Erbe nach Ableben meines Vaters: Gegenstand ist eine offene Vermittlungscourtage
Hallo,
mein Vater war Versicherungsmakler und ist am 02.09.11 gestorben. Ich habe jetzt Abrechnungen entdeckt die bei einer Firma X ein Guthaben von ca 700 Euro ausweist. Diese wurde meinem Vater kurz vor seinem Tod zugesandt. Ich habe diese Firma angeschrieben, da ich dieses Guthaben als Erbe ausgezahlt bekommen möchte. Bei zwei anderen Firmen war die Auszahlung der Stornoreserve problemlos. Auf der Abrechnung stehen zwei Werte. ca. 80 Euro Stornoreserve und 700 Euro Guthaben (Courtage aus Abrechnung).
Hier wird mir jedoch die Auszahlung verweigert, da diese laut Unternehmen nur an Inhaber einer Lizenz nach §34d Gewo erfolgen darf. Ich bin der Meinung, dass ein verbuchtes Guthaben Erbmasse ist und dieses zur Auszahlung zu bringen ist, oder liege ich hier falsch? Lohnt sich der Weg zum Anwalt? Wer kann darüber genauere Auskunft geben?
Vielen Dank für die Antworten
1 Antwort
Der Anspruch entstand und bestand zu Lebzeiten des Vaters und damit kann der Betrag an den Vater (auf dessen Konto) ausgezahlt werden. Der Vater war berechtigter Empfänger. Damit ist dieses Guthaben Teil der Erbmasse.
Ich würde ein freundliches Schreiben schicken, wonach die Zulassung nach §34d GewO des Vaters besteht und somit der Betrag auf das Konto des Vaters zu überweisen ist. Ansonsten werden anwaltliche Schritte (Mahnverfahren) eingeleitet.
Dies habe ich getan mit bereits erwähnter Antwort des Unternehmens. Ich hänge sie im Wortlaut an:
"entsprechend unserem Telefongespräch möchte ich Ihnen nach Rücksprache mit unseren Vorständen folgendes zum Sachverhalt mitteilen:
Die Hauptstornoreserve wurde Ihrem verstorbenen Vater im August 2006 ausgezahlt.
Das von Ihnen benannte Guthaben von 711,62 € resultiert aus Courtagen von Versicherungsgesellschaften die für die Betreuung der Mandanten gezahlt werden.
Diese Zahlungen können ausschließlich an Versicherungsmakler gemäß § 34d Vers.Verm.Ges. erfolgen, die eine gültige Maklerlizenz haben, im IHK Register
eingetragen sind und die die Betreuung der Mandanten / Verträge auch tatsächlich durchgeführt haben.
Da Sie nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis sind und die Mandanten / Verträge nicht betreut haben, ist eine Auszahlung dieser Courtagen nicht möglich.
Die von Ihnen angegebene Stornoreserve von 82,58 ist in dem Ihnen vorliegenden Kaufpreisangebot enthalten.
Der Anspruch besteht doch und nach Ablauf der Stornohaftungsfrist kann das Guthaben ausgezahlt werden.
Richtig. Nach Ablauf der Stornohaftungszeit von 60 Monaten. Und dann wird auch ausgezahlt, anstandslos. Vorher ist eine Auszahlung gekoppelt an § 34d GewO Lizenz. Dann kommt auch die Stornoreserve zur Auszahlung. Das Guthaben wird natürlich verzinst.
wenn es noch nicht verdient wurde, wieso steht es dann als Guthaben auf der Abrechnung? Selbst wenn es noch nicht die Stornofristen erfüllt hat, kann ich doch meinen Anspruch geltend machen.? Ich will gar nicht wissen, wieviele Millionen hier pro Jahr bei den Versicherungen hängen bleiben, da die Erben nichts von Ihren Ansprüchen wissen...
besten Dank
Wie soll es den buchhalterisch ausgewiesen werden? Geht nur als Guthaben. Du kannst geltend machen was zur Erbmasse gehört. Vor Ablauf der Stornohaftung ist - mal platt gesprochen - das Guthaben an das VU verpfändet. ...VU schreiben auch Erben automatisch an, da wird nix unterschlagen. Also bleiben genau 0 Mio € hier "hängen".
laut meinem Wissen hat mein Vater letztmalig 2006 für diese Firma gearbeitet, daher auch der Verweis der Firma, dass die Stornoreserven bereits 2006 ausgezahlt wurden. Mich wundert nur, wieso dann auf der Abrechnung von 08/12 trotzdem Stornoreserven verbucht sind. Woher kommt dann die Courtage? Mein Vater hatte Krebs und konnte seit 2007 seinem Beruf nicht mehr nachgehen..
Es kann sein, dass ein Kunde zum Beispiel bei einer Altersvorsorge im Jahr 2012 seine Beträge erhöht hat. Dann wäre Dein Vater Courtageberechtigt gewesen. Denn der Vertrag war in seinem Bestand. Viel wichtiger für Dich ist zu klären, was mit den Bestandskunden ist. Diese sollte Dir das VU abkaufen! Dazu musst Du die Maklerverträge prüfen lassen. Da können sich sechsstellige Forderungen ergeben. Ein Fachanwalt oder ein Versicherungsberater können da helfen. Bitte in der Zwischenzeit keine Abtretungserklärungen unterschreiben. Hier geht es unter Umständen mehr als um die 700€.
Ansonsten werden anwaltliche Schritte (Mahnverfahren) eingeleitet.
Und eine namentliche Erwähnung der Gesellschaft in alen Foren und an allen Dorfeichen usw.
...um bitte was zu bewirken? Das man öffentlich dokumentiert dass man keine Ahnung hat und schmollt? Oder gar dem Ziel eine Unterlassungserklärung zu kassieren? Keine gute Idee!
Es gibt nicht Gutes, ausser man tut es. Aber okay, das mit der Dorfeiche ist keine gute Idee. Müsste ja das Forstamt zustimmen.
Das Guthaben ist nicht verdient und somit ein Vorschuss, der zurückzuzahlen ist. Courtage dürfen nur Vermittler annehmen, da sie auch haften. Würde das Guthaben in die Erbmasse eingehen, wäre die Haftungsfunktion die vom Gesetzgeber gewollt ist ausgehebelt. Zur Erbmasse gehört es dann, wenn die Stornohaftungszeit vorbei ist.
Das Mahnschreiben wird nicht greifen, auch von noch so heftig mit den Füssen hier abgestimmt wird. Das ist eine Konsequenz aus dem geforderten Verbraucherschutz.