Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen stehen nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden.
Demgegenüber stehen Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert sind und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Dozenten, die bei einem Wirtschaftsfortbildungsinstitut mit Lehrauftrag tätig sind, sind selbstständig, sofern ein wirtschaftliches Risiko besteht. Dieses liegt vor, wenn das Institut bei zu geringer Teilnehmerzahl Lehrveranstaltungen absetzen kann, ohne dass eine Entschädigungspflicht gegenüber dem Dozenten besteht. Dozenten an Volkshochschulen, die Kurse zur Erlangung des Haupt- oder Realschulabschlusses leiten, sind als abhängig Beschäftigte einzustufen, sofern sie in den Schulbetrieb eingegliedert sind und nicht nur stundenweise unterrichten.
Selbstständig tätige Dozenten/Lehrbeauftragte unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht nach
§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/D/dozenten_lehrbeauftragte.html