Bearbeitungsgebühr Mietvertrag?
Hallo,
ich hatte einmal eine Frage zum Mietrecht.
Ich habe vor ein paar Monaten einen Mietvertrag abgeschlossen und wurde jetzt von einem Bekannten darauf hingewiesen:
Ich musst eine Gebühr von 153 Euro inkl. Steuern zahlen als ich meinen Vertrag bekommen habe. DIese Gebühr war im Vertrag nicht benannt und der Vertrag war mir so vorgegeben worden. Die Gebühr wurde mir lediglich mündlich mitgeteilt. Auf der Quittung für die Gebühr steht auch nur "Bearbeitungsgebühr Mietvertrag".
Der Vermieter lässt sich durch eine "Consulting GmbH" vertreten. Die Pauschalwarmmiete beträgt 390€.
Die Verwaltungsfirma hatte mir gegenüber gesagt, dass die Gebühr rechtens ist, da sie nicht die Höhe einer netto Kaltmiete übersteigt.
Nun frage ich mich jedoch, ob die Gebühr so legal ist oder nicht, da es hier einige Gerichtsentscheidungen zu gab.
VIelleicht könnt ihr mir ja helfen.
3 Antworten
Unterstellt, es handelt sich um einen nichtgewerblichen Wohnraummietvertrag und auch keine Genossenschaftswohnung, bei der man erst Mitglied werden musste, gilt:
Es wäre zu prüfen, welche Art der Wohnungsverwaltung vorliegt. Würde die 'Consulting GmbH' als Vermittler und Ersteller des Mietvertrages die Wohnung gleichzeitig auch verwalten, besteht für eine "Beabeitungsgebühr Mietvertrag" kein Anspruch.
Die Kosten die im Zusammenhang mit dem Vorteil der Vertragsgestaltung anfallen, sind vom Vermieter zu tragen (AG Hamburg, 14.11.2004 - Az: 711 C 36/04).
Hat ein Mieter die Gebühr dennoch gezahlt, kann diese in aller Regel zurückgefordert werden.
Dafür lässt man den mietvertraglich benannten Vermieter zugangssicher per Einwurfeinschreiben wissen:
"(Anrede)... die Consultuing GmbH ist mit Verwaltung der Mietsache beauftragt. Insoweit ist deren "Bearbeitungsgebühr Mietvertrag" i. H. v. 153,00 € ohne Rechtsanspruch erhoben worden.
Sie sind daher aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach dokumentiertem Zugang dieses Schreibens diese Gebühr nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts durch Überweisung auf mein Konto IBAN DEXX XXX zu erstatten, wie es § 5 WoVermittlG vorsieht. Die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist hier nicht anzuwenden.
Nach fruchtlosem Fristablauf werden ich diese Forderung mit übernächster Mietfälligkeit verrechnen. (Grußformel, Unterschrift)"
Viel Erfolg :-)
G mager761
Nach dieser Schilderung tritt die Consulting GmbH als Makler für die Wohnung auf, auch hier ist der Vermieter dann verpflichtet de Kosten zu übernehmen, es sei denn Du hast die Consulting GmbH mit der Wohnungssuche beauftragt; das könnte allerdings in den Vertragsbedingnungen der Immonet der Fall gewesen sein.
Wer ist in deinem Mietvertrag unter "Vermieter" benannt, wer hat ihn unterschrieben? An den gehen alle Mitteilungen, die das Mietverhältnis betreffen, egal wer die Wohnung vermittelt, verwaltet, Miete kassiert oder Mängel beseitigen soll.
Da kann, muss aber nicht ebenfalls auch die Consulting GmbH als Bevollmächtigter eingetragen sein, also sieh nach :-)
Unter Vermieter ist eine Privatperson benannt, die Consulting GmbH steht als Vertreter drin und hat den Vertrag auch unterschrieben (bzw eine Mitarbeiterin der Consulting Firma)
Aber führt ein Makler auch die Besichtigung, Wohnungsübergabe, die gesamte Kommunikation und die Bereitstellung von Handwerkern? Das ist dann im Gesamtrahmen eher Verwalterische tätigkeit. Ein Makler darf soweit ich weiß keine Provision nehmen für Gebäude, welche er selbst verwaltet.
Umso dubioser ist diese Gebühr, sowie die dazu gemachten Aussagen der Consulting Firma. Da sie den Vermieter vertritt hat Sie die Gebühr von ihm zu verlangen.
https://www.mieterbund.de/index.php?id=361
Der Vermieter lässt sich durch eine "Consulting GmbH" vertreten.
Dann muss er auch diese Kosten übernehmen.
Wenn das Vertragsverhältnis schon so beginnt - werde zügig Mitglied im Mieterschutzbund - ich denke den wirst Du vermutlich noch brauchen.
wäre eine Idee.
Mich interessiert aber auch, ob ich die Bearbeitungsgebühr zurückfordern kann
Die Gebühr als solches mag durchaus rechtens sein, aber in Deutschland ist bei Mietverträgen der Vermieter der Auftraggeber und dieser hat diese Gebühr auch zu bezahlen.
okay, woran lässt sich den erkennen ob die gebühr rechtens ist? es gibt ja zig gerichtsurteile die bearbeitungsgebühren und vertrtagsausfertigungsgebühren verbieten.
Danke für die Antwort,
den Vermieter habe ich so nie kennengelernt. Alle Termine wie Besichtigung und Wohnungsübergabe habe ich mit der Consulting GmmH gemacht. Auf die Wohnungsanzeige bin ich über Immonet gekommen.