Änderung des Versorgungsausgleich wegen verschwiegener Betriebsrente

3 Antworten

Wie P59 schon schreibt: Gehe zu einem Anwalt und lass es überprüfen, denn stimmt Deine Vermutung, dann gilt folgendes:

Das bedeutet, dass im Rahmen eines Abänderungsverfahrens eine neue (aktuelle) Gesamtausgleichsbilanz i.S. des § 1587a Abs. 1 S. 1 BGB zu bilden ist. Darin ist nun auch die betriebliche Versorgungsanwartschaft einzubeziehen. Der sich dabei ergebende (neue) Wertunterschied (das heißt die Differenz zwischen den Summen der von beiden Ehegatten erworbenen ehezeitlichen Anrechte) ist mit dem Wertunterschied zu vergleichen, der der früheren Entscheidung zu Grunde lag. Da die betriebliche Anwartschaft in der früheren Entscheidung nicht berücksichtigt worden war, ergibt sich bei deren Einbeziehung in die Gesamtausgleichsbilanz zwangsläufig ein anderer Wertunterschied als im Ursprungsverfahren. Je nachdem, ob der früher ausgleichspflichtige oder der früher ausgleichsberechtigte Ehegatte die betriebliche Versorgungsanwartschaft erworben hat, erhöht oder verringert sich der Wertunterschied. Unter Umständen kann sich sogar die Ausgleichsrichtung umkehren.

http://www.iww.de/fk/archiv/versorgungsausgleich-nachtraeglicher-versorgungsausgleich-von-anrechten-auf-betriebsrenten-f32673

Ohne die damaligen Gerichtsentscheidungen zu kennen wäre das alles reine Spekulation. Geh mit den Unterlagen zu einem Anwalt.

Duchaus möglich, dass im Scheidungsvefahren die betriebliche Altersversorgung des unberücksichigt blieb, da sie noch nicht unverfallbar war. Wenn sie inzwischen unverfallbar ist, musst Du einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchführen lassen.