Es kommt auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen an. Für ältere AVB wurden schon Leistungen bewilligt für den teilstationären Bereich. So hat das OLG Hamm durch Entscheidungen vom 23.05.1986 (NJW 1986, 2888) und vom 09.08.1989 (Az. 20 U 292/88) ausgeführt, dass eine stationäre Behandlung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht zwingend eine vollstationäre Behandlung sein müsse. Insofern ist jetzt der Wortlaut der Versicherungsbedingungen entscheidend.
Über welche Bu Rente schreibst Du? Eine private BU Rente? Oder die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?
Bei einer privaten BU Rente musst Du bei der Antragstellung nachweisen, dass Du zu mindestens 50% Deinen erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kannst. Dazu ist dann ein Antrag zu stellen (Detailregelungen bitte den allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen).
In dem Antrag ist das Berufsbild zu beschreiben, die Kausalität zum Gesundheitszustand herzustellen und die erforderlichen Nachweise zu führen. Auf dieser Basis prüft die Gesellschaft, ob Du einen Anspruch hast oder nicht.
Anhand Deiner Angaben sind keine verbindlichen Aussagen möglich, das geht erst nach Kenntnis der Versicherungsbedingungen und der Arztbefunde.
Hier kann Dir ein Anwalt oder ein Versicherungsberater bei der Antragstellung behilflich sein.
Wenn die Gesellschaft zu dem Ergebnis kommt, dass Du Berufsunfähig im Sinne der Bedingungen bist, wird auch die Summe gezahlt, die Du versichert hast. Also in vollem Umfang.
Jetzt etwas klarer?
Also. Aktuell hast du einen mündlichen Arbeitsvertrag auf gesetzlicher Basis. Und selbstverständlich hast Du einen rechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch auf bezahlten Urlaub. Selbst wenn nichts schriftlich geregelt ist, stellen die gesetzlichen Regeln die Untergrenze dar, von der auch nicht zum Nachteil nachnunten abgewichen werden kann...
Nun, hierfür gibt es gestzliche Regelungen, die auch für die Krankenkassen gelten. Genauer gesagt im VerwaltungsVollstreckungsgesetz. Genauer gesagt dort im § 19: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__19.html
So, im Effekt hast du das Netto aber die Lohnabrechnung ist seit 2014 so aufgebaut das der Normalmensch das nicht mehr versteht. Oben Brutto drauf - Abzüge zur Geltung bringen unten Netto unter dem Strich drauf. Guck dir mal den Lohnzettel genau an.
Also Kündigen ist die teuerste Option. Um sauber antworten zu können fehlen Infos wie
a) monatlicher Zahlbetrag
b) aktueller Stan
c) Rückkaufswert
d) verbleibende Laufzeit
Alles andere ist Glaskugelcharakter und nicht seriös. Ach ja, die AVB und Gesundheitszustand sowie Optionsrechte sind wichtig...
Worauf bezieht sich die Frage? Jede PKV leistet nach Vertrag. Egal ob Conti, Debeka, DKV etc. Seinen Vertrag sollte man kennen und...die PKV ist kein Sparschwein...
Nun, ersteinmal vorweggenommen, dass jeder BU Versicherer andere Definitionen bezügllich der Einkommensgrenze, dem Einkommensnachweis und der Lebensstellung hat.
Daher mal die Regeln skizziert, wie sie der BGH definiert hat. Es gibt zwei Punkte die es zu beachten gibt: Der erste Punkt betrifft die Einkommenshöhe (da sind die 80% als Obergrenze lehal definiert) das zweite betrifft die Lebensstellung bzw den Beruf selbst.
Wenn beispielsweise ein Meister BU wird und dann später eine Tätigkeit als Aushilfe annimmt, so kann er durchaus mehr als die 80% verdienen, da er argumentieren kann, dass diese Tätigkeiten vom Niveau bzw erforderlichen Ausbildungsstand nicht der vorherigen Lebensstellung entspricht.
Fazit: Einkommen ist das eine - die soziale Stellung des neuen Berufs ist jedoch zu berücksichtigen.
Um bei Deinem Beispiel zu bleiben. Ja, so eine Situation kann auftreten! In diesem Fall wäre ein Ansatz nur noch Teilzeit arbeiten zu gehen, sofern man die BU Rente behalten will.
Eine Dynamik hat zwei Ziele. Das erste ist, einen Inflationsausgleich zu schaffen.
Das zweite kann sein, dass Leistungen bereits im Schadensfall auch erhöht werden. Wenn du zum Beispiel eine Unfallrente mit vereinbart hast und der Leistungsfall ist eingetreten, so sichert Dir die Dynamikoption dass trotz Versicherungsfall die Leistung jährlich erhöht wird.
Nun meine subjektive Einschätzung. Bei einer BU Versicherung verstehe ich eine Dynamik, bei einer Unfallversicherung ohne Unfallrente nicht.
Bei Unfall wären mir andere Kriterien wichtiger wie z.B Sofortleistung. Assistance und Progression. Nur mal als Hinweis .
Ja, dieses Recht hat der Arbeitgeber. Denn er ist dem AN lediglich den Ersatz von Aufwendung geschuldet. Anderweitige Regeleungen können sich in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag finden. Die Regelungen im Einkommensteuergesetz gelten für den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Steuererklärung. Sie sind nicht verbindlich für eine Erstattung durch den Arbeitgeber.
Dreh- und Angelpunkt wird sein, welchen Status die GKV der Person gibt. Nach Ihren Schilderungen dürfte es sich um eine Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nach § 5 SGB V sein. Wenn das der Fall ist, ergibt sich folgende Konsequenz während der Zeit der Tätigkeit als Angestellter (bis zum Eintritt des Rentenalters)
- Lediglich auf die Einkünfte der angestellten Tätigkeit sind GKV Beiträge zu zahlen
- Der AG zahlt einen steuerfreien Zuschuss nach § 257 SGB V
- Die übrigen Einkommen sind GKV frei
- Es empfiehlt sich die PKV auf Anwartschaft zu stellen (ob Groß oder Klein - kommt auf die Einzelfallkonstellatiin an, muss man prüfen, was mehr Sinn gibt)
Kommt die GKV zu dem Schluss, dass der Status hauptberuflich Selbständig ist, so werden auf alle Einkunftsarten GKV Beiträge fällig.Dann liegt aber eine andere Situation vor, Tipp: Auf jeden Fall schriftlich bei der GKV vorher anfragen und ggfs den Status klären lassen. Damit vermeiden beide Seiten eine späte und kostenintensive Überraschung!
Die Grenze nach unten ist bei dem ersten Überschreiten zur Midijob Grenze zu sehen. Also bei knapp 490€. Darauf sind GKV und Pflegepflichtversicherung zu zahlen. also bei solch geringen Einkünften liegt das dann bei etwas unter 100€ im Monat. Mehr geht nicht.
Wenn nicht absehbar ist, das die Tätigkeit bis zur Rente ausgeübt wird, wäre eine große Anwartschaft Sinngebend. Die "preiswerteste" Form ist jedoch die kleine Anwartschaft. Billiger geht es nicht.
Die alles entscheidende Frage ist: War es grob oder leicht fahrlässig? Im ersten Fall gibt es nix, im zweiten Fall alles. Und das ist vom Fall abhängig. Alte Vermmitlerweisheit: Gut formuliert ist halb reguliert. Als Laie kennt man nicht die Zauberformulierung, damit reguliert wird. Ist natürlich doof wenn man online beim Direktversicherer abgeschlossen hat. Dann muss man googeln. Hat man einen Makler, dann macht der das. Surprise : Ein Makler kostet gensusoviel wir eine Direktversicherung!