Das geht in Ordnung, obwohl ein fader Nachgeschmack bleibt. Denn es wird eine Vergünstigung rückgängig gemacht, und zwar ersatzlos. Geld zurück ist immer für dich besser, weil du frei bist, wie der Erhalt eines Gutscheins, da du dann an Müller weiterhin gebunden bleibst.

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Du musst über die Rentenversicherung gehen; Denn bei ihr ist der Antrag zu stellen auf eine Erwerbsminderungsrente. Dann holt diese ein Gutachten ein, was dir nicht gefallen könnte. Dann müsstest du bzw. müsstet ihr dagegen halten, und zwar am besten gleich anwaltlich.

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Es kommt darauf an, wenn der Überweisungsempfänger derselben Bank angehört, sollte es bisher schon nicht länger als 1 Tag lang gegangen sein. Ich weiß von einer Bank und der Möglichkeit einer Überweisung per online. Da war im gleichen Augenblick, als das Geld bei dieser Bank angewiesen wurde, die Gutschrift des Empfängers bei ihr erteilt.

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Es kommt darauf an, was du mit dem Vermieter vereinbart hast. Lies also bitte den Mietvertrag. Ich gehe davon aus, dass eine Miete vorliegt und du nicht Eigentümer der Wohnung bist. Sonst solltest du die Frage genauer stellen. Bei einer Miete jedoch und wenn ihr nichts vereinbart habt, könntest du das Fremdputzen verweigern.

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Es besteht eine Verzinsungspflicht der Kaution. Allerdings ist der Zinssatz sehr bescheiden, da er nur ein solcher ist für Spareinlagen mit 3 monatiger Kündigungsfrist, § 551 Abs. 3 BGB. Lass dir den Zinssatz von der Bank ausrechnen und fordere ihn nach.

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Nein, das brauchst du nicht, wenn du dir ganz sicher bist, dass du Alleinerbe bist, so etwa durch ein aktuelles Testament, dann darfst du sicherlich ohne weiteres sofort den teuren Schmuck an dich nehmen. Gefährlich wird es aber, falls weitere Miterben da sind oder du gar nicht Erbe bist. Das weißt du sicherlich am Besten. Kläre das jedoch zu aller Vorsicht mit dem Nachlassgericht ab.

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Ich würde mir sofort ein schriftliches Anerkenntnis des Schuldners geben lassen oder, wenn er dies nicht tut, sofort ein gerichtliches Mahnverfahren gegen ihn einleiten. Nur dadurch unterbrichst du die Verjährung.

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Ich würde keinen Einspruch einlegen. Der hat ja auch keinen Wert, da du nicht beschwert bist. Ich würde abwarten und die Sache rechtskräftig werden lassen. Das FA hat eh die Möglichkeit einen rechtswidrigen Steuerbescheid wieder aufzuheben und rückgäng zu machen bzw. die Überzahlung zurück zu verlangen. Aber da müsste sie erst einmal den Fehler selbst entdecken und bist du zudem durch die Verjährung geschützt und wohl auch durch einen Wegfall der Bereicherung.

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Das geht freilich. Wichtig ist nur, damit dir kein Strick gedreht werden kann, dass du den Unfall auch deiner Haft- und Vollkaskoversicherung zuvor gemeldet hast.

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So viel ich weiß, gibt es allenfalls eine Gläubigerbenachteiligung, was aber wohl in deinem Fall nicht vorliegt. Prüfe das aber nochmals nach. Denn da müsste ein Gläubiger mit dem Schuldner eine unlautere Absprache getroffen haben, damit der Gläubiger zuerst bedient wird oder nicht redlich bevorzugt wird, weshalb die anderen auf der Strecke bleiben. Aber ansonsten ist, wie hier schon richtig angemerkt, der Schuldner in der Wahl seiner Zahlungen frei, außer es ist bereits ein Insolvenzverfahren eingeleitet.

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Einfach den Brief mit Kündigung in Gegenwart eines Zeugen in den Briefkasten des Vermieters einwerfen. Dann ist in jedem Fall zugestellt. Wenn er schon im gleichen Haus wohnt, weißt du ja sicher, dass er dort auch aufhältlich ist. Es daher schon etwas merkwürdig, dass dennoch nicht postalisch zugestellt werden kann.

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Nachfragen kann er doch so oft er will und du kannst einer Mietverlängerung zustimmen, wann immer du willst. Es herrscht allgemeine Vertragsfreiheit, will heißen, ihr könnt einen Verlängerungsvertrag abschließen oder nicht. Wenn du merkst, er hält dich nur hin, würde ich auf keine Vertragsverlängerung mehr eingehen.

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Ja, das ist zulässig, so bedauerlich das für dich ist. Aber der Insolvenzverwalter muss auch diese Rückholaktionen starten. Er ist dazu nicht nur aufgrund seines Amtes verpflichtet, sondern auch berechtigt nach der Insolvenordnung, schau dir dort § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO an. Du kannst dagegen nichts machen, wie allenfalls deinen Anspruch als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden.

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Diese gehen auch über das Arbeitsgericht. Wende dich also wegen der entsprechenden Formulare an das örtlich zuständige Arbeitsgericht, ist dort, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat bzw. an das Arbeitsgericht, das dir am nächsten ist.

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Nein, der überlebende Ehegatte ist bereits laut unserem Mietrecht hinlänglich abgesichert. Selbst wenn er also nicht den Mietvertrag auch unterschrieben hätte, dann wäre er eh weiter Mieter, tritt er mit dem Tod in das Mietverhältnis ein, § 563 BGB.

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Nein, wenn der Arbeitnehmer eine Ausgleichsquittung gibt, erkennt er damit an, dass keine Schuld des Arbeitgebers mehr besteht. Der Arbeitnehmer kann keine weiteren Forderungen mehr erheben.

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Wenn es dir passend ist, dass nur der Artikel, der farblich nicht stimmt, zurück genommen wird, dann biete nur diesen Artikel zum Umtausch an. Der Verkäufer wird sicher damit einverstanden sein.

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Das kannst du freilich, da dich der Rechtsanwalt auf die Beratungshilfe hinweisen muss und dir hierbei Hilfestellung geben wird, damit du sie erhältst. Er kann nämlich selbst die Beratungshilfe für dich beantragen.

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