Nein sicher nicht. Wenn du den Gläubiger auf deine Schuld nicht aufmerksam machst oder erinnerst, kann dir das in keinem Fall angelastet werden, wenn die Verjährung der Forderung eintritt.
Antwort
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Es kommt noch auf die ehelichen Lebensverhältnisse an. Zunächst muss dein Mann bestimmt Kindesunterhalt zahlen. Der ist aber derart gering (es gilt die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.01.2009), so dass dein Mann immer noch Trennungunterhalt an dich zahlen kann. Bei diesem Aufstockungsunterhalt muss du deinen eigenen Verdienst anrechnen lassen. Auch kommt es noch darauf an, in welchem Bundesland ihr aufhältlich seid, weil diesbezüglich unterschiedliche Unterhaltsrichtlinien gelten.
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