19 % MWSt. als Schadensersatz nur bei tatsächlicher Zahlung und nur Reparaturkosten?
Nach einem Verkehrsunfall hat der Gutachter der Versicherung den Reparaturschaden auf etwa 5000 zzgl. gesetzlicher Mehwertsteuer geschätzt. Die Freundin hat daraufhin das Auto zu einem Betrag von 4500 zzgl. MWst. reparieren lassen und legt die Rechnung der Versicherung vor. Diese erstattet den Nettobetrag und meint, die gesetzliche MWst. ist von ihr erst zu zahlen, wenn sie tatsächlich auch gezahlt worden ist. Außerdem müsse sie nur die Kosten der Reparatur zahlen, die tatsächlich vorgenommen wurde, also auch nur die Reparaturkosten. Stimmt die Auffassung der Versicherung oder was ist falsch an ihr?
3 Antworten
Sie hat nur die Rechnung vorgelegt, keinen Zahlungsbeleg. Daher die Argumentation. Rechnungen können auch wieder storniert werden von der Werkstatt, das wissen die Versicherungen. Also Überweisungsbeleg, Kontoauszug oder Quittung dazu, dann müssen die zahlen.
Hey,
wenn ich nach Kostenvoranschlag oder Gutachten abrechne, stehen mir lediglich die Summen OHNE MwSt. zu. Die MwSt. kann ich jedoch nach erfolgter Reparatur unter Vorlage der Rechnung von der Versicherung einfordern.
Wenn ich mein Auto sofort reparieren lasse und eine günstigere Rechnung bei der Gesellschaft einreiche, so muss die Versicherung auch nur die geringere Rechnung bezahlen selbstredend incl. MwSt.
Als Geschädigter habe ich nämlich auch die sog. Schadenminderungspflicht zu beachten.
Die Versicherung muss lediglich den Zustand des Fahrzeuges wieder herstellen, den es tatsächlich vor dem Unfall hatte. Alles andere wäre eine Art Bereicherung und ist ausgeschlossen.
LG
Die Vorlage der Reparaturrechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer genügt meines Eachtens, um die Zahlungspflicht der Versicherung auch bezüglich der Mehrwertsteuer auszulösen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach Gutachten immer abrechnen kann. Also ist auch die Differenz zur Rechnung von der Versicherung zu zahlen, die Differenz allerdings ohne Mehrwertsteuer.