Arbeitslosengeld mit einem erwachsenen Kind, 67% oder 60%?
Hallo,
mein Mann bezieht seit 7 Monaten Arbeitslosengeld (Steuerklasse3, 1 Kind), also 67% (Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes 24 Monate). Das besagte Kind wird in ein paar Monaten 25 und der Anspruch auf Kindergeld erlischt.
Interessant wäre zu wissen, ob der Bewilligungsbescheid ab dem 25. Geburtstag des Kindes neu berechnet und auf 60% herunter gesetzt wird oder der einmal berechnete Satz für die gesamte Bezugsdauer erhalten bleibt?
2 Antworten
Interessant wäre zu wissen, ob der Bewilligungsbescheid ab dem 25. Geburtstag des Kindes neu berechnet und auf 60% herunter gesetzt wird
Das ist nicht nur interessant zu wissen ... und somit ein wie auch immer geartetes geheimnisvolles Mystery ..... Es liegt ja auf der Hand, dass das wegen dem 25. Lebensjahr des Kindes das ALG 1 des Ehemannes auf 60% heruntergeschraubt wird.
Er soll sich das Merkblatt von der AfA durchlesen, ob der Sachverhalt irgendwie meldepflichtig ist => Mitwirkungspflichten ???!!!!
https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/arbeitslosengeld-60-67-prozent/
Arbeitslosengeld – 60 % oder 67 %?(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
- b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1 a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Eigentlich würde ich ja davon ausgehen, dass die BA über ein Programm verfügt, welches automatisch den Sachbearbeiter zur Überprüfung des Kindergeldanspruches ab dem 25. Geburtstag des Kindes auffordert. Möglicherweise kann sogar die BA die (Kindergeld-) Daten der BA einsehen.
Das besagte Kind wird in ein paar Monaten 25 und der Anspruch auf Kindergeld erlischt.
Stellt sich die Frage nach Deiner / Eurer weiteren Unterhaltspflicht / -Leistung , soweit sich dieses "Kind" noch in einer Erstausbildung befindet.
Du hast Recht, Maerz2019, mit 25 Jahren spielt es keine Rolle mehr, ob sich das Kind noch in der Erstausbildung befindet. Nur zur Klarstellung: das Kind befindet sich noch in der Erstausbildung, sonst wäre es ja auch kein "Kind" mehr (im Sinne des Kindergeldbezuges).
Aber das war nicht die Frage. Die Frage bezog sich auf den Vater des Kindes und dessen Arbeitslosengeld. Die Frage lautet: "Interessant wäre zu wissen, ob der Bewilligungsbescheid (der Bundesagentur der Arbeit) ab dem 25. Geburtstag des Kindes neu berechnet und auf 60% herunter gesetzt wird oder der einmal berechnete Satz für die gesamte Bezugsdauer erhalten bleibt?"
Du meinst es ja gut, wilees und gibst deswegen Antworten, die falsch sind.
Denn Deine Vermutung / Frage stellt sich eben nicht mehr.
Es steht im Link geschrieben, dass die Ausbildung keine Relevanz mehr spielt, weil das 25. Lebensjahr das einzige entscheidene Kriterium ist.
Wie gut dass es Dich, die Lady Allwissend gibt ..... schönen Tag noch.
Selbstverständlich wird mein Mann das Erreichen des 25. Geburtstages, das Ende des Kindergeldbezuges dem Arbeitsamt melden und somit eine gesetzeskonforme Zurücksetzung des ALG1 in Kauf nehmen.
So ganz klar war es uns nicht, ob der oben beschriebene Text sich auf den Beginn des ALG1 Bezuges bezieht, oder mit Erreichen des 25. Geburtstages des Kindes angepasst wird und wir wollten nur vorab wissen