Erfülle ich die nötige Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld I?
Hallo zusammen!
Mir droht zum 31.08.2015 die Kündigung. Leider habe bis dahin nur 10 und noch keine 12 Monate voll versicherungspflichtig gearbeitet.
Allerdings habe ich vom 01.09.2009 bis 31.08.2011 voll versicherungspflichtig gearbeitet. Das Austrittsdatum aus diesem Job fällt ja gerade noch in die 4 Jahre Verjährungsfrist. Habe ich nun Anspruch auf ALG-1 oder hätte ich das nur wenn ich damals auch für eine gewisse Zeit arbeitslos gewesen wäre?
Außerdem: Den damaligen Job habe ich selbst gekündigt. Erwartet mich auch vier Jahre danach noch eine 3 monatige Sperrfrist?
Besten Dank für eure Hilfe!
3 Antworten
Du solltest Dir mal durchlesen, was das Amt für Arbeit dazu sagt:
„ Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben. „
weitere Besonderheiten hier. http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485658
Wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre länger als zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, kann sich Ihr Anspruch auf ALG I auf bis zu zwölf Monate verlängern. Wer noch nicht 50 Jahre alt ist, erhält maximal ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Ihre Anspruchsdauer hängt also von der Dauer Ihrer vorhergehenden Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre ab.
Die Sperrfrist nach Eigenkündigung des damaligen Jobs hätte nur gegriffen, wenn Sie damals ALG beantragt hätten. Wenn Sie heute wissen, dass Sie von Kündigung bedroht sind, müssen Sie heute am besten gleich zur Arbeitsagentur, um eine erneute Sperrfrist zu vermeiden. Melden Sie sich immer rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit. Sie verzichten ansonsten teilweise auf Ihre Ansprüche.
Haben Sie in den letzten fünf Jahren schon einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und die Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, dann erhöht sich Ihr neuer Anspruch um diesen unverbrauchten Rest. Jedoch nur bis maximal auf die Höchstdauer des neuen Anspruchs (§ 147 Abs. 4 SGB III). Darauf sollten Sie die Agentur unbedingt hinweisen.
Die Informationen stammen von dieser Seite und mehr hierzu unter diesem Link:: http://www.finanztip.de/bezugsdauer-arbeitslosengeld//
Das Amt sagt aber, dass man innerhalb der letzten zwei Jahre und nicht innerhalb der letzten 5 Jahre 12 Monate voll versicherungspflichtig gearbeitet haben muss. Woher stammt ihre Info? Ich wurde auch gerade beim Amt nur nach den letzten 2 Jahren gefragt.