So viel ich weiß, gibt es allenfalls eine Gläubigerbenachteiligung, was aber wohl in deinem Fall nicht vorliegt. Prüfe das aber nochmals nach. Denn da müsste ein Gläubiger mit dem Schuldner eine unlautere Absprache getroffen haben, damit der Gläubiger zuerst bedient wird oder nicht redlich bevorzugt wird, weshalb die anderen auf der Strecke bleiben. Aber ansonsten ist, wie hier schon richtig angemerkt, der Schuldner in der Wahl seiner Zahlungen frei, außer es ist bereits ein Insolvenzverfahren eingeleitet.

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Die Vorlage der Reparaturrechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer genügt meines Eachtens, um die Zahlungspflicht der Versicherung auch bezüglich der Mehrwertsteuer auszulösen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach Gutachten immer abrechnen kann. Also ist auch die Differenz zur Rechnung von der Versicherung zu zahlen, die Differenz allerdings ohne Mehrwertsteuer.

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