DBA bei ausländischen Renten?

2 Antworten

Nach Art 23 Abs. 2 b) ff) ist bei Renten aus Norwegen das Anrechnungsverfahren anzuwenden, es sieht also so aus, als wenn der StB alles richtig gemacht hat.

Auszugsweise das DBA:

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus dem Königreich Norwegen ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich im Königreich Norwegen besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.
  • b)
  • Auf die von den nachstehenden Einkünften zu erhebende deutsche Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach norwegischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entrichtet wurde:
  • ff) Einkünfte, die nach Artikel 18 (Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen) im Königreich Norwegen besteuert werden können.

Die Rente wird in Deutschland nicht versteuert. Euer Berater hat Euch den Bescheid anscheinend nicht erklärt.

Wenn Du Dir den Bescheid ansiehst, wird Dir Auffallen, dass die Rente bei den Einkünften nciht aufgeführt ist.

Erst im unteren Bereich (hinter der Feststellung des zu versteuernden Einkommens), ist dem zu versteuerndem Einkommen die Rente zugerechnet. Dann die Steuer darauf ermittelt. Der %-Satz hierfür ermittelt und dieser dann auf das zuversteuernde Einkommen (ohne die Rente) angewendet.

Dies nennt man Progressionsvorbehalt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Petz1900  11.01.2018, 15:09

Wenn die Rente auf der Anlage R angegeben wurde wurde die rente auch hier versteuert, der StBhat das Anrechnungsverfahren angewendet.

Ob das richtig ist bleibt zu prüfen.

EnnoWarMal  11.01.2018, 13:53

Hier sollte man prüfen, ob es in Norwegen die Möglichkeit gibt, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen.

Dürfte hier eher nicht der Fall sein, da der Progressionsvorbehalt in DE sonst keine Steuer ausgelöst hätte.