Frage zu Freistellungsauftrag
Folgender Sachverhalt: Ich stelle z.B. bei einer Bank einen Freistellungsauftrag. Nehmen wir mal an dieser kommt bei der Bank nicht an. Nun erhalte ich 500 Euro Zinsen. Da kein Freistellungsauftrag bei der Bank angekommen ist fällt nun die Abgeltungssteuer an. Würde ich nun den Freistellungsauftrag nochmal nachreichen, würde ich dann den Betrag den ich an Abgeltungssteuer zahlen musste wieder erstattet bekommen ?
2 Antworten
Für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) kannst Du jederzeit einen Freistellungsauftrag einreichen und ändern. Er kann jedoch nicht unter einen bereits in Anspruch genommenen Betrag reduziert werden und darf in Summe mit anderen Freistellungsaufträgen bei anderen Banken nicht über 801 EUR (bzw. 1.602 EUR bei Ehegatten) liegen.
Reichst Du also bis wenige Tage vor dem Jahresende noch einen aktualisierten Freistellungsauftrag ein, so erfolgt eine sog. Steuerverprobung. Es wird berechnet, wie viel Steuern Du wirklich zahlen mußt, wenn dieser Freistellungsauftrag ab dem 01.01. vorgelegen hätte. Guthaben erstattet die Bank direkt, zu zahlende Überhänge werden abgebucht.
Das passiert auch unterjährig, wenn Du beispielsweise 1201 EUR Zinsen bekommst (Steuer zu zahlen: 100 EUR Abgeltungssteuer plus SolZ plus ggf. Kirchensteuer) und dann einen Verlust aus einem Fondsverkauf über 400 EUR hast. Die 400 EUR mindern den vorigen Gewinn, der wäre in Summe dann innerhalb der 801 EUR und es wären keine Steuern mehr zu zahlen. Die vorher gezahlten Steuern zahlt die Bank zurück.
Solange die Bank also einen neuen Freistellungsauftrag für ein Jahr akzeptiert, geht das so. Ist die Frist für ein Jahr abgelaufen und gehst Du ins neue Jahr, gibt es nur noch die Einkommensteuererklärung, um zuviel gezahlte Steuern zurückzuholen.
du kannst nur für das laufende Kalenderjahr hier korrigierend einwirken. Hat die Bank die Steuer für 2011 schon abgeführt, musst du diese Steuer über die Steuererklärung zurückholen. Die Bank kann dann nichts mehr tun.