Erbe nach Ableben meines Vaters: Gegenstand ist eine offene Vermittlungscourtage

1 Antwort

Der Anspruch entstand und bestand zu Lebzeiten des Vaters und damit kann der Betrag an den Vater (auf dessen Konto) ausgezahlt werden. Der Vater war berechtigter Empfänger. Damit ist dieses Guthaben Teil der Erbmasse.

Ich würde ein freundliches Schreiben schicken, wonach die Zulassung nach §34d GewO des Vaters besteht und somit der Betrag auf das Konto des Vaters zu überweisen ist. Ansonsten werden anwaltliche Schritte (Mahnverfahren) eingeleitet.


iwbas 
Beitragsersteller
 27.05.2013, 19:54

Dies habe ich getan mit bereits erwähnter Antwort des Unternehmens. Ich hänge sie im Wortlaut an:

"entsprechend unserem Telefongespräch möchte ich Ihnen nach Rücksprache mit unseren Vorständen folgendes zum Sachverhalt mitteilen:

Die Hauptstornoreserve wurde Ihrem verstorbenen Vater im August 2006 ausgezahlt.

Das von Ihnen benannte Guthaben von 711,62 € resultiert aus Courtagen von Versicherungsgesellschaften die für die Betreuung der Mandanten gezahlt werden.

Diese Zahlungen können ausschließlich an Versicherungsmakler gemäß § 34d Vers.Verm.Ges. erfolgen, die eine gültige Maklerlizenz haben, im IHK Register

eingetragen sind und die die Betreuung der Mandanten / Verträge auch tatsächlich durchgeführt haben.

Da Sie nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis sind und die Mandanten / Verträge nicht betreut haben, ist eine Auszahlung dieser Courtagen nicht möglich.

Die von Ihnen angegebene Stornoreserve von 82,58 ist in dem Ihnen vorliegenden Kaufpreisangebot enthalten.

alfalfa  27.05.2013, 19:39

Das Guthaben ist nicht verdient und somit ein Vorschuss, der zurückzuzahlen ist. Courtage dürfen nur Vermittler annehmen, da sie auch haften. Würde das Guthaben in die Erbmasse eingehen, wäre die Haftungsfunktion die vom Gesetzgeber gewollt ist ausgehebelt. Zur Erbmasse gehört es dann, wenn die Stornohaftungszeit vorbei ist.

Das Mahnschreiben wird nicht greifen, auch von noch so heftig mit den Füssen hier abgestimmt wird. Das ist eine Konsequenz aus dem geforderten Verbraucherschutz.

gandalf94305  27.05.2013, 19:53
@alfalfa

Der Anspruch besteht doch und nach Ablauf der Stornohaftungsfrist kann das Guthaben ausgezahlt werden.

alfalfa  27.05.2013, 19:57
@gandalf94305

Richtig. Nach Ablauf der Stornohaftungszeit von 60 Monaten. Und dann wird auch ausgezahlt, anstandslos. Vorher ist eine Auszahlung gekoppelt an § 34d GewO Lizenz. Dann kommt auch die Stornoreserve zur Auszahlung. Das Guthaben wird natürlich verzinst.

iwbas 
Beitragsersteller
 27.05.2013, 19:59
@alfalfa

wenn es noch nicht verdient wurde, wieso steht es dann als Guthaben auf der Abrechnung? Selbst wenn es noch nicht die Stornofristen erfüllt hat, kann ich doch meinen Anspruch geltend machen.? Ich will gar nicht wissen, wieviele Millionen hier pro Jahr bei den Versicherungen hängen bleiben, da die Erben nichts von Ihren Ansprüchen wissen...

besten Dank

alfalfa  27.05.2013, 20:08
@iwbas

Wie soll es den buchhalterisch ausgewiesen werden? Geht nur als Guthaben. Du kannst geltend machen was zur Erbmasse gehört. Vor Ablauf der Stornohaftung ist - mal platt gesprochen - das Guthaben an das VU verpfändet. ...VU schreiben auch Erben automatisch an, da wird nix unterschlagen. Also bleiben genau 0 Mio € hier "hängen".

iwbas 
Beitragsersteller
 27.05.2013, 20:11
@alfalfa

laut meinem Wissen hat mein Vater letztmalig 2006 für diese Firma gearbeitet, daher auch der Verweis der Firma, dass die Stornoreserven bereits 2006 ausgezahlt wurden. Mich wundert nur, wieso dann auf der Abrechnung von 08/12 trotzdem Stornoreserven verbucht sind. Woher kommt dann die Courtage? Mein Vater hatte Krebs und konnte seit 2007 seinem Beruf nicht mehr nachgehen..

alfalfa  27.05.2013, 20:48
@iwbas

Es kann sein, dass ein Kunde zum Beispiel bei einer Altersvorsorge im Jahr 2012 seine Beträge erhöht hat. Dann wäre Dein Vater Courtageberechtigt gewesen. Denn der Vertrag war in seinem Bestand. Viel wichtiger für Dich ist zu klären, was mit den Bestandskunden ist. Diese sollte Dir das VU abkaufen! Dazu musst Du die Maklerverträge prüfen lassen. Da können sich sechsstellige Forderungen ergeben. Ein Fachanwalt oder ein Versicherungsberater können da helfen. Bitte in der Zwischenzeit keine Abtretungserklärungen unterschreiben. Hier geht es unter Umständen mehr als um die 700€.

Fragfreund  27.05.2013, 19:34

Ansonsten werden anwaltliche Schritte (Mahnverfahren) eingeleitet.

Und eine namentliche Erwähnung der Gesellschaft in alen Foren und an allen Dorfeichen usw.

alfalfa  27.05.2013, 19:41
@Fragfreund

...um bitte was zu bewirken? Das man öffentlich dokumentiert dass man keine Ahnung hat und schmollt? Oder gar dem Ziel eine Unterlassungserklärung zu kassieren? Keine gute Idee!

Fragfreund  27.05.2013, 23:02
@alfalfa

Es gibt nicht Gutes, ausser man tut es. Aber okay, das mit der Dorfeiche ist keine gute Idee. Müsste ja das Forstamt zustimmen.