erbpachtzahlungen

2 Antworten

Im Grundsatz müssen Forderungen fällig sein um eingeklagt werden zu können. Allerdings kann man unter gewissen Voraussetzungen auch künftig fällig werdende Zahlungen einklagen. Da Du ohnehin einen Rechtsanwalt hast, dann lass Dich besser von dem beraten.

Wenn ich allerdings da etwas von Erbbaurecht höre, dann muß ich daran denken, dass möglicherweise der Heimfall des Erbbaurechts bei Vertragsverletzungen erklärt werden kann. Da müßte man mal in den Erbbaurechtsvertrag hineinschauen. Sofern ich Dich verstanden habe, bist Du doch der Grundstückseigentümer und es geht um die Erbpachtzahlungen, oder?

gannsh: Sachverhalt: Der Grundstückseigentümer (= Erbbaurechtsausgeber) hat auf seinem Grundstück (Erbbaugrundstück) zu deinen Gunsten (du bist Erbbauberechtigter) ein verzinsliches Erbbaurecht (= grundstücksgleiches Recht) bestellt. Du hast an diesem Erbbaurecht einer „Dame“ ein entgeltliches Nießbrauchrecht eingeräumt. Die Nießbrauchberechtigte zahlt den Erbbauzins unpünktlich, oftmals erst nach gerichtl. Auseinandersetzung. Um das Erbbaurecht nicht zu gefährden (der Eigentümer hat einen Heimfallanspruch, wenn der Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeiträge im Rückstand ist - § 9 (4) ErbbauRG), zahlst du (als Schuldner des Erbbauzinses gegenüber dem Eigentümer) zunächst aus eigener Tasche.

Dein Anwalt kennt die Zusammenhänge und den Sachverhalt. Er wird dir Mittel und Wege aufzeigen, die „Dame“ zu überzeugen, dass pünktl. Zahlung letztendlich auch in ihrem Interesse liegt.


gannsh 
Beitragsersteller
 03.07.2012, 23:01

die dame hatte mich angerufen und vorgeschlagen,die pacht monatlich,anstatt halbjährlich zu zahlen---muss die änderung der zahlungsmodalitäten notariell beurkundet werden oder reicht eine schriftliche vereinbarung?