Fällt freiberufliche Arbeit für eine Schule unter § 3 Nr. 26 EStG (steuerfrei)?
Hallo zusammen,
ich bin nebenberuflich freiberuflich künstlerisch tätig und falle unter die Kleinunternehmerregelung.
Entsprechend muss ich die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) ausfüllen und bin gerade am Punkt für steuerfreie Einnahmen.
Ich habe letztes Jahr einige Aufträge für eine Schule gemacht. Und Schulen müssten ja juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
Fallen jetzt alle Einnahmen die ich daraus habe unter steuerfreie Einnahmen? Es müssten nach § 3 Nr. 26 EStG dann ja bis zu 3000€ sein (da liege ich drunter).
Oder verstehe ich hier etwas grundlegend falsch?
Sollte ich es im Zweifel sonst einfach nicht als steuerfrei eintragen?
Vielen Dank im Voraus!
1 Antwort
Es kommt nicht nur auf den Auftraggeber an, sondern auch auf die Art der Tätigkeit.
Wenn man z.B. dort unterrichtet ist das bis zu 3.000 € steuerfrei.
Wenn man dort Maler- oder Klempnerarbeiten verrichtet natürlich nicht.