Hey,
Grundsätzlich hast du bei Abschluß einer Rechtsschutzversicherung eine 3-monatige Wartezeit. Diese Wartezeit gilt nicht bei unvorhersehbaren Streitigkeiten (vor allen Dingen bei Schadensersatzforderungen und Strafrechtsschutz), sowie bei Wechsel der Versicherung. Dabei ist zu beachten, dass keine zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes zwischen Vorversicherer und Anschlussversicherer stattfindet. Der Versicherungsschutz tritt dann im Schadensfall sofort ein.
Wichtig! Die Rechtsschutzversicherung übernimmt keine Fälle, deren Ursache/Ursächlichkeit bereits vor dem Vertragsabschluß gegeben waren.
Zum Thema Selbstbeteiligung:
Wenn du einen Tarif mit Selbstbeteiligung ( 100 bis 250 €) wählst, reduziert sich der Versicherungsbeitrag. Dies ist jedoch nicht sinnvoll! Immer dann, wenn sich aus einer „Streitigkeit“ mehrere „Streitigkeiten“ ergeben, muss der Versicherte (in der Regel) für jeden „neuen Fall“ erneut zahlen. Kommt es z.B. nach einem Verkehrsunfall sowohl zu einem Streit mit dem „Gegner“ als auch mit dem Krankenhaus und dem Straßenverkehrsamt (Bußgeldstelle), muss der Versicherte (bei einer Selbstbeteiligung von 150 €) diese in jeder Streitigkeit erneut zahlen (mithin 450 € bei 3 Streitigkeiten).
Wissenswertes:
Nach dem Ende des Versicherungsvertrages besteht eine zeitliche Grenze zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag
Der Anspruch auf Leistungen aus dem Rechtsschutzversicherung Vertrag ist erloschen, wenn er später als drei Jahre nach der Beendigung des Versicherungsschutzes für den betreffenden Gegenstand geltend gemacht wird. Bei ARB 75 besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle die später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden. Bis zu diesen Zeitpunkten besteht daher noch eine Nachhaftung. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Meldepflicht erfüllt ist. Dies erfordert lediglich die Mitteilung der möglichen Geltendmachung von Versicherungsleistungen. Voraussetzung der zeitlich begrenzten Nachhaftung ist dass der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsfall Kenntnis hatte.
LG