Bonuszahlung, die unter Märzklausel fällt, in Vorjahres-Lohnabrechnung nicht berücksichtigt. Was tun?
Meine Frau hat für Überstunden einen "Bonus" im Januar 2020 bekommen. Da sie 2019 durchgängig dort angestellt war, sehe ich klar, dass die Märzklausel angewendet werden muss. Somit läge sie dann auch 2019 um ca. 2000 Euro über der Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung. Wir und Arbeitgeber könnten sparen. Geht das noch? Allen Mut zusammenkratzen und mit Perso sprechen?
2 Antworten
Du müsstest eine Dezember Korrektur machen, die 2000,- da mit auszahlen. Würde eben voll versteuert werden und ihr zahlt den AG Anteil on top. Alternativ, deklariert 1500,- davon als Corona Bonus, der kommt brutto für netto und ihr zahlt auch nichts extra dafür.
Vielleicht einfach noch mal lesen es geht um das Jahr 2019 und um eine Zahlung im Januar 2000 wie wollen sie einem Betriebsprüfer erzählen das sie im Januar 2000 schon mal den Coronabonus bezahlt haben????
Das geht nicht und sorry das ist absoluter Schwachsinn so was vorzuschlagen
Die Märzklausel besagt, dass in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlte Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen sind, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig werden.
Entschuldigung, das sagt mir weniger als ich weiß. Ich gehe davon aus, dass die Märzklausel anzuwenden ist. Beim Arbeitgeber ist niemand darauf gekommen.
Im Januar 2020 gab es noch keinen Coronabonus.... nur mal so