Ausschluss Widerrufsrecht gewerblicher Verkäufer?
Hallo!
Habe auf eBay ein bisschen gestöbert und dabei eine sog. „Mystery-Box“ gesehen, die von einem Saturn-Laden in Frankfurt angeboten wird.
Nach Aussage des Verkäufers handelt es sich um Retouren und Ausstellungsstücke, bei denen die Verpackung beschädigt sein kann. Der Artikel selbst soll in top Zustand und voll funktionsfähig sein.
Weiter gibt der Verkäufer an, dass die Waren einen Wert von 750 € (gemäß seiner Hauspeise / UVP) haben.
Die Box soll 500 € kosten. Der Verkäufer verweist bezüglich der Gewährleistung auf die Garantie der Produkthersteller und schließt die Rücknahme der Ware aus.
Ist ein Ausschluss der Rücknahme und somit des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen überhaupt möglich?
3 Antworten
Auch ich halte einen Ausschluss des Widerrufsrechts für unwirksam. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB greift hier nicht, es handelt sich nicht um eine Sonderanfertigung im Sinne des Gesetzes.
An Sonderanfertigungen im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt die Rechtsprechung vergleichsweise hohe Ansprüche. So darf das Produkt nicht lediglich aus ohne erheblichen Aufwand zu trennenden Einzelteilen zusammengefügt sein. Selbst ein im Baukastensystem zusammengesetztes, in Einzelteilen nicht alleine nutzbares Gesamtprodukt wie beispielsweise ein per "Konfigurationsassistent" auf der Händlerwebseite zusammengestellter PC ist keine solche Sonderanfertigung, so auch der BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01 (das Urteil ist auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar).
Im übrigen fehlt es hier schon an einer hinreichenden Individualisierung des Kaufgegenstands. Weder ist für die Herstellung einer solche "Mystery-Box" -wie im Gesetz gefordert- eine "individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich", noch ist sie "auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten". Vielmehr handelt es sich um einen einmalig fertig konfigurierten Artikel, der in ebene derselben Form ohne Probleme erneut verkäuflich ist. Auch die Tatsache, dass dem Käufer der Inhalt der Box nicht bekannt ist, widerspricht gerade Einwirkung des Käufers auf Inhalt und Zusammenstellung der Box.
Ein gewerblicher Verkäufer kann das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht ausschließen. Er kann es nur auf 14 Tage verkürzen. Ich kenne solche Angebote. Es gibt immer wieder Händler, die das versuchen. Aber dieser Zusatztext ist unwirksam.
Zum Schluss sollte man sich aber die Frage stellen, ob man es ggf. auf den Rechtsstreit ankommen lassen möchte, wenn man sein Geld nicht zurück bekommt. Und die Frage ist auch, ob man wirklich bei solchen Angeboten ein Schnäppchen macht. Meiner Meinung nach nicht.
Gute Frage übrigens! Das sollten viele Leute lesen, bevor sie sowas kaufen.
Danke für die Antwort. Sehe ich genauso.
Ich persönlich würde das auch nicht kaufen. Bin nur durch Zufall drauf gestoßen.
Interessant wäre, wie der Fall bei Paypal gelöst werden würde. Die sind ja zuweilen recht verbraucherfreundlich.
Nur wenn in der Box Hygieneartikel, Goldbarren, Videoaufnahmen, Lebensmittel, Lottoscheine oder Bücher sind. Das wage ich aber zu bezweifeln.
Ein Händler kann den Wiederruf ausschließen bei
Termingeschäften, Sonderanfertigungen, Sonderbestellungen, Hygieneware, Nahrungsmittel, Verkauf an Wiederverkäufer(B2B)...
Es gibt da einige Schlupflöcher
Die Mystery Box würd ich im groben zu den Sonderanfertigungen zählen.
Sind Sonderanfertigungen nicht Waren, die nach Kundenwunsch individuell erstellt oder verändert wurden und anderen Kunden daher nicht verkauft werden können?
Also ein Shirt mit Print nach Kundenvorgabe sehe ich als Sonderanfertigung. Aber ein Staubsauger oder eine Waschmaschine?
Eigentlich schon, aber du bekommst hier eine Box, bei der dir von vornherin gesgt wird du weist nicht was drinn ist, Du selbst gehst also beim Kaufen das Risiko ein das dir die Ware nicht gefällt. Also wird dir sozusagen gesagt, wegen nichtgefallens kannst du die Ware nicht zurückschicken und das würde ja das Widerrufsrecht eben aushebeln.
Dass du nicht weißt, was drinnen ist, widerspricht ja gerade den Anforderungen des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Wie soll der Käufer Einfluss auf Auswahl und Zusammenstellung der Ware nehmen ("individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich"), wenn ihm der Inhalt der Box gar nicht bekannt ist?
Im Übrigen siehe meine Ausführungen oben.
Nach Aussage des Verkäufers handelt es sich um Retouren und Ausstellungsstücke, bei denen die Verpackung beschädigt sein kann
Das hört sich ganz gewiss nicht nach Sonderanfertigungen an.
Natürlich kann er das.