Wenn das monatliche Nettoeinkommen des Hinterbliebenen ab 1. Juli 2021 oberhalb eines Freibetrags von 902,62 Euro West bzw. 883,61 Euro Ost liegt, wird es auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. 40 Prozent des Betrages, der 902,62 Euro im Westen und 883,61 im Osten übersteigt, wird von der Hinterbliebenenrente abgezogen. (Bei hohem eigenen Einkommen besteht dann nach geltendem Recht kein Anspruch mehr auf Hinterbliebenenrente.)

Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. So ist sichergestellt, dass er mitwächst, wenn die Renten erhöht werden. Die Rentenwerte ändern sich jährlich am 1. Juli.

Mit den 880 Euro netto bist du schon ziemlich nah am Freibetrag. Das wären sehr "kleine Schritte" bei nach-und-nach-Auszahlung.

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Wenn ihr standesamtlich heiratet, mehr als ein Jahr Ehedauer erreicht habt und der Partner versterben würde, erhält z.B. die Hinterbliebene eine Witwenrente, wenn der Verstorbene mindestens 5 Jahre gesetzlich rentenversichert war, Näheres hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinterbliebenenrente/hinterbliebenenrente_node.html

Eigenes Einkommen/Rente wird ggf. angerechnet.

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Hallo Anneliese412, unter diesem Link finden Sie unter dem Punkt "Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst" die Antwort:

Deutsche Rentenversicherung - Hinzuverdienst & Einkommensanrechnung - Rente, Hinzuverdienst und andere Einkommen (deutsche-rentenversicherung.de)

So, wie Sie Ihre geplante Tätigkeit beschreiben, können Sie das machen. Beschäftigungszeit darf 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Es ist nicht dem Finanzamt, sondern dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die coronabedingte Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze gilt nicht für Erwerbsminderungsrentner, also gelten für Sie die 6.300 Euro pro Jahr.

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Freiwillige Rentenbeiträge kann ab dem 16. Lebensjahr zahlen, wer nicht oder nicht mehr versicherungspflichtig ist. Bist du ein pflichtversicherter Arbeitnehmer, dann hast du diese Möglichkeit nicht, als selbständiger Handwerker zum Beispiel schon. Freiwillige Beiträge sind jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Rückkauf von Rentenpunkten, die man beim Versorgungsausgleich verloren hat. Den Rückkauf von Abschlägen gibt es nur für Versicherte, die in die vorgezogene Altersrente gehen wollen.

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Vor Eurer Hochzeit im Standesamt musstet Ihr eine neu beglaubigte Geburtsurkunde vorlegen, damit ausgeschlossen werden kann, dass einer von Euch aktuell noch verheiratet ist (z.B. im Ausland geheiratet hat). Das klingt komisch, dient aber der Rechtssicherheit.

Ich hatte mit Vollmacht meiner Mutter für sie die Witwenrente beantragt und musste u.a. das Familienstammbuch im Original vorlegen (wegen Kinder-Geburtsurkunde). Wenn man glaubhaft versichert, dass dieses Dokument nicht mehr existiert, sollte eine amtlich beglaubigte Geburtsurkunde doch ausreichen.

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Ich habe den folgenden Rechtstipp eines Anwalts im Internet gefunden:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bei-bu-rente-weiterarbeiten-oder-wieder-arbeiten-moeglich_154680.html

Das sollte Deine Frage beantworten.

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Gib hier mal Deine Daten ein und schau, was bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen herauskommt:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner.html

Wenn Du den Schwerbehindertenstatus bereits hast, kommt diese Rentenart in Frage. Ansonsten würde ich raten, es zu beantragen.

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Hier noch ein Link der Deutschen Rentenversicherung:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/03_Selbststaendige/selbststaendige_Inhalt.html;jsessionid=2398FA8ECAD6B673C5F1DF7AE123C614.delivery2-8-replication#doc58496146-f190-4116-8e77-d7626a594659bodyText7

Dort heißt es: "Wenn Sie selbstständig tätige Lehrkraft im Haupt- und Nebenberuf oder Erzieher sind, mehr als 450,00 Euro monatlich verdienen und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dann sind sie versicherungspflichtig."

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Lies mal hier, was eine Fachanwältin dazu schreibt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/rentenversicherungspflicht-bei-freiberuflichen-dozenten-lehrkraeften_106965.html?__cf_chl_jschl_tk__=14f8c0b85a4f05a3f264293a6a1b97fafab09de1-1588835414-0-ASFHq-qe5sBH_CB5dWFb8IYeLwyiKWBZwEcdUG-dS6BN-_tEx2y2uNe6svCwzFTJRxeKsbLr8vmJlzeZOqUbm6fzYPZwiT4c-1r7rp3uF0QNSTq_Rkq543stkO9xXRIur3cFSnWUP5fZNnoS7Ybp60VfHV3E1i6tdRnSGRedduQHlPnuLo4cz2zxL21_gWHRKndo8TNAG4oJKCJN5g1NEf3aMzlHcvv6OWpg41XbLvbu2NiQ1XtxNPkYVbaUud99NYD428tCoQ5gN4NCiqmL3QJ279eVo-KwFMwmftk5iPYKrk3-EkGuzDZjYlqi6s7r-ZNXLTqd7aIXTzCF6IXlCrLy9kRDmJca3VFKepjFWgp5GDugrQL5oxMpVpQeykkAlRRNONFTc0mohIsGqb6q4p1_IEuTJU_MmM2TTM1LAZygfHYwUhvF7MF-gSdd3oZR1yH3_3eNwYqzEBLSTaDRopg

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Hallo, auf dieser Seite siehe link habe ich gute Informationen gefunden - auch dazu, dass es teuer werden kann, wenn Du später nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurück wechseln kannst. Bitte auch das bedenken !

(Und ja, die Deutsche Rentenversicherung zahlt auf Antrag einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung für Renten.)

Quelle: https://www.finanztip.de/pkv/pkv-wechsel/

"Studenten - Zu Beginn ihres Studiums können sich Studenten für eine private Krankenversicherung entscheiden. Sie sind dann für die Dauer der Hochschulausbildung an diese Entscheidung gebunden. Es gibt für sie spezielle Studententarife. Wenn frisch gebackene Akademiker zum ersten Mal eine hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen, können sie zurück zu einer gesetzlichen Kasse wechseln. Machen sie sich direkt nach dem Studium selbstständig, müssen die Absolventen allerdings privat versichert bleiben, selbst wenn sie wenig verdienen. Sinnvoll ist die private Krankenversicherung vor allem für Studenten, die Kinder von Beamten sind, da sie bis zu 80 Prozent Beihilfe erhalten."

Da Du Dich vor Beginn des Studiums nicht für die private KV entschieden hast, muss nun alles beim Alten bleiben.

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Für das Jahr 2020 wurde die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 44.590 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen.

Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinzuverdienst-und-Einkommensanrechnung/hinzuverdienst-und-einkommensanrechnung.html

In Bezug auf die Frage nach der Steuerpflicht rate ich, einen Steuerrechner z.B. auf der Internetseite des Finanzministeriums zu googeln.

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Hallo Sodieda, bis 2010 bestand für hilfesuchende Empfänger von Leistungen nach den Hartz-IV-Gesetzen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum 1.1.2011 hat sich für Bezieher von Hartz-IV die Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geändert: Sie unterliegen nicht mehr der Versicherungspflicht. Empfänger von Hartz-IV Leistungen erhalten keine Pflichtbeiträge mehr durch das Jobcenter. Durch die Reform von 2010 (siehe Haushaltsbegleitgesetz 2011) werden die Bezieher von Arbeitslosengeld II in der Regel schlechter gestellt. Sie erwerben somit keine neuen Rentenanwartschaften. Bei der späteren Rente gibt es also dafür keinen Cent. 

Der Minijob wirkt sich rentenerhöhend so aus, wie Du in Deiner Frage beschrieben hast, sofern Du die Versicherungspflicht nicht abgewählt hattest.

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Grundsätzlich gilt:

"Wenn das monatliche Nettoeinkommen des Hinterbliebenen ab 1. Juli 2019 oberhalb eines Freibetrags von 872,52 Euro West bzw. 841,89 Euro Ost liegt, wird es auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. 40 Prozent des Betrages, der 872,52 Euro im Westen und 841,89 im Osten übersteigt, wird von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Bei hohem eigenen Einkommen besteht dann nach geltendem Recht kein Anspruch mehr auf Hinterbliebenenrente.

Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. So ist sichergestellt, dass er mitwächst, wenn die Renten erhöht werden. Die Rentenwerte ändern sich jährlich am 1. Juli."

Es kann sein - da bin ich mir nicht sicher - dass in Deinem Rentenbescheid drin steht, dass Änderungen in den Einkommensverhältnissen gemeldet werden müssen. Ich rate dazu, mal einen Termin bei der DRV zu machen, bei 250 Euro netto weniger kann sich das lohnen, die Einkommensanrechnung überprüfen zu lassen. Im obigen Text ist ja auch vom Netto die Rede.

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