Die Grundbuchänderung dauert etwas. Wenn aber deine Mutter ebenfalls versterben sollte, dann würdet ihr beide gleich eingetragen. Das ist völlig unproblematisch.

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Soviel ich weiß, besteht keine Anzeigepflicht, wenn dem Vermieter oder seinem Vertreter oder auch nur der Hausverwaltung der Schaden bekannt ist. Dann muss nicht nochmals angezeigt werden. Um aber deine Schadensersatzansprüche ordentlich zu verfolgen, rate ich dir ebenso, sofort einen Anwalt deiner Wahl aufzusuchen.

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Ich würde schon sagen, dass dies für dich von Vorteil wäre, weil du eine zusätzliche Absicherung bekommst. Auch mit einer notariellen sofort vollstreckbaren Urkunde wäre das noch besser.

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Tiere sind zwar keine Sachen, aber dennoch sind sie ihnen angeglichen und bestehen an ihnen Eigentumsrechte. Daher kann der Hund vererbt werden. Ich würde das Vermächtnis ebenfalls wie Guppy194 mit einer entsprechenden Auflage versehen.

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Den Schaden kann tatsächlich nur geltend machen, wer Eigentümer des Autos ist. Das hat der Vater wohl übersehen, als er selbst den Mahnbescheid beantragte. Aber das ist kein Problem. Er muss sich nur die Eigentumsrechte seiner Tochter von ihr an ihn abtreten lassen und schon ist er berechtigt, den Anspruch selbst geltend zu machen.

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Du darfst durch einem Schaden nicht besser gestellt werden, wie du vormals warst. Wenn du also vormals Kassenpatient gewesen bist, dann kannst du im Schadensfalls ledigleich deinen Eigenanteil als Kassenpatient geltend machen.

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Ja, das ist möglich. Es geht nur nicht, dass auf bestimmte Teile des Erbes verzichtet wird, so z. B. wie ich schon gehört habe, dass ein Erbe die Aktien des Erblassers nicht wollte.

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Mit Sicherheit. Die Eltern konnten damals kein Insichgeschäft vornehmen. Jetzt, da Sohn volljährig ist, könnte er eine Zustimmung aussprechen, hat dies aber nicht getan. Er sitzt bestimmt am längeren Hebel. Es ist sein Geld. Er hat Anspruch darauf.

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Das ist, wie hier schon beantwortet wurde, eine zusätzliche Sicherung für den Verkäufer. Wenn nämlich ein Versicherungsanspruch besteht, dann kann auch dieser verwertet werden für die Kaufpreiszahlung, ansonsten nichts mehr gezahlt werden kann.

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Du musst sicher zuerst den Mieter abmahnen, will heißen, ihn sofort unter Fristsetzung und Androhung einer fristlosen Kündigung zur Einhaltung der Hausordnung und hierbei insbesondere der Nachtruhe auffordern. Wenn er sich dann immer noch nicht daran hält, dann kannst du ihn fristlos kündigen.

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Ich denke, das geht ebenso nach dem Wiederbeschaffungswert. Denn die Kühe unterliegen einem Handel und werden für sie marktübliche Preise gezahlt. Ein Viehhändler oder Metzger sollte den Wert der Kuh sachverständig feststellen und quittieren können.

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Nein sicher nicht. Wenn du den Gläubiger auf deine Schuld nicht aufmerksam machst oder erinnerst, kann dir das in keinem Fall angelastet werden, wenn die Verjährung der Forderung eintritt.

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Soweit ich informiert bin, muss die Anerkennung öffentlich beurkundet sein. Ansonsten geht das nicht. Entweder es wird die Vaterschaft beim Notar oder Jugendamt anerkannt. Oder es wird vorher ein Vaterschaftsprozess geführt. Dann genügt nämlich auch das Urteil oder die Erklärung vor Gericht. Erst dann können Unterhaltsansprüche geltend gemacht und durch gesetzt werden.

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Die Vereinbarung ist unwirksam. Hier geht es um künftigen Unterhalt, auf den somit nicht verzichtet werden kann. Das ist unabhängig davon, ob der Unterhalt auch nur teilweise wie in deinem Fall gezahlt werden soll, indem er an bestimmten Sätzen festgemacht wird.

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Du musst zuerst die Sicherheit leisten, bevor du den Gerichtsvollzieher beauftragen kannst. Du kannst die Sicherheit bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts erbringen. Ansonsten musst du wie wfwbinder sagte die Rechtskraft zuerst abwarten. Dann bräuchtest du keine Sicherheit mehr zu erbringen. Denn sie schützt den Verurteilten davor, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Auffassung gelangt und dann wäre das Geld weg.

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Nein, das geht nicht. Da sind nur zulässig die sogenannten Strengbeweise. Dazu gehört aber die eidestattliche Versicherung nicht. Einen bemerkenswerten Hinweis gibt wfwbinder.

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Das ist wohl ein sogenannter Vertrag zu Gunsten Dritter und der ist zulässig. Ein solcher Vertrag hat vielfach einen Versorgungscharakter und so bestimmt auch in deinem Fall.

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Zu bedenken ist, dass die Tochter immer noch minderjährig ist. Sie bedarf daher zu einem Rechtsgeschäft, wodurch sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, was ja bei einem Kauf der Fall ist, grundsätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Da gibt es nur eine Ausnahme mit dem Bewirken von eigenen Mitteln, wozu auch die Ausbildungsvergütung gehört. Wenn die Mutter sie der Tochter zur freien Verfügung überlässt, ist damit aber nicht jede Verwendung genehmigt. Ich meine, dass die Mutter da nicht ganz Unrecht hat, und ich denke, dass in solchen Fällen der Minderjährigenschutz vorgeht. Wenn es hart auf hart kommt, wird der Spirituosenhändler das Nachsehen haben. Er könnte das ganze Geld zurück zahlen müssen, obwohl er die Spirituosen nicht mehr hat.

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