bAV später auszahlen lassen? Geht das?
Hallo Gruppe,
meine Mutter hat in 2003 ein bAV iVm §3 Nr. 63 EstG abgeschlossen.Ablauf der Präminezahlung sowie Beginn der Rentenzahlung ist der 1.06.2018. Nun hat sie Pst bekommen bzgl. der Wahl Rente oder Kapitalzahlung sowie um die Einsendung der für die Auszahlung benötigten Unterlagen.
Zu den damaligen Vertragsdaten (Rentenbeginn 1.6.2018) hat es aber im Laufe der Zeit gesetzliche Änderungen bzgl. des Rentenbeginnzeitpunktes gegeben. Denn meine Mutter kann nicht am 1.6.2018 in Rente gehen. Sie muss bis zum 31.12.2018 arbeiten. Ihr Rentebeginn ist somit der 1.1.2019.
Wenn die bAV nun am 1.6.2018 ausgezahlt würde (Kapitalzahlung ist gewünscht) müsste sie mit der hohen Steuertabelle eines Klasse 1 Arbeitsnehmers versteuert werden zzgl. der Sozialversicherung (keine KV der Rentner).
Deshalb würden wir gerne die Auszahlung der bAV in das Jahr 2019 verschieben.
Frage:
a) ist das möglich? kann man das bei der Pensionskasse so beantragen
b) ist dieser Schritt so richtig?
Danke für Eurer Tipps
1 Antwort
Hallo, das kann Euch nur die Pensionskasse beantworten, wenn es nicht ohnehin in den Unterlagen steht.
Bezüglich der Steuern ist Eure Überlegung richtig: wenn 2019 nur noch Rente bezogen wird, ist der Steuersatz etwas geringer. Allerdings ist eine Kapitalzahlung natürlich steuerlich auf jeden Fall ungünstiger als die Rentenzahlung.
Wieviel die Verschiebung genau ausmacht, kann man nur berechnen, wenn man alle anderen Einkünfte kennt.
Auf die Kapitalzahlung werden 120 Monate Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Hier könnte eine frühere Auszahlung Vorteile bringen, wenn mit dem Arbeitseinkommen in 2018 die Beitragsbemessungsgrenze der KV schon erreicht wird oder in der Nähe ist. Dann wird gekappt.
Viel Glück
Barmer
Ich möchte noch etwas ergänzen, da ich versucht habe mich weiter zu informieren.
* Da die Kapitalzahlung im Jahr der AN Tätigkeit anfällt, wird sie in dem Steuerjahr auch voll als "sonstige Einkünfte" versteuert
- Dort hat man den Abzug der Werbungskostenpauschale von 102 EUR
- Dann kann man wohl den Altersentlastungsbetrag geltend machen. Das wäre dann für 2018 912€. Dieser Betrag wird vom Einkommen abgezogen und ergibt dann das zu versteuernde Einkommen.
- Aufgrund der Kapitalzahlung geht die KV hin und teilt die Kapitalauszahlung durch 120 um ein fiktives Monatseinkommen zu erhalten. Auf dieses Einkommen hat man den den VOLLEN KV 6 PV Beitrag zu bezahlen.
- Der KV & PV Beitrag muss "wohl" nicht gezahlt werden, wenn die Versorgungsbezüge nicht höher sind als die gesetzlich vorgegeben Untergrenze. Das wäre in 2018 152,25€. Allerdings weiß ich nicht ob diese Grenze pro Jahr und Monat gilt. sinn würde es ja nur pro Monat machen.
Fazit: Da die PK Kapitalzahlung nur ca. 6.500€ ist, würden diese im Steuerjahr 2018 als sonstige Einkünfte unter Abzug der Werbungskostenpauschale von 102 EUR sowie dem Altersentlastungsbetrag von 912€ mit dem indiv. Steuersatz versteuert.
Ferner müsste auf 6.500€/120 = 54,17€ der volle KV Beitrag gezahlt werden. Da der Betrag aber unter 152,25€ liegt, ist hier nichts zu bezahlen!?!?
Ist da so korrekt?
Hallo Barmer,
danke für deine Info. Somit stellt je dem Grunde die bAV eine Verarsche für all diejenige dar, die sich von der Thematik damals bequatschen haben lassen. Insb. das der Staat den Rentneeintritt angepasst und an der Thematik nichts angepasst hat. Naja. Damit muss man jetzt leben. 120 Monats Beiträge für die KV und PV unglaublich. Also die bAV hat nur eine Höhe von ca. 6 500€. Also nicht so hoch.
Das bedeutet, daß in etwa dieser Betrag ausgezahlt wird, aber der Empfänger 10 Jahre lang monatlich KV und PV Beiträge zahlen muss? Kann man dieses Betrag ausrechnen? Welche Werte werden da zu Rande gezogen.
Wir wirkt die Kapital Zahlung auf die Steuer. Als Sondereinkommen? Gibt es Freigrenzen?