Ich stimme Menador und momo1 zu, allerdings ist zu beachten, dass es immer auf die Art der Leistung ankommt. Nicht für alle Leistungen an ein schweizer Unternehmen gilt das Reverse Charge Verfahren in der Schweiz. Das ist übrigens auch innerhalb der EU so, gilt aber im Verhältnis zur Schweiz inbesondere, weil z.B. die Ortsbestimmung nicht vereinheitlicht ist (obwohl das auch in der EU nicht in allen Fällen einheitlich ist).
Ihr werdet es nicht glauben, aber so etwas gabe es sogar mal, zumindest bei den Sparkassen noch vor einigen Jahren. Ich weß den Produktnahmen nicht mehr. Da konnte man bestimmen, dass ein Sockelbetrag auf dem Girokonto stehen blieb und alles übersteigende auf ein Sparkonto überwiesen wurde.
Du bist mindestens beschränkt steuerpflichtig in Deutschland hinsichtlich der Vermietungseinkünfte. Ggf. auch unbeschränkt (Welteinkommen). Was meinst du mit "Wohnrecht"? Unbeschränkt stpfl. ist man in Deutschland entweder, wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hat (Wohnung, die man inne hat, d.h. die Nutzungsmöglichkeit und Verfügungsmacht hat). Sollte recht ähnlich sein, zu dem österreichischen Recht. Dann ist jedoch noch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich zu beachten. Welche Regelungen hier relevant sind, kann man nicht sagen, wenn man die Einkunftsquellen nicht bekannt sind.
Stimme billy zu. Allerdings fällt die Wertsteigerung des Ackerlands seit der Schenkung mit in den Zugewinn.
Die Einkünft vor Zuzug müssen im Mantelbogen der Steuererklärung angegeben werden, da sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen, d.h. den Steuersatz erhöhen.
Wichtigt ist zu prüfen, ab wann die unbeschränkte Steuerpflicht begann (Begründung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt; hat nichts mit dem Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt zu tun). Dann wäre ggf. noch ein Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Zu beachten ist, dass die "ausländischen" Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln sind; das kann manchmal etwas schwieriger sein.
Auch kann es sein, dass die getrennte Veranlagung (wg. Progressionsvorbehalt) günstiger ist. Für das Zuzugjahr ist daher die Hinzuziehung eines Steuerberaters ratsam.
Es handelt sich wohl um eine nachträgliche Vorauszahlung für 2012 oder eine Vorauszahlung für 2013. Das kann dann erst mit den Steuererklärungen 2012 bzw. 2013 angerechnet werden.
Tipp fürs nächste Mal: Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid einlegen und am Besten noch Aussetzung der Vollziehung beantragen (vorläufiger Rechtsschutz), dann musst du nicht zahlen, oder wenn du zahlst, kannst du die Rückzahlung beantragen. So ist jetzt in deinem Fall wohl nichts anderes als warten auf die noch folgenden Steuererkärungen angesagt.
Vermutlich hat dein Sohn seine Sohn (also deinen Enkel) in der Anlage Kind seiner Steuererklärung angegeben. Auch für Kinder über 18 (aber unter 25) gibts Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn die Kinder noch in Ausbilung, Studium etc. sind und die Einkommensgrenze (liegt bei ca. 8.000 EUR) von den Kindern nicht überschritten wird (Einkommensgrenze ist ab dem Steuerjahr 2012 entfallen, aber hier geht es wohl noch um Jahre 2011 oder älter?).
Ich würde daher empfehlen die angeforderte Verdienstbescheinigung einzureichen. Sonst könnte das FA den Kinderfreibetrag ablehnen. Wenn der Enkel außer dem Lehrgeld keine Einkünfte hat sollte die Lohnsteuerbescheinigung ausreichen.
Übrigens, Unterhalt an Kinder kann nur geltend gemacht werden, wenn das entsprechende Kind keinen Kindergeldanspruch mehr hat.
Sehe hier auch das Problem, dass ein deutscher Wohnsitz vorhanden war. Auf eine Mindestzahl an Aufenthaltstagen kommt es nicht an, sondern auf die Verfügungsmacht. Eine nur 30tägige kurzfristige Vermietung reicht vermutlich nicht aus, die Verfügungsmacht zu verneinen. Weiß jetzt aber auswendig nicht, ob es so einen Fall schon einmal gab.
Wenn man Rechtssicherheit und das Risiko Steuerhinterziehung vermeiden möchte, kann man entweder vorher eine verbindliche Auskunft beantragen (unter vollständiger Darstellung des Sachverhalts) oder eine Steuererklärung abgeben (müsste man für die Vermietungseinkünfte ja ohnehin) und dann im Anschreiben zur Steuererklärung den vollständigen Sachverhalt offenlegen - aber hilft natürlich nicht im Rahmen der Steuerplanung.
Ich stimme aber mit den anderen Kommentaren zu. Die Anschaffung der ETW wird wohl seitens des Finanzamtes zunächst zu Rückfragen führen - lässt sich nicht verheimlichen, weil die FA von den Gerichten, Notaren etc. Informationen über Immobilienerwerbe und verkäufe erhalten.
Aber etwas anderes: Wenn aus der Vermietung ggf. gar kein oder nur ein geringer Gewinn entsteht, stellt sich die Frage, ob ein Wohnsitz und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht überhaupt so nachteilig wäre. Unbeschr. Stpfl. hat ja auch eine Vorteile (z.B. Kindergeldberechtigung, mehre Sonderausgabenabzüge) natürlich auch Nachteile; und mit China gibt es ja auch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Aber das kommt natürlich auch auf die Gesamtsituation an.