§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz

2 Antworten

Es könnte ihn einfach dadurch begründen, dass entgegen der Darstellung des Finanzamts der §26 EStG keine Einschränkung in der geschilderten Art enthält.

Wäre der Freiberufler als Trainer in einem Sportverein tätig, würde ihm die Steuerfreiheit der Vergütung nicht streitig gemacht werden.

Folgende Argumente:

  • Es ist im Einkommensteuergesetz nicht ausgeschlossen, daß die gleicheTätigkeit sowohl hauptberuflich, als auch nebenberuflich ausgeübt wird.

  • §3 Abs 26 EStG schränkt dies auch nicht ein, sondern hebt nur auf den Status bestimmter nebenberuflicher Tätigkeiten ab. Das Jugendamt bestätigt diesen Status.

  • Betriebsausgaben können für den hauptberuflichen Anteil der Einkünfte wie bisher angegeben werden.

  • Werbungskosten für den Nebenberuf können nur angegeben werden, wenn die Einkünfte den Betrag von 2.400 EUR übersteigen und dann werden nur max. Werbungskosten in Höhe dieses Betrags über 2.400 EUR anerkannt.

Also:

  • Einspruch einlegen.

  • Verweis auf den Hauptberuf mit Angaben wie wahrscheinlich in den Vorjahren. Klarstellung, daß die Betriebsausgaben sich nur auf den Hauptberuf beziehen.

  • Verweis auf §3 Abs 26 EStG und die Bescheinigung des Jugendamts, sowie die getrennte Abrechnung. Werbungskosten für den nebenberuflichen Anteil sind nicht in der hauptberuflichen Position enthalten und können separat ausgewiesen werden. Allerdings wären sie nach Deinen Angaben nicht abzugsfähig.

Damit liegt Steuerfreiheit vor.

Jetzt muß das FA erst mal begründet widersprechen.