Ebay Kleinanzeigen - Käufer will Ware zurückgeben?
Hallo zusammen,
ich habe über eBay Kleinanzeigen einen Kleiderschrank verkauft. In der Artikelbeschreibung habe ich darauf hingewiesen, dass der Schrank bereits zwei Umzüge mitgemacht und daher mehrfach auseinandergebaut worden ist.
Der Käufer hat den bereits von mir demontierten Schrank bei Abholung besichtigt und ihn mitgenommen. Er hat jedes einzelne Brett eigenhändig ins Auto gelegt.
Heute schickt er mir Fotos von ausgebrochenen Schraublöchern der Scharniere und meint, dass er keine Schrauben mehr festbekommt. Er unterstellt mir Betrug und will den Schrank zurückbringen.
ich bin mir sehr sicher, dass der Mangel bei mir noch nicht bestand. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass er alles besichtigen konnte und selbst verladen hat. Er hätte das doch sehen müssen. Er meint, dass er das nicht sehen konnte (???) und droht mit Anzeige.
Wie muss ich mich verhalten? Den Zusatz mit Privatkauf und keine Garantie hatte ich in meiner Anzeige leider nicht hingewiesen.
2 Antworten
Tja, nicht ganz so einfach!
Grundsätzlich sollte, nein muss man, die Gewährleistungrechte/Sachmängelhaftung bei Privatverkäufen ausschließen.
Ansonsten hat der Käufer tatsächlich die gesetzlichen 2 Jahre Gewährleistung auf das Gekaufte.
In Deinem Fall hat sich der Käufer allerdings das Gekaufte vor Ort anschauen und prüfen können.
Trotzdem nicht ganz ohne Risiko, wenn es vor Gericht gehen sollte
In einem kann ich Dich beruhigen:
Die Polizei wird nichts machen, einen Betrug/Betrugsversuch sehe ich nicht. Die mit hoher Sicherheit ganz bestimmt auch nicht.
Die Anzeige wird vermutlich aufgenommen, spätesten der Staatsanwalt wird dann aber das ganze einstellen und auf das Zivilrecht verweisen
Dann muss der Käufer Geld in die Hand nehmen und zum Anwalt gehen.
Ein Risiko für den Käufer, denn Du zahlst den Anwalt und die Gerichtskosten nur dann, wenn der Käufer gewinnt
Meine Empfehlung:
Verhandelt und einigt euch irgendwie.
Menschen, die bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit mit einer Strafanzeige drohen, nehme ich eigentlich grundsätzlich nicht ernst.
Du kannst auf § 442 Abs. 1 BGB verweisen. Sofern ihm der Mangel nicht aufgefallen wäre, dürfte ihm das anzulasten sein. Einen versteckten Mangel sehe ich hier nicht. Ich weiß aber nicht, ob ich es ohne wirksamen Gewährleistungsausschluss auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen würde. Du kannst natürlich darauf setzen, dass der Andere es auch nicht darauf ankommen lassen wird. Eine Garantie ist das nicht.