Schuldanerkenntnis zwingend?
Ein Gläubiger will einen Bekannten dazu zwingen, eine Schuldanerkenntnis zu unterschreiben mit Androhung, falls er dies nicht bis zu einem festgesetzten Termin tue, sofort weitere Zwangsmaßnahmen einzuleiten. Raten werden gezahlt, allerdings nur kleinere, weil die Rente so niedrig ist und an anderen Stellen auch Geld verteilt werden muss. Meine Frage: Kann der Gläubiger die Unterschrift dieser Schuldanerkenntnis zwingend verlangen? Mein Bekannter möchte sowas nicht unterschreiben und lieber freiwillig weiterhin seine Raten bezahlen. Danke für Antworten.
5 Antworten
Wozu wird die Schuldanerkenntnis benötigt, wenn doch ein Vertrag vorliegt, im Rahmen dessen bereits Raten vereinbart und gezahlt sind? Oder ist die "Schuld" strittig? Handelt es sich dabei um die Anerkennung einer Darlehensschuld oder eines schuldhaften Verhaltens, das nun durch die genannten Ratenzahlungen wieder gutzumachen ist?
Wenn die Schuld aus einem Vertrag begründet ist und dieser Vertrag vorliegt, benötigt man keine Schuldanerkenntnis, da der Vertrag ja besteht. Es kann höchstens sein, daß der Vertrag in Bezug auf Ratenhöhen oder Verzinsung unsauber formuliert ist, was jedoch zugunsten Deines Bekannten auszulegen wäre. Der Gläubiger hätte keinen Anspruch auf Nachbesserung zu Ungunsten Deines Bekannten.
Wenn die Schuld strittig ist und aufgrund dessen jedoch "kulanterweise" Ratenzahlungen erfolgen, dann sollte die Schuldanerkenntnis sowieso nicht unterschrieben werden, da dies ja den Anspruch des Gläubigers erst zementieren würde. Der Gläubiger müßte dann erst mal gerichtlich seinen Anspruch und dessen Höhe feststellen lassen. Mahnbescheiden kann man widersprechen - erst vor Gericht läßt sich das klären.
Oder soll die Schuldanerkenntnis eine Verjährung hemmen? Da jedoch aktuell Raten gezahlt werden, dürfte das nicht zutreffen.
falls er dies nicht bis zu einem festgesetzten Termin tue, sofort weitere Zwangsmaßnahmen einzuleiten.
Also das gerichtliche Mahnverfahren oder die Zahlungsklage?
Raten werden gezahlt, allerdings nur kleinere, weil die Rente so niedrig ist und an anderen Stellen auch Geld verteilt werden muss.
Gibt es denn eine gültige Ratenvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner? Die ist für beide Seiten bindend und nicht dran zu rütteln so lange die Raten immer fristwahrend bezahlt werden.
Meine Frage: Kann der Gläubiger die Unterschrift dieser Schuldanerkenntnis zwingend verlangen?
Verlangen kann man so einiges, ob es einem zusteht und man es bekommt ist eine andere Frage. Ich sehe hier keine Notwendigkeit.
Mein Bekannter möchte sowas nicht unterschreiben und lieber freiwillig weiterhin seine Raten bezahlen.
Womit wir wieder bei meiner vorausgegangenen Frage wären.
Ist es eventuell eine Frage der Verjährung?
Dann sollte man dem Gläubiger sagen, dass durch die Teilzahlungen gem. § 212 Abs. 1 die Verjährung unterbrochen ist.
Wenn die Ratenzahlungen nciht auf Basis einer klaren, möglichst schriftlichen Vereinbarung, beruhen, kann der Gläubiger jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
Wo ist das Problem, wenn der Bekannte schriftlich bestätigt, das er die Summe X schuldet, schon Y in Raten gezahlt hat und den Rest vereinbarungsgemäß in weiteren Raten begleichen wird.
WEr mir das als Schuldner nicht geben will, dem würde ich, zumindest in Gedanken, unterstellen, dass er bei nächster Gelegenheit die Zahlungen einstellen will.
Dein Bekannter sollte besser nur schriftlich eine Ratenzahlung mit ausdrücklichem Hinweis, dass es sich nicht um ein Schuldanerkenntnis handelt, sondern um eine Willenserklärung, einen bestimmten Betrag in soundsoviel Raten zurückzuführen verfassen.
Ansonsten öffnet Er die Türen für einen möglichen Urkundsprozess, bei dem er der vorprogrammierte Verlierer bist.
Um welche Schuld handelt es sich überhaupt? Ist "Raten werden gezahlt" mit dem Gläubiger überhaupt abgestimmt? Wieso werden dann aber "allerdings nur kleinere, weil die Rente so niedrig ist" Abzahlungen geleistet?
Wenn man das wüsste, könnte man zielführend antworten. So nur den Hinweis: Ohne Ratenzahlungsvereinbarung oder bei Abweichung der Ratenhöhe kann man ein Darlehen kündigen, also insgesamt fälig stellen und Darlehensschuld nach fruchtloser Inverzugsetzung auch kostenpflichtig einklagen. Und wenn die Rente noch so gering und die Gläubigeranzahl noch so hoch wäre, Pfändung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erzwingen.
G imager761