Freistellungsauftrag löschen/kündigen?
Wenn ich ein Konto bei meinem Broker kündige, wird laut meinem Wissensstand der Freistellungsauftrag nicht mitgekündigt. Wenn der FSA bis zum Ende dieses Jahres gültig ist, wird dieser dann von der Bank im Folgejahr gelöscht oder automatisch verlängert? Es steht neben dem FSA gültig bis 31.12.2022.
1 Antwort
Ein Freistellungsauftrag ist nur dann wirklich relevant, wenn er in Anspruch genommen wird. Er gilt immer bis zum Jahresende und Du kannst zwar unterjährig die Höhe modifizieren, aber niemals weiter als er bereits in Anspruch genommen wurde.
Wenn ein Konto beim Broker gekündigt wird und noch ein weiteres Konto besteht, dann bleibt der Freistellungsauftrag auch für die Folgejahre bestehen, denn er gilt immer für das gesamte Engagement mit der jeweiligen Institution.
Wenn Du das letzte Konto beim Broker kündigst, dann bleibt der Freistellungsauftrag natürlich für das laufende Jahr in der bereits ausgeschöpften Höhe ausgeschöpft, d.h. nur der verbleibende Restbetrag bis 801 EUR könnte bei einer anderen Bank noch verwendet werden. Für das folgende Jahr kann der Broker keinen Freistellungsauftrag mehr für Dich führen, da ja auch keine Kontobeziehung mehr besteht.
Selbst wenn der Broker Dein Konto jedoch in diesem Jahr auf Nullstand reduziert und es in 2023 mit dem Freistellungsauftrag unverändert weiterführt, ist das jedoch kein Problem. Du kannst dennoch die vollen 801 EUR auf andere Banken verteilen, da beim alten Broker ja nichts mehr an Erträgen anfallen kann. Du musst nur gewährleisten, dass die Summe aller in einem Kalenderjahr in Anspruch genommenen Beträge unter Freistellungsaufträgen nicht über 801 EUR kommt.
Die Meldung an das BZSt erfolgt über die in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge, nicht die erteilten Beträge. Die Höhe der einzelnen Freistellungsaufträge wird dem BZSt nicht mitgeteilt, daher kann das BZSt auch keine Steuerhinterziehung vermuten.
Insbesondere beim Wechsel von Banken kann es passieren (wenn man vergisst, die Werte bei der vorigen Bank zu reduzieren), dass die Summe der in Anspruch genommenen Beträge max. 801 EUR beträgt, die Summe der erteilten Freistellungsaufträge jedoch höher wäre. Dies ist zwar zu vermeiden, um nicht ein potentielles Problem zu wecken, ist jedoch unschädlich.
Hallo gandalf94305,
"Ein Freistellungsauftrag ist nur dann wirklich relevant, wenn er in Anspruch genommen wird"
Das ist so nicht ganz richtig.
Alle bestehenden Zins-Freistellungsaufträge müssen von den Kreditinstituten an eine zentrale staatliche Stelle gemeldet werden, um Missbrauch zu verhindern.
Denn die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge
- NICHT die Summe der tatsächlich in Anspruch genommenen Beträge! -
darf zu keinem Zeitpunkt
bei einer Einzelperson 801,00 €
bei einem Ehepaar 1.602,00 €
überschreiten.
Wichtig ist zu wissen,
dass man einen erteilten Freistellungsauftrag (im Regelfall) explizit löschen muss.
Im Regelfall erteilt man einen Freistellungsauftrag
zeitlich unbefristet ab einem bestimmten Datum.
Selbst wenn man alle Geschäftbeziehungen
mit einem Kreditinstitut beendet hat,
bleibt der erteilte Freistellungsauftrag
bei der zentralen staatlichen Stelle bestehen.
Hintergrund ist,
dass die Kreditinstituten an die zentrale staatliche Stelle
nur Änderungen von Freistellungsaufträgen melden.
Also nur wenn ein Freistellungsauftrag
gestellt wird,
geändert wird
oder explizit gelöscht wird.
Ist die Summe aller erteilten Freistellungsaufträg über dem Limit,
vermutet die zentrale staatliche Stelle Steuerhinterziehung.