Braucht Vater (geschieden)v.Sohn(über 18)Verdienstbescheinigung f.seineEK-St.Erklärung f.d.Finanzamt
Also: Mein Enkel ist über 18, ist in Ausbildung und bekommt Lehrgeld. Mein Sohn hat eine Firma, ist geschieden und wird vom Finanzamt aufgefordert, für die Einkommensteuererklärung eine Verdienstbescheinigung von meinem Enkel dem Finanzamt vorzulegen. Warum? Ist das abhängig davon, ob der Vater Unterhalt zahlt oder nicht? Oder ist das generell so, dass jeder Erwerbstätige eben auch seine Kinder angeben muss, bzw. deren Lohnbescheinigungen - egal ob sie bei ihm wohnen und Unterhalt bekommen oder nicht? Ich wäre sehr sehr dankbar, wenn mir da jemand eine genaue Auskunft geben könnte. Mit freundlichen Grüßen
2 Antworten
Hallo, ich selbst bin keine " Fachfrau " in Steuersachen. Ich antworte einmal, weil die Frage schon seit 2 Stunden unbeantwortet ist.
Ich kann mir als Laie nur vorstellen,dass hier geprüft werden soll, ob die angegebenen Unterhaltsleistungen zwingend notwendig im Rahmen der Gesetzgebung sind. Da der Enkel mit Sicherheit Kindergeldberechtigt ist, werden alle finanziellen Ausgaben die dein Sohn (freiwillig) für den Enkel leistet, also über seinen Unterhaltsanspruch hinaus, sich nicht steuermindernd auswirken. Mein Tipp, warte noch etwas, es melden sich erfahrungsgemäß noch Steuerexperten vom Forum. Gruß K.
Vermutlich hat dein Sohn seine Sohn (also deinen Enkel) in der Anlage Kind seiner Steuererklärung angegeben. Auch für Kinder über 18 (aber unter 25) gibts Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn die Kinder noch in Ausbilung, Studium etc. sind und die Einkommensgrenze (liegt bei ca. 8.000 EUR) von den Kindern nicht überschritten wird (Einkommensgrenze ist ab dem Steuerjahr 2012 entfallen, aber hier geht es wohl noch um Jahre 2011 oder älter?).
Ich würde daher empfehlen die angeforderte Verdienstbescheinigung einzureichen. Sonst könnte das FA den Kinderfreibetrag ablehnen. Wenn der Enkel außer dem Lehrgeld keine Einkünfte hat sollte die Lohnsteuerbescheinigung ausreichen.
Übrigens, Unterhalt an Kinder kann nur geltend gemacht werden, wenn das entsprechende Kind keinen Kindergeldanspruch mehr hat.