Arbeitgeber verweigert Arbeitsbescheinigung. Bekomme ich kein ArbeitsLosengeld 1?
Wie gesagt erster Idiot ( Arbeitgeber) verweigert Arbeitsbescheinigung. Von letzte 2 Arbeitgeber habe ich schon bekommen. Bei Arbeitsamt wurde mir gesagt ich soll ihn ein Frist setzen schriftlich per Einschreiben. Habe ich auch gemacht. Bin mir aber ganz sicher hält er sich nicht dran da wir vor Gericht waren. Kann es sein das ich kein ALG 1 ende des Monats bekomme nur weil einer sich verweigert die Arbeitscbescheinigung auszufüllen. Es macht mir etwas sorgen weil ich habe auch fix kosten ende des Monats alle haben wir... habt ihr gleiche Erfahrung gehabt?
Was soll ich tun? Ich kann da wirklich nicht mehr machen. Wird in einem solchen Fall Arbeitsamt verständnis für mich haben und trotzdem AlG1 auszahlen oder....? Danke an alle ...
2 Antworten
Die Arbeitsagentur kann (muss aber nicht) vorläufig entscheiden. Paragraf 328 Abs.1 Nr.3 SGB III. Das solltest Du beantragen.
Gleichzeitig würde ich alle Belege einreichen, die die gezahlten Arbeitsentgelte des Arbeitgebers belegen. Auch wenn die AfA sich eigentlich nicht dafür interessiert, mit dem Hinweis, dass sie sich so von dem grundsätzlich bestehenden Anspruch überzeugen könnte.
Schlussendlich bliebe dann noch ein Antrag auf ALG-II zur Überbrückung, das Geld kommt aber auch nicht von heute auf morgen.
Ich hatte neulich mal mit ALG-I zu tun, da hat es 3 Monate bis zur Zahlung gedauert. Das wurde in dem Fall durch Angehörige überbrückt.
Da wär ich mir nicht so sicher. Im o.g. Fall wurden Kopien von Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag etc. zum ersten Termin mitgebracht, die konnte man wieder mitnehmen und wegschmeissen und dann 3 Monate auf das ALG warten, weil es mit der korrekten Arbeitgeberbescheinigung eben dauerte.
Ein Idiot ist ein Mensch mit geringem Bildungsgrad.
Es ist nicht anzunehmen, dass gerade Du das hier beurteilen kannst (siehe Dein miserables Deutsch).
Ansonsten -
"Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung auszufüllen und Ihnen auszuhändigen. So steht es in § 312 SGB III. Sie müssen eine solche Arbeitsbescheinigung auch nicht erst beantragen. Fehlt eine solche Bescheinigung trotz Ihres Verlangens, können Sie diese bei den Arbeitsgerichten einklagen.
Schwieriger wird es, wenn die Arbeitsbescheinigung inhaltlich falsch ist. Dann ist nämlich nicht mehr Ihr Arbeitgeber zuständig, sondern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegeben. Hier würden Sie allerdings wegen einer Berichtigung der Arbeitsbescheinigung verlieren, da das Bundessozialgericht sagt, dass die Richtigkeit ohnehin von der Arbeitsagentur geprüft wird.
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht an den Inhalt der Arbeitsbescheinigung gebunden. Im Zweifel muss sie eigene Ermittlungen vornehmen.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung oder eine unrichtige oder eine unvollständige Ausstellung ist eine Ordnungswidrigkeit! Sie können Ihren Arbeitgeber also nach § 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III anzeigen. Außerdem kann sich Ihr Arbeitgebernach § 321 SGB III schadenersatzpflichtig machen. Das Gesetz regelt aber lediglich, dass der Arbeitgeber für Schäden aufzukommen hat, die der Bundesagentur für Arbeit durch die vorsätzliche oder fahrlässige Falschauskunft entsteht.
Ein Arbeitnehmer wird es hier wesentlich schwerer haben. Zwar hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 28.03.2003, Az.: 16 Sa 19/03, eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bejaht. In dem Fall war es aufgrund der unrichtigen Arbeitsbescheinigungen zur Verhängung einer Sperrfrist beim Bezug des Arbeitslosengeldes gekommen. Das LAG sagte aber auch, dass es endgültig feststehen müsse, dass eine Zahlung durch die Arbeitsagentur nicht erfolge.
In aller Regel kann ein Arbeitnehmer jedoch die unrichtigen Angaben aus der Arbeitsbescheinigung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit klarstellen. Meines Erachtens muss er dieses auch tun, damit er sich kein Mitverschulden anlasten muss.
Achtung: Haben Sie durch die falschen oder verspätet übersendete Arbeitsbescheinigung einen Schaden, beispielsweise einen Zinsschaden erlitten, haftet Ihr Arbeitgeber dafür!" -
fünf Sekunden Google !!
"Ein Idiot ist ein Mensch mit geringem Bildungsgrad."
Hättest Du vor Verwendung dieses "selten" gebrauchten Begriffs mal gegoogelt was er bedeutet, wüstest Du es besser: Ein Idiot im ursprünglichen Sinne ist ein Mensch mit schwerster angeborener oder erworbener Intelligenzminderung, im Sprachgebrauch ist es auch ein intelligenter Mensch, der sich dumm verhält. Mit fehlender Bildung hat der Begriff Idiot jedenfalls nichts zu tun. Sei froh drum.
Wenn Du das Googeln richtig könntest, würdest Du es gelten lassen müssen.
Da ich seit 2 Jahre in DE wohne glaube dass mein Deutsch reicht erstmal. Danke aber für die Antwort
Für die mündliche Ausdrucksweise ist es durchaus "genügend".
Für das Schriftliche ist es allerdings "ungenügend".
Hierzu allerdings ein Tip:
Längere Texte schreibt man zuerst in Word und lässt sich dort Verbesserungsvorschläge gefallen. Erst dann wird das Ergebnis kopiert und wie z.B. hier eingefügt.
Und - man bezeichnet niemanden hier (und anderswo) als Idioten.
Sowas kommt nicht gut an und vermindert die Hilfsbereitschaft.
also.....ich befinde mich nun schon eine ganze Weile nicht mehr unter der arbeitenden Bevölkerung. Zu meiner Zeit gab es monatliche Verdienstbescheinigungen, wenn es heutzutage nicht überholt ist, könnten diese vorerst auch als Nachweis dienen, vermute ich hier mal.
Mit etwas gutem Willen von Seiten des Bearbeiters der AfA, sollte dies vorerst alternativ machbar sein. (Voraussetzung, der Bearbeiter ist keine cats) ;-)