohnabrechnung vor Oktober der gezahlten Steuer und der neuen Steuer ab Abrechnung Oktober, Ergebnis mit 9 Monaten multiplizieren und das könnte so ca. die Steuerrückerstattungssumme sein, aber wirklich nur grob berechnet.
Wie 1. Antwort ist Euer Vorhaben mehr als riskant und Unvernünftig.
Bei so einem Vorhaben ist Eintragung ins Grundbuch Beider Hausbaubeteiligten unverzichtbar,vorher ggffls. Bruder über Schenkung oder Kauf aus Grundbuch streichen lassen.
So wäre das Verhältnis wieder fifti fifti und auch die Bank für Finanzierung hätte keine
Probleme mit Grundschuldeintragung und einen Partnerschaftsvertrag braucht Ihr dann wegen dieser Sache auch nicht. Also bei solchen Entscheidungen sollte man sich immer rechtlich absichern und über Grundbuch ist das der sicherste und auch einfachste Weg.
Bei Auflösung des Zweitwohnsitzes dürfen die Kosten für die Auflösung steuerlich geltend gemacht werden,
da ja sicherlich der Zweitwohnsitz auch beruflich bedingt war und nun durch den Arbeitsortwechsel nicht mehr nötig ist, da Arbeitsort jetzt bei Hauptwohnsitz ist. Also alle Kosten wie Umzugskosten, Fahrtkosten
e.t.c. angeben.
Als alleiniger Eigentümer brauchst Du keine Einwilligung von Deiner Frau, nur von der Bank, die sicherlich auch im Grundbuch steht.
In wie weit der Erlös dann in die Berechnung des Zugewinns bei Scheidung einbezogen wird kommt darauf an, ob das vorhandene Bargeld vor der Ehe nachweisbar ist, weil alles vor der Ehe nicht mit in die Berechnung einfliesst, es sei denn es ist in die Ehe mit eingebracht. Ist aber hier nicht der Fall, weil Alleineigentümer des Hauses.
Aber über den Zugewinnausgleich hier zu depatieren würde auch den Rahmen sprengen.
Steuerlich über die Einkommensteuererklärung ist da nicht viel Spielraum.
Absetzbar über außergewöhnliche Belastung ist ein gezahlter Unterhalt an bedürftige Personen, was ja hier vorliegen könnte, aber die Ausgaben bei außergewöhnlichen Belastungen werden dann erst berücksichtigt nach Belastungsgrenze, die vom Einkommen abhängig ist.
Die bessere steuerliche Berücksichtigung wäre dann eine Unterhaltszahlung an geschiedene/getrenntlebende Ehepartner, weil diese in den Sonderausgaben berücksichtigt werden.
In wie weit dann ein Unterhaltszahlung an die Mutter in Frage käme, wage ich nicht zu beurteilen.
Unabhängig von einer Steuerersparnis über Einkommenssteuer gibt es da sicherlich auch Alternativen (wie BSV für Kinder ....).Ich denke mal das es da hier noch Vorschäge/anregungen gibt.
Das klingt eher danach, dass hier mehrere Geräte in verschiedenen Wohnungen bzw. Einrichtungen berechnet werden. Also solltest du eine Zweitwohnung haben, dann wollen die dafür extra Geld. Früher haben sie sich mit 1x fernsehen und 1x Radio zufrieden gegeben, heute wird differenziert, wieviel Geräte du hast an verschiedenen Orten. Beispiel:
hast du mehrere Fahrzeuge dann erhöht sich der Rundfunkbeitrag glaube ab 3. Fahrzeug, da bin ich mir aber nicht sicher. Hast du noch eine Zweitwohnung musst Du auch 2x bezahlen. Hast Du Gewerbe und auf Arbeit auch ein Radio, wird wieder abkassiert :-. Da musst Du wirklich anfragen, wie die Forderung im Detail aussieht.
In der Vollmacht steht genaustens, welche Bakgeschäfte und welche
Aktivitäten diese Vollmacht beinhalten. Das ist nicht unbedingt bei jeder
Bank gleich. Des weiteren kann es sein, dass das Konto auf Grund
eines Erbscheines, nachlassverwalters e.t.c. eingefroren wurde.
Im Allgemeinen hat man als Kontobevollmächtigter schon die Möglichkeit
Konzoauszüge einzusehen und kann auch über das vorhandene
Vermögen frei verfügen, wenn in der Vollmacht keine Einschränkungen bzw. Sonderklauseln stehen.
Ich würde sagen Nein, obwohl ja eindeutig festgestellt wurde, dass diese Gebühr nicht rechtens war, also die Banken eigentlich das Teil kostenfrei zur Verfügung stellen müssen, weil dieses Verfahren unter anderem aus sicherheitstechnischen Gründen von den Banken selbst eingeführt wurde.
Also ich habe nichts für meinen Generator bezahlt und er funktioniert ja bei allen Banken, also wirst Du das Teil irgendwann wieder mal brauchen.
Die schnellste und einfachste Lösung ist die Steuererklärung für 2015 fertig zu machen, woraus ja dann ersichtlich ist, dass kein oder nur ein geringer Gewinn erwirtschaftet wurde. Ohne Fristverlängerung ist diese Erklärung eh bis 30.05.2016 abzugeben. Wenn ihr also schaftt das zu erledigen, dann beim FA Aussetzung des VZ-Betrages beantragen mit Hinweis, dass der Gewinn 2015 nur bei ca. ......... liegt und die Erklärung pünktlich zum 30.05.2016 eingereicht wird. ich denke mal, dass das FA dann nicht ablehnt.