Wenn das monatliche Nettoeinkommen (oder auch die eigene Rente) des Hinterbliebenen ab 1. Juli 2021 oberhalb eines Freibetrags von 902,62 Euro West bzw. 883,61 Euro Ost liegt, wird es auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. 40 Prozent des Betrages, der 902,62 Euro im Westen und 883,61 im Osten übersteigt, wird von der Hinterbliebenenrente abgezogen. (Bei hohem eigenen Einkommen besteht dann nach geltendem Recht kein Anspruch mehr auf Hinterbliebenenrente.)

Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. So ist sichergestellt, dass er mitwächst, wenn die Renten erhöht werden. Die Rentenwerte ändern sich jährlich am 1. Juli.

Für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Rentenempfängers erhöht sich der monatliche Freibetrag aktuell um 191 Euro im Westen und um 187 Euro im Osten.

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Wie wird ein Einkommen z.B. aus Kapitalerträgen angerechnet?

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten.html

In dieser Broschüre steht ab Seite 31, was alles angerechnet bzw. nicht angerechnet wird. Zitat: "Vermögenseinkommen wird ebenfalls nicht angechnet".

Über die Witwenrente wäre deine Frau weiterhin krankenvesichert.

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Wenn das monatliche Nettoeinkommen des Hinterbliebenen ab 1. Juli 2021 oberhalb eines Freibetrags von 902,62 Euro West bzw. 883,61 Euro Ost liegt, wird es auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. 40 Prozent des Betrages, der 902,62 Euro im Westen und 883,61 im Osten übersteigt, wird von der Hinterbliebenenrente abgezogen. (Bei hohem eigenen Einkommen besteht dann nach geltendem Recht kein Anspruch mehr auf Hinterbliebenenrente.)

Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. So ist sichergestellt, dass er mitwächst, wenn die Renten erhöht werden. Die Rentenwerte ändern sich jährlich am 1. Juli.

Mit den 880 Euro netto bist du schon ziemlich nah am Freibetrag. Das wären sehr "kleine Schritte" bei nach-und-nach-Auszahlung.

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Ich verstehe deine Frage so: Du bist Rentner und hast einen Rentenbescheid erhalten. Nun hat man festgestellt, dass Beitragszeiten im Rentenkonto fehlen. Wenn das für die Zeit deiner Selbständigkeit war, wo du keine Beiträge gezahlt hast, wird es dafür keine Entgeltpunkte und damit keine Rente für diese Zeit geben. Da hättest du in dieser Zeit freiwillige Beiträge zahlen können (nachträglich geht das nicht mehr) bzw. sogar müssen, wenn das für die Rente was bringen soll. Oder als Selbständiger anderweitig privat für die Rente vorsorgen.

Falls andere Beitragszeiten fehlen, die bisher nicht im Versicherungsverlauf aufscheinen, dann reiche die Nachweise ein und es wird eine Neuberechnung möglich sein. Das sollte jedoch bei der Antragstellung bereits einen Hinweis hierzu gegeben haben.

Wenn die Sachlage noch eine andere ist, müsstest du hier noch ein paar Angaben machen. Ja, oder am besten direkt bei der DRV einen persönlichen Termin vereinbaren.

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Also, ich sehe hier keine einseitige Bevorteilung, die im Sinne des Gesetzes sittenwidrig wäre. Hier was zum Nachlesen:

https://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Aktuelles/Sittenwidrigkeit-von-Scheidungsfolgenvereinbarungen

Wenn die Ex-Frau keine Grundsicherung beansprucht, dürfte es keine Probleme geben.

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Hallo, auf dieser Seite:

https://www.finanztip.de/gkv/familienversicherung/

hab ich das gefunden:

"Deinen Partner kannst Du mitversichern, sofern dieser kaum etwas verdient. Außerdem darf er kein Beamter, nicht hauptberuflich selbstständig und nicht privat versichert sein.

Stell einen Antrag zur Aufnahme in die Familienversicherung. Um keine Fehler zu machen, solltest Du das Formular nutzen, das Deine Kran­ken­kas­se auf der Website zur Verfügung stellt."

Dann ist die Frage, wie sie bisher versichert war. Wenn als Selbständige die meiste Zeit privat, dann kann sie als Rentnerin nicht in die gesetzliche KV zurück. Denn Rentner müssen die Vorversicherungszeit (9/10tel-Regelung) erfüllen, wenn sie in der KVdR versichert sein wollen. Dies gilt:

"Wer wird Mitglied in der KVdR? In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat."

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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Wenn ihr standesamtlich heiratet, mehr als ein Jahr Ehedauer erreicht habt und der Partner versterben würde, erhält z.B. die Hinterbliebene eine Witwenrente, wenn der Verstorbene mindestens 5 Jahre gesetzlich rentenversichert war, Näheres hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinterbliebenenrente/hinterbliebenenrente_node.html

Eigenes Einkommen/Rente wird ggf. angerechnet.

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Hallo Anneliese412, unter diesem Link finden Sie unter dem Punkt "Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst" die Antwort:

Deutsche Rentenversicherung - Hinzuverdienst & Einkommensanrechnung - Rente, Hinzuverdienst und andere Einkommen (deutsche-rentenversicherung.de)

So, wie Sie Ihre geplante Tätigkeit beschreiben, können Sie das machen. Beschäftigungszeit darf 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Es ist nicht dem Finanzamt, sondern dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die coronabedingte Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze gilt nicht für Erwerbsminderungsrentner, also gelten für Sie die 6.300 Euro pro Jahr.

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Hier steht alles zum Antrag auf Erwerbsminderungsrente und zu den Voraussetzungen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html

Weil neben den medizinischen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese Rente zu erhalten, rate ich Ihnen, nicht lange mit dem Antrag zu warten. Dass Sie aus der Reha arbeitsunfähig entlassen wurden, ist der erste Schritt gewesen.

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Hier steht alles - siehe "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" (und weiteres Einkommen):

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html

Sie können dann in Ihrem Job weiterarbeiten, mindestens 3 und höchstens 6 Stunden täglich.

Ja, den Antrag stellen. Im Entlassungsbericht von der Reha wird auch etwas zu Ihren gesundheitlichen Einschränkungen stehen.

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Wenn es eine befristete Erwerbsminderungsrente ist, läuft sie aus, wenn kein Folgeantrag gestellt wird. Dann geht die RV davon aus, dass sich dein Gesundheitszustand gebessert hat. Hier alles zusammengefasst:

https://www.erwerbsminderungsrente.de/befristet-unbefristet/#:~:text=Normalerweise%20erhalten%20Sie%20die%20volle%20Erwerbsminderungsrente%20befristet%2C%20und,darauf%20an%2C%20ob%20sich%20Ihr%20Gesundheitszustand%20gebessert%20hat.

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Hallo, hast Du bei diesem Aspekt:

Die zu erwartende Rente ist demzufolge in Ordnung.

auch berücksichtigt, dass in der Renteninformation steht: "... sollten bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten 5 Kalenderjahre gezahlt werden, bekämen Sie ..." Also, es geht um den dritten Zahlbetrag in der Renteninformation.

Wenn Du vor Rentenbeginn der Regelaltersgrenze 2 Jahre ALG I beziehst, wirst Du nicht auf die Beitragshöhe kommen und somit auch nicht zu der anvisierten Anwartschaft. Es sind hier Einbußen zu erwarten, da Du für ALG weniger Beiträge einzahlst als bei voller Erwerbstätigkeit.

Das gilt auch für die "Rente für besonders langjährig Versicherte" ohne Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn. Beispiel: Jahrgang 1958 geht mit 64 Jahren in diese Rentenart, wenn 45 Jahre voll. Denen fehlen auch 2 Jahre, wo sie Beiträge gezahlt hätten bis zur Regelaltersgrenze, die dann beim zu erwartenden Zahlbetrag abzuziehen sind.

Kann ja sein, dass Du dennoch damit zufrieden bist.

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Freiwillige Rentenbeiträge kann ab dem 16. Lebensjahr zahlen, wer nicht oder nicht mehr versicherungspflichtig ist. Bist du ein pflichtversicherter Arbeitnehmer, dann hast du diese Möglichkeit nicht, als selbständiger Handwerker zum Beispiel schon. Freiwillige Beiträge sind jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Rückkauf von Rentenpunkten, die man beim Versorgungsausgleich verloren hat. Den Rückkauf von Abschlägen gibt es nur für Versicherte, die in die vorgezogene Altersrente gehen wollen.

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Vor Eurer Hochzeit im Standesamt musstet Ihr eine neu beglaubigte Geburtsurkunde vorlegen, damit ausgeschlossen werden kann, dass einer von Euch aktuell noch verheiratet ist (z.B. im Ausland geheiratet hat). Das klingt komisch, dient aber der Rechtssicherheit.

Ich hatte mit Vollmacht meiner Mutter für sie die Witwenrente beantragt und musste u.a. das Familienstammbuch im Original vorlegen (wegen Kinder-Geburtsurkunde). Wenn man glaubhaft versichert, dass dieses Dokument nicht mehr existiert, sollte eine amtlich beglaubigte Geburtsurkunde doch ausreichen.

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Hallo, wenn sie eine Witwenrente erhält, dann kriegt sie diese so lange sie Kinder erzieht und nicht wieder heiratet. Es gibt einen Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente. Eigenes Einkommen wird angerechnet, falls sie mal wieder arbeitet; es gibt aber zunächst einen Freibetrag. Hier mehr Informationen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinterbliebenenrente/hinterbliebenenrente_node.html

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Hallo, hier noch ein wichtiger Link:

https://beamten-infoportal.de/magazin/news/witwenrente-bei-den-beamten-hier-gelten-eigene-regeln/

Auszug daraus:

... Des Weiteren gilt, dass wenn der Verstorbene zur Zeit der Eheschließung das Alter von 65, beziehungsweise 67, erreicht hat und im Ruhestand ist, keinerlei Anspruch auf Witwengeld besteht. Dieser Sonderfall findet jedoch Entsprechung im Beamtenversorgungsgesetz. Denn dann besteht nämlich die Möglichkeit einen Unterhaltsbetrag beziehen zu können.

Kein Witwengeld, dafür Unterhalt

In den meisten Fällen unterscheiden sich Witwengeld und Unterhalt in der Höhe nicht. Allerdings sind die Anrechnungsregeln für den Unterhalt deutlich strikter. Vor allem bei der Anrechnung von Renten, Abfindungen oder Einkommen, wird streng kontrolliert. Unterhalt kann erst bezogen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gehalten hat. Auch beim Unterhalt spielt der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern wieder eine Rolle. Ist die Witwe beispielsweise unter 35 oder der verheiratete Mann über 80, wird kein Unterhalt gezahlt.

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Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen stehen nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden.

Demgegenüber stehen Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert sind und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Dozenten, die bei einem Wirtschaftsfortbildungsinstitut mit Lehrauftrag tätig sind, sind selbstständig, sofern ein wirtschaftliches Risiko besteht. Dieses liegt vor, wenn das Institut bei zu geringer Teilnehmerzahl Lehrveranstaltungen absetzen kann, ohne dass eine Entschädigungspflicht gegenüber dem Dozenten besteht. Dozenten an Volkshochschulen, die Kurse zur Erlangung des Haupt- oder Realschulabschlusses leiten, sind als abhängig Beschäftigte einzustufen, sofern sie in den Schulbetrieb eingegliedert sind und nicht nur stundenweise unterrichten.

Selbstständig tätige Dozenten/Lehrbeauftragte unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht nach

§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/D/dozenten_lehrbeauftragte.html

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