Ihr werdet es nicht glauben, aber so etwas gabe es sogar mal, zumindest bei den Sparkassen noch vor einigen Jahren. Ich weß den Produktnahmen nicht mehr. Da konnte man bestimmen, dass ein Sockelbetrag auf dem Girokonto stehen blieb und alles übersteigende auf ein Sparkonto überwiesen wurde.

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Du bist mindestens beschränkt steuerpflichtig in Deutschland hinsichtlich der Vermietungseinkünfte. Ggf. auch unbeschränkt (Welteinkommen). Was meinst du mit "Wohnrecht"? Unbeschränkt stpfl. ist man in Deutschland entweder, wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hat (Wohnung, die man inne hat, d.h. die Nutzungsmöglichkeit und Verfügungsmacht hat). Sollte recht ähnlich sein, zu dem österreichischen Recht. Dann ist jedoch noch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich zu beachten. Welche Regelungen hier relevant sind, kann man nicht sagen, wenn man die Einkunftsquellen nicht bekannt sind.

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Die Einkünft vor Zuzug müssen im Mantelbogen der Steuererklärung angegeben werden, da sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen, d.h. den Steuersatz erhöhen.

Wichtigt ist zu prüfen, ab wann die unbeschränkte Steuerpflicht begann (Begründung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt; hat nichts mit dem Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt zu tun). Dann wäre ggf. noch ein Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Zu beachten ist, dass die "ausländischen" Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln sind; das kann manchmal etwas schwieriger sein.

Auch kann es sein, dass die getrennte Veranlagung (wg. Progressionsvorbehalt) günstiger ist. Für das Zuzugjahr ist daher die Hinzuziehung eines Steuerberaters ratsam.

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Es handelt sich wohl um eine nachträgliche Vorauszahlung für 2012 oder eine Vorauszahlung für 2013. Das kann dann erst mit den Steuererklärungen 2012 bzw. 2013 angerechnet werden.

Tipp fürs nächste Mal: Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid einlegen und am Besten noch Aussetzung der Vollziehung beantragen (vorläufiger Rechtsschutz), dann musst du nicht zahlen, oder wenn du zahlst, kannst du die Rückzahlung beantragen. So ist jetzt in deinem Fall wohl nichts anderes als warten auf die noch folgenden Steuererkärungen angesagt.

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Vermutlich hat dein Sohn seine Sohn (also deinen Enkel) in der Anlage Kind seiner Steuererklärung angegeben. Auch für Kinder über 18 (aber unter 25) gibts Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn die Kinder noch in Ausbilung, Studium etc. sind und die Einkommensgrenze (liegt bei ca. 8.000 EUR) von den Kindern nicht überschritten wird (Einkommensgrenze ist ab dem Steuerjahr 2012 entfallen, aber hier geht es wohl noch um Jahre 2011 oder älter?).

Ich würde daher empfehlen die angeforderte Verdienstbescheinigung einzureichen. Sonst könnte das FA den Kinderfreibetrag ablehnen. Wenn der Enkel außer dem Lehrgeld keine Einkünfte hat sollte die Lohnsteuerbescheinigung ausreichen.

Übrigens, Unterhalt an Kinder kann nur geltend gemacht werden, wenn das entsprechende Kind keinen Kindergeldanspruch mehr hat.

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