Ich beziehe als Rentner Vergütungen aus früher erworbenen Leistungsschutzrechten, im speziellen Fall von der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten). Die Vergütungen entstehen durch Nachnutzung früher erbrachter musikalischer Leistungen in Form von Ton- bzw. Bildaufnahmen.
Beruflich war ich als Sänger in einem Chor angestellt (unselbständige Tätigkeit).
Aufnahmen und Aufführungen gehörten zur beruflichen Tätigkeit und sind als Lohn vergütet und versteuert worden.
Das Urheberrecht für die aufgezeichnete künstlerische Leistung erwirbt man aber persönlich, nicht als Gruppe und nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Nutzer dieser
Aufnahmen (zum Beispiel Rundfunk- und Fernsehsender) zahlen dafür Gebühren, die den Künstlern als persönliche Vergütung zustehen.
Meine Frage:
Sind diese Vergütungen steuerlich gesehen Einnahmen aus nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit? Nachträglicher Lohn kann es ja nicht sein, denn die Vergütungen werden nicht vom Arbeitgeber bezahlt.
Das Finanzamt will diese Vergütungen nicht als nebenberufliche selbständige Tätigkeit anerkennen. Damit lässt sich weder die Betriebsausgabenpauschale ansetzen noch der § 3 Nr. 26 EStG als Steuervergünstigung für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit anwenden.