ALG II - ist das Jobcenter berechtigt mir die Leistungen zu streichen (schwanger, vom Partner getrennt lebend)?
Hallo zusammen. Anfang November wartete ich vergeblich auf die Auszahlungen für den laufenden Monat. Eine Woche später kam dann Post vom Jobcenter, dass: "Die Zahlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III vorläufig ganz eingestellt wurden."
Ich wurde aufgefordert diverse Anlagen (VE, WEP, EK/EKS) einzureichen die Informationen über den Kindsvater (ich bin schwanger) erheben sollten. Er wurde im Schreiben als mein Partner bezeichnet und die Anlagen beziehen sich auf eine Person in der Bedarfsgemeinschaft. Außerdem Angaben zu meinem Mietverhältnis bzw Wohnsituation.
Nun ist es so, dass ich gar nicht mit meinem Partner zusammenlebe. Ich bin zur Zeit auf Wohnungssuche und noch in meiner ehemaligen Studenten WG gemeldet. Habe also auch kein Mietverhältnis bzw keinen aktuellen Mietvertrag mehr und schlafe Mal hier Mal da bei Freunden. Das alles wusste der Sachbearbeiter schon aus einem persönlichen Gespräch! Er hat auch die Adresse vom Kindsvater, welche natürlich eine andere ist, als meine.
Nun habe ich dem Jobcenter geschrieben, dass eine Einstellung der Leistungen voraussetzt "dass Sie Kenntnis von Tatsachen erhalten haben, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen. Mir sind keinerlei Tatsachen bekannt sind, die die Einstellung der Zahlung rechtfertigen. Bitte teilen Sie mir deshalb zeitnah mit, welche Tatsachen ihrer Ansicht nach vorliegen. Anschließend komme ich gerne Ihrer Aufforderung zur Mitwirkung im notwendigen Umfang nach."
Bisher kam keine Antwort.
Dafür kam ein Schreiben von meiner Krankenversicherung, dass vom Jobcenter keine Beiträge mehr für mich bezahlt werden.
Abgesehen vom emotionalen Part, dass ich mich total im Stich gelassen fühle und es abartig finde, wie man mir zwei Monate vor Entbindung meine Krankenversicherung "nehmen" kann, obwohl ich in einer hilfebedürftigen Lage bin... Frage ich mich nun, in wie weit das Vorgehen vom Sachbearbeiter überhaupt rechtens ist.
Lange Rede kurzer Sinn, meine Frage also:
Ist das Jobcenter berechtigt mir die Leistungen zu streichen, wenn der Kindsvater (vom ungeborenen Kind) verdienend ist, wir aber nach Definition gar keine Bedarfsgemeinschaft bilden, da wir in getrennten Haushalten leben? Ich schätze deren Verdacht ist, dass wir eben doch zusammen leben, da ich keinen Mietvertrag habe. Aber Recherchen haben ergeben, dass ein Mietverhältnis keine Voraussetzung für den Empfang von AG II ist.
Was kann ich tun?
2 Antworten
Lange Rede kurzer Sinn.
Der Kindsvater muß nicht mit dir zusammenleben, um dir den Unterhalt zahlen zu müssen.
Hast du mir irgend einen Link/Dokument/Klausel dazu, die das belegen?
Ich finde immer nur, dass der Kindsvater frühstens ab dem Mutterschutz unterhaltspflichtig wird. Aber so lange ich theoretisch arbeitsfähig bin und einfach nur schwanger...?
Auch als Bewohner einer Studenten-WG hat man üblicherweiise einen Mietvertrag bzw. kann Nachweis führen, wo man sich soweit wohnungslos aufhält. Denn ! selbst als Wohnungslose unterliegst Du der Meldepflicht, der Du Dich dem Anschein nach bis dato entzogen hast.
Hinzu kommt der Vater Deines Kindes schuldet Dir gemäß § 1615 BGB Betreuungsunterhalt - ergo wird auch er seine Einkommensverhältnisse gegenüber dem JC offenlegen werden müssen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html
Ich kann Dir nur raten alle Fragen an Dich , die beantwortbar sind, im Rahmen Deiner Mitwirkungspflicht schnellstmöglich zu beantworten.
Ansonsten ... suche Dir unter Zuhilfenahme eines Beratungsscheines juristischen Rat - Fachanwalt für Sozialrecht .....
Ich würde mich als "Sofa Hopper" bezeichnen (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/sofahopper-1779600) und habe tatsächlich keinen Mietvertrag weil ich, wie oben erwähnt, mich seit einigen Monaten nirgendwo fest aufhalte. Die angegebene Adresse ist meine Meldeadresse, über die ich Post erhalten kann (und wo ich im Studium gelebt habe). Eine Wohnung für ab im neuen Jahr steht in Aussicht.
Um ALG II zu bekommen bedarf es keinem festen Wohnsitz, soweit ich informiert bin.
Und der Link zum Kindsvater besagt ja, was ich auch gesagt habe, dass er ab 6 Wochen vor der Geburt (Mutterschutz) unterhaltspflichtig ist, oder frühstens 4 Monate vor Entbindung, im Falle, dass ich nicht arbeitsfähig bin (was nicht zutrifft).
Also stehe ich wieder am Anfang meiner Fragen...