Darf meine Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnen?

3 Antworten

Dein Sachverhalt ist einerseits sehr ausführlich, aber andererseits fehlen Punkte.

Welche Art Leistung hat der Kunde bezogen.

Wie war die volle Auftragssumme.

Was waren die fadenscheinigen Gründe?

Es stellt sich für mich die Frage, ob es eine Forderungssache ist (einklagen einer Kundenrechnung), oder ob es nicht eine Vertragssache ist (Behauptung einer Schlechtleistung, oder einer falschen Auftragsausführung.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Amica1 
Beitragsersteller
 28.06.2016, 07:31

Der Kunde behauptet, ich hätte Stunden abgerechnet, obwohl ich angeblich im Urlaub gewesen sein soll, was nachweisbar nicht stimmt - eine sehr dreiste Behauptung von ihm. Wenn ich schummeln wollte, würde ich das anders machen. So ein Vorwurf ist eine Beleidigung meiner Intelligenz. :-) Ich bin übrigens nicht die Erste, bei der er unrechtmäßig mit fadenscheinigen Begründungen Rechnungen kürzt. Dahinter steckt System.

Es handelte sich um Akquisitionstätigkeiten.

wfwbinder  28.06.2016, 08:37
@Amica1

Ich würde das als Vertragsstreitigkeit einreichen.

Amica1 
Beitragsersteller
 29.06.2016, 09:39
@wfwbinder

Danke für den Tipp. Ich werde mein Glück noch einmal versuchen.

Rechtsstreitigkeiten für ausstehende Forderungen fallen unter den gewerblichen Vertrags-Rechtsschutz, wenn es sich um die reine Eintreibung von Geld handelt, ggf. unter Inkasso-Rechtsschutz.

Vertrags-Rechtschutz ist im gewerblichen Bereich grundsätzlich schon lange (lange vor 2007 !)  nicht mehr versicherbar, die Aussage Deiner Rechtsschutzversicherung stimmt hier. Ausnahmen gibt eseigentlich nur für Ärzte und bestimmte Freiberufler (z.B. Anwälte, Steuerberater).

Die von Dir genannten Klauseln (2.4 & 2.5) klingen nach Deurag, man findet sie aber auch bei anderen Versicherern. Damit ist Vertrags-Rechtsschutz für sogenannte Hilfs- und Nebengeschäfte (ggf. eingekaufte Dienstleistungen) sowie Vertrags-Rechtschutz für gewerbliche Versicherungsverträge gemeint.

Unter Rechtsschutz Hilfs- und Nebengeschäften versteht man Rechtsschutz für Verträge, welche nicht in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (z.B. Kauf von Büroeinrichtung, Telekommunikationsdienstleistungen, Catering, Werbung). Unter gewerblichem Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz versteht man Rechtsschuzt bei Streitigkeiten mit den Versicherungen der Firma (z.B. Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebs-Inhaltsversicherung, Kfz-Flottenvertrag).

Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige, § 28 ARB
beschreibt die eigentlichen Bausteine. Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt hier regelmäßig nur für den privaten Bereich.

Da wurdest Du entweder falsch beraten oder hast das falsch verstanden. Nochmal, Streitigkeiten im Bezug auf Verträge die direkt die Tätigkeit der Firma betreffen, und dazu gehören definitiv Streitigkeiten mit Lieferanten und Kunden, sind nicht versicherbar.

Der erwähnte Inkasso-Rechtsschutz würde hier auch nicht weiter helfen, er umfasst nur ggf. Bonitätsprüfungen von Kunden und die vor Allem Abgabe von fälligen und unstreitigen Forderungen an ein Inkasso-Unternehmen.


Amica1 
Beitragsersteller
 28.06.2016, 07:35

Danke für deine ausführlichen Erklärungen, die mir sehr geholfen haben - jedenfalls, was mein Verständnis anbelangt. In der Sache natürlich nicht, aber ich weiß jetzt wenigstens, woran ich mit der Rechtsschutzversicherung bin.

1 + 2 : Generell nicht versicherbar (es gibt ganz wenige Ausnahmen bei manchen Versicehrern, z.B. Ärzte)

3 : komplett unverbindlich

4 : Ist die Fehlberatung nachweisbar ? Wenn ja, ware es ein abspeisen. Wenn nein, wären 500 Euro sehr kulant

5 : Die Bedingungen wurden ausgehändigt. Daraus ware ersichtlich gewesen, daß dieser Fall nicht enthalten ist. Somit müßten andere Unterlagen da sein um die Fehlberatung nachzuweisen. Wenn nicht ist es hoffnungslos.

6 : hier passé ich

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Versicherungsmakler mit über 25 Jahren Berufserfahrung

Amica1 
Beitragsersteller
 28.06.2016, 07:39

Danke für deine Ausführungen. Ich werde den Nachweis einer Fehlberatung sicherlich nicht erbringen können - leider.