Freelancer in Pakistan?

1 Antwort

Wenn Du einen Auftrag an einen selbständigen Unternehmer in einem Drittland vergibst, muss der Dir eine Rechnugn schreiben.

Dafür braucht der einen Nachweis, dass Du Unternehmer bist. dann berechnet er keine Umsatzsteuer seines Landes.

Du zahlst hier die Umsatzsteuer im Reverse Charge Verfahren udn kannst den Betrag wieder als Vorsteur abziehen.

Sonst kann Dir seine Steuersituation völlig egal sein.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

lastboy911 
Beitragsersteller
 23.02.2023, 14:32

Vielen Dank für die Beantwortung. Pakistan hat kein Reverse Charge Verfahren mit Deutschland, wie auch die meisten anderen asiatischen Drittstaaten nicht. Deshalb müsste die Rechnung meines Wissens ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Ist dies korrekt?

wfwbinder  23.02.2023, 14:36
@lastboy911

Das Reverse Charge Verfahren hat man nicht mit einem Land.

Für das Land des Rechnungsaussstellers, ist entscheidend, leistet er an einen Einheimischen, oder nicht.

Als Nachweis, dass er an Dich geleistet hat, braucht er von Dir eine Unterlage, dass Du ein hier gemeldeter Unternehmer bist. Also Deine Gewerbeanmeldung, oder eine Unterlage, dass Du als Freiberufler gemeldet bist.

Du hast umsatzsteuerlich es hier im Reverse Charge zu verarbeiten, wenn es eine Dienstleistung ist, weil bei einer Lieferung ja in gleicher Höhe die Einfuhrumsatzsteuer anfallen würde.