In Bayern sind bei der Grundsteuererklärung bei einer Garage (bzw. Stellplatz in einer Tiefgarage) 50 Quadratmeter Nutzfläche (1) "frei",
aber nur dann, wenn die Garage grundbuchrechtlich zu einer Wohnung gehört.
Die Garage muss nicht auf dem Hausgrund

Ist die zu einer Wohnung gehörige Garage (bzw. Stellplatz in einer Tiefgarage) größer als 50 Quadratmeter muss in der Grundsteuererklärung Bayern die Nutz-Fläche der Garage angegeben werden die ÜBER 50 Quadratmeter ist.

Bei einem Zweifamilienhaus gehe ich davon aus, dass laut Grundbucheintrag im Bestandsverzeichnis (das ist die Seite 2 vom Grundbuchauszug)
entweder zu jedem Haus / Wohnung eine eigene Garage gehört
oder innerhalb einer Doppelgarage je 1 / 2 der Doppelgarage zu einer Haushälfte / Wohnung gehört.

(1) Nutzfläche = Innenmaße der Garage
Die Standardfläche einer üblichen Fertiggarage ist 18 qm.
(6 m Lang und 3 m Breit)

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Die Ehefrau (rechtzeitig genug) in Lohnsteuerklasse 3
erhält im Fall des Falles mehr Krankengeld, ALG1, usw. !!!

Einen - wie viele das fälschlicherweise nennen - Lohnsteuerausgleich
(richtig Einkommensteuererklärung)
gibt es beim Krankengeld, ALG1, usw. NICHT !!!
Wenn >>> in dem Fall der Fragestellerin !!! <<< die Ehefrau
nicht (rechtzeitig genug) in Lohnsteuerklasse 3 ist,
erhält sie Fall des Falles WENIGER Krankengeld, ALG1, usw..
Das kann (rückwirkend) nicht geändert werden!

Es ist daher im Regelfall für den Ehegatten,
der mit höherer Wahrscheinlichkeit eher arbeitslos >>> MIT ALG1-Anspruch <<< wird,
bzw. der mit höherer Wahrscheinlichkeit Krankengeld usw. in Anspruch nehmen muss (und auch bekommt)
sinnvoll in Lohnsteuerklasse 3 zu sein!

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Die Lohnsteuerklasse(n) hat / haben überhaupt keinen Einfluss
auf die Höhe der für das jeweilige Jahr zu zahlenden jählichen Einkommensteuer.
Zu viel gezahlte Lohnsteuer bzw. Einkommensteuervorauszahlungen bekommt man im Rahmen der Einkommensteuererklärung
und des daraus folgenden Einkommensteuerbescheides immer zurück.
Bei zu wenig Lohnsteuer bzw. Einkomnsteuervorauszahlungen muss man nachzahlen.

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Wenn der selbständige Ehemann seine Buchführung richtig macht,
dann ist nach jedem Monatsende der aufgelaufene steuerliche Gewinn bekannt.
Es kann also monatlich mit einen PC-Steuerprogramm und dem mathematischen Wissen, das man bei einem Selbständigen voraussetzen muss,
die Höhe der jählichen Einkommensteuernachzahlung oder Steuerrückerstattung berechnet werden.

Den Betrag der berechneten Einkommensteuernachzahlung muss das Ehepaar sowieso ansparen.

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" in die Klasse 4 rutsche"
Einen Lohnsteuerklassen-Wechsel muss man beim zuständigen Finanzamt per Formular oder ELSTER beantragen.

Nur mit einem PC-Steuerprogramm
und natürlich den vollständigen Eingaben in das Programm
kann man für das Ehepaar jeweils für ein bestimmtes Steuerjahr berechnen,
ob eine gemeinsame Einkommensteuererklärung
oder eine getrennte Einkommensteuererklärung je Ehegatte besser ist.

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Nachbarslärm und Kinderlärm, müssen wir alles hinnehmen?

Ich wohne in einer (früher einmal) ruhigen Straße mit Eigentumshäusern. Vor ein paar Jahren sind neue Nachbarn nebenan eingezogen. Die haben noch nie wirklich was für Ruhezeiten gegeben. Pflaster und Abrissarbeiten bis Mitternacht (da hab ich sehr die Zähne zusammengebissen und mir gesagt sie sind bald fertig mit allem, dann ists ruhig), Rasenmähen nach 20 Uhr und solche Späße.

Vorletztes Jahr wurde eine überdachte Terrasse gebaut. Seit dem wird Schall noch mehr auf unser Haus und das gegenüberliegende geworfen. Dort wird gerne mal bis Mitternacht (Mal was kürzer, mal was viel länger) gequatscht und Musik gehört. Wir und die Nachbarn gegenüber hören dies alles durch geschlossene Fenster. Das ist, gerade wenn man schlafen will, sehr nervraubend. Dazu kommt, dass die Kinder mitlerweile immer heftiger lärmen. Nicht normale Spielgeräusche - um die Wette kreischen und schreien, gerne mal 20 bis 30 Minuten. Immer wieder beim Spielen vom Vater angestachelt werden und noch lauter schreien. Als würden sie gefoltert manchmal. Bei 2 Kindern (vielleicht noch manchmal 2 zu besuch) hört es sich wie neben einem riesen Spielplatz oder Schwimmbad an. Die Kinder dürften 6 bis 8 sein, also ein alter, wo wohl laut Gerichtsurteilen schon etwas rücksichtnahme gefordert werden kann. Ich habe auch gelesen, dass es unzumutbare Grenzen gibt, aber wo liegen die und wie kann ich da was durchsetzten? Auf dem Kindergeburtstag waren dann an die 10 Kinder mit einer art Vuvuzela oder Trompete für 15 Minuten wild am tröten ohne Pause. Ich habe nach 5 Minuten gebeten, ob langsam damit schluss sein kann. Es würde mich gar nichts angehen was sie machen, sie können auf ihrem Grundstück machen was sie wollen, ich müsse damit leben und könne ja wenn mir was nicht passt die Polizei rufen jedes mal, da würde ich schon sehen dass sie im recht wären. Sie wären sonst immer ruhig (haha... siehe oben).

Sowohl wir als auch gegenüber die Nachbarn haben die Nase voll und würden am liebsten schon unsere Häuser verlassen, wenn das nicht so einen Rattenschwanz an Kosten und Aufwand hinter sich herziehen würde. Dass 2 Familien wegen 1 ausziehen müssten kanns aber auch nicht sein. Ich hatte schon einen Nervenzusammenbruch, die andere Nachbarin ist mitlerweile Herzkrank. Der Lärm und Stress beeinträchtigt unsere Gesundheit.

Ich weiß nicht, was ich tun kann und wo ich ansetzten soll um hier zu unser aller wohl wieder ruhe rein zu bringen. Könnt ihr mir helfen? Dem Gespräch vom Kindergeburtstag entnehme ich, dass man nicht bereit ist, mit Nachbarn zu reden und anzufangen Rücksicht zu nehmen.

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In der Praxis wird es für euch - realistisch gesehen - leider keine andere Möglichkeit geben,

als entweder das (und auch alle möglichen Steigerungen) für immer zu erdulden

oder auszuziehen bzw. zu verkaufen wenn euch das Reihenhaus gehört.

In Deutschland hat der Schutz von .... die allerhöchste Priorität!

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Für einen VerlustVORtrag ist ein Antrag bei der Einkommensteuererklärung zwingend erforderlich! (1)

D.h. OHNE den VerlustVORtrag expizit in der Einkommensteuererklärung beantragt zu haben, erfolgt automatisch ein VerlustRÜCKtrag für den Gesamtbetrag des festgestellen Verlustes. Im Beispiel 362 €.

Das Computerprogramm vom Finanzamt trägt automatisch - also wenn in der Einkommensteuererklärung kein Antrag steht (1) - einen festgestellen Verlust in VOLLER Höhe automatisch in das Vorjahr zurück. Im Beispiel in der Jahr vor den -529 €.
=> Automatischer VerlustRÜCKtrag ohne Antrag.
Der im Vorjahr berechnete "Gesamtbetrag der Einkünfte" wird im Beispiel um 362 €, gegebenenfalls bis auf NULL reduziert.

Nur wenn der "Gesamtbetrag der Einkünft" im Vorjahr kleiner als 362 € war,
erfolgt durch das Computerprogramm vom Finanzamt automatisch für den verbleibenden Rest von den dem 362 € ein VerlustVORtrag.

Ein VerlustVORtrag - egal ob automatisch oder mit Antrag - kann betragsmäßig NICHT begrenzt werden!

(1) Ein VerlustRÜCKtrag kann in der Einkommensteuererklärung betragsmäßig begrenzt werden, auch bis auf NULL!
=> So wird indirekt der VerlustVORtrag beantragt.

Einen VerlustVORtrag kann bis zu sieben Jahre rückwirkend beantragt werden, aber nur solange für das betreffende Steuerjahr noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt!

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Nur eine notarielle Absicherung in Form einer Grundschuldeintragung in ausreichender Höhe ist eine Absicherung!
Alles andere ist GutWill und Hoffnung.

An besten und in der Summe am kostengünstigsten ist der excellente Vorschlag von gandalf94305 dir jetzt gleich das Eigenheim zu überschreiben!

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Hallo Ma276re,

nachdem deiner Mutter 50 % der Immobilie gehört haben und sie jetzt nur noch 33 % hat, muss sie - außerhalb des Erbfalles (dein Vater) - je 8,5 % an ihre beiden Kinder verschenkt haben. Oder diese haben es der Mutter abgekauft.
Für den Beginn der Spekulationsfrist kommt es bei Erbschaft und Schenkung darauf an, wann der Erblasser oder Schenker die Immobilie erworben hat.
Erben bzw. Beschenkte (Kinder) sind Rechtsnachfolger, nicht Käufer.

Dein steuerliches Problem ist der Abriss des Altbaues und ein Neubau als Ersatz.
Löst der Ersatzbau den Neubeginn der Spekulationsfrist ab 2018 aus?

Diese für dich entscheidende Frage muss ein Steuerberater rechtsverbindlich und wegen der Beweisbarkeit schriftlich klären.

Erbfall und Schenkung
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https://ratgeber.immowelt.de/a/spekulationssteuer-dann-wird-der-immobilienverkauf-teuer.html

https://eisenberger-realestate.de/spekulationsfrist-und-spekulationssteuer-beim-immobilienverkauf-wissenswertes-und-spartipps/

https://www.mcmakler.de/verkaufen/spekulationssteuer-immobilien?utm_source=google&utm_medium=cpc&utm_campaign=camp_generic_400&utm_term=spekulationssteuer&utm_content=&tp_cid=14182890869&tp_agid=126084496736&tp_kw=spekulationssteuer&tp_mt=p&tp_adid=538313686075&tp_nw=g&tp_pos=&tp_loc=9060719&tp_dev=c&tp_devmod=&tp_pl=&tp_tg=&tp_lp=https://www.mcmakler.de/verkaufen/spekulationssteuer-immobilien&tp_channel=DE_MCM_SEA_LG_GOOGLE_NB&user_loc=&dyn_loc=true&gclid=EAIaIQobChMI4uyvsZCz9QIVmNV3Ch3cogmtEAMYASAAEgJqGfD_BwE

https://www.hausgold.de/immobiliensteuern/spekulationssteuer/

https://www.hausfrage.de/spekulationssteuer/

Berechnung der Spekulationssteuer:
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Verkaufserlös
+ in Anspruch genommene Abschreibungrn für Abnutzung (AfA)
– Verkaufskosten
– ehemaliger Kaufpreis
– Kaufnebenkosten
– nachträgliche Herstellungskosten

Erbfall mit Abriss und Neubau Gebäude
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ttps://www.taxpertise-online.de/Expertisen/2019/Einkommensteuer/Sonstige-Einkuenfte/23-EStG-Frist-Beginn-bei-Abriss-altes-Gebaeude

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Deutsche Einkommensteuer
für Spekulationsgewinn bei Immobilienverkauf im Ausland
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Z.B. In den Links die Leerzeichen entfernen!
immobilienscout24 . de/wissen/verkaufen/steuer-immobilienverkauf-im-ausland.html
klardenker.kpmg . de/auslandsimmobilien-verkauf-steuertipp/
vermietet . de/haus-im-ausland-verkaufen

Die derzeitig noch gültige 10 Jährige Spekulationsfrist von 10 Jahren bei Nicht-Selbst-Nutzung:
Meiner privaten Meinung nach tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers.
D.h. das Kaufdatum (ersatzweise Fertigstellungsdatum) des Erblassers gilt für den Erben.

Ob im Falle des Fragestellers für den Verkauf der in Ungarn geerbten Immobilie Steuern in Deuschland oder in Ungarn anfallen kann ich nicht beurteilen!

Gegebenenfalls gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Ungarn, das bezüglich der Besteuerung des Immobilien-Verkaufsgewinns was anderes bestimmt.

Ungarische Steuer für den Verkauf der geerbten Immobilie
unabhängig von einer möglichen Besteuerung in Deutschland?

Lt. Google hat Ungarn 2022 noch nicht den Euro als Landeswährung.
Daher muss man bei der EU-Überweisung angeben,
dass das Geld auf dem deutschen Konto "in Euro ankommt".
D.h. Wechselkurs und Wechselgebühren
+ natürlich die Bankgebühren in Ungarn + in Deutschland.
Abwägen mit Reisekosten + Zeitaufwand + das Risiko.

Hinweise:

Es wird immer ein Nachweis der legalen Geldherkunft verlangt!

Der Bargeldbetrag (in dieser Höhe) muss ungefragt an jeder Grenze deklariert werden.

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Das sozialversicherungspflichtige Gehalt ist größer wie das Bruttoarbeitsentgelt bzw. das steuerflichtige Bruttoentgelt, wenn der Arbeitgeber z.B. in einer bestimmten Weise in eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst einzahlt.

Das kann man auf der monatlichen Gehaltsabrechnung sehen.

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Bei einer andern Frage in diesem Forum zu "Außergewöhnlichen Belastungen" wurde auf die Zwangsläufigkeit der Ausgaben/Kosten hingewiesen.
Die Mehrkosten für ein Einzelzimmer sind nicht zwangsläufig.

Alle Kosten, die man als Außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen will, müssen nachweislich ärztlich verordnet (worden) sein.

Hat der Fragesteller ein ärtzliches Attest, dass er aus medizinischer Sicht unbedingt ein Einzelzimmer braucht?

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Hallo hrysalis,

im Rahmen einer "Außergewöhnlichen Belastung" dürfen als Kosten für eine Bestattung nur die absolut notwendigen Kosten anerkannt werden.

Dazu gehören keine "Extras" wie z.B. Blumenschmuck, Gesang/Musik, Trauerkleidung, Kerzen, usw. und erst recht nicht die Bewirtung.

Solange die Erbmasse für die "behördlich erzwungenen" Bestattungskosten ausreicht, gibt es keine außergewöhnliche Belastung!

Zur Erbmasse gehört die geerbte Immobilie. Wenn du schon vor dem Tode deines Ehemannes zu 50% (Mit)Eigentümerin warst, sind das die anderen 50% des Wohnhaus. Ansonsten 100%.

Als Wert der Immobilie setzt das Finanzamt einen theoretischen bzw. fiktiven Verkaufswert ein. Für die Berechnung des Schätzwertes gibt es gesetzliche Vorschriften.

Alleine dieser Schätzwert liegt ein Vielfaches über den von dir angegeben Bestattungskosten "mit allen Extras". Es gibt bei dir im Zusammenhang mit dem Todesfall deines Ehemannes einkommensteuerlich absolut keine "außergewöhnliche Belastung".

Ein Einspruch ist daher von vornherein sinnlos.

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Alle Kosten einer "tatsächlichen" Bestattung gehören grundsätzlich in Bereich Erbschaft/Nachlass und damit in den Bereich Erbschafssteuer. Nur in dem Ausnahmefall, dass die absolut notwendigen mit steuertauglichen Belegen nachgewiesenen Bestattungskosten die Erbschaft überschreiten könnten "außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art" vorliegen, bei denen dann in jedem Fall die zumutbare Belastung abgezogen wird. Achtung: Bei den Kosten müssen ALLE Leistungen Dritter abgezogen werden, z.B. Sterbegeldversicherungen, Sterbekassen, o.ä., Sterbegelder, Beihilfen vom Arbeitgeber, Lebensversicherungen des Verstorbenen

Kosten für einen noch nicht eingetretenen Todesfall können in keinem Fall einkommensteuerlich geltend gemacht werden.

Die Kosten für eine Sterbegeldversicherung (als Form der Risikolebensversicherung) konnen im Rahmen der beschränkt abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wirken sich in der Praxis wegen der Beschränkung und der "Vollen minus 4%!" Absetzbarkeit der Basis-Krankenkassenbeiträge oft nicht aus.

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Die zunächst selbst zu tragenden Kosten für die Zahnspange ihrer Tochter können Sie als außergewöhnliche Belastungen angeben. Dies MUSS in der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr erfolgen in dem diese Kosten angefallen sind (= bezahlt bzw. überwiesen wurden). Anzugeben sind immer die im Steuerjahr angefallenen Gesamtkosten und die im Steuerjahr von der Krankenkasse (oder z.B. privaten Zusatz-Krankenversicherungen, der Beihilfe, usw.) erhaltenen Erstattungen / Zuschüsse, o.ä..

Außergewöhnliche Belastungen ist einer von von vielen Fällen, bei denen man trotz Abgeltungssteuer ALLE! Zinseinnahmen angeben muss, auch wenn davon wegen dem Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag) keine Steuer abgezogen wurde.


Wenn in einem späteren Steuerjahr z.B. von der Krnkenkasse weitere Zuschüsse / Erstattungen für Kosten erfolgen, die Sie in vorherigen Steuerjahren selbst bezahlt haben, so müssen Sie im Steuerjahr in dem Sie diese weiteren Zuschüsse / Erstattungen erhalten haben in der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr diese Zuschüsse / Erstattungen bei den außergewöhnliche Belastungen angeben, auch wenn Sie selbst in diesem Steuerjahr keine Kosten für außergewöhnliche Belastungen hatten!

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