Zweckentfremdung - 50% der Wohnfläche?

5 Antworten

wenn du Besitzer bist, dann vermietest du ja nicht unter, Untervermieten heißt, du bist selber Mieter, dann wäre das problematisch, aber als Eigentümer sehe ich da keine Probleme 

t44cmj 
Beitragsersteller
 22.08.2016, 10:19

Danke, ich meinte tatsächlich vermieten. Da es jedoch Regelungen gibt bzgl. Zweckentfremdung und der kurzzeitigen Vermietung (weniger als 2 Monate) von Zimmern, wollte ich hier nochmal nachfragen.

Die "Zweckentfremdung" trifft nur zu, wenn du Teile deines Hauses oder deiner Eigentumswohnung dem Wohnzweck entziehst und zur gewerblichen Vermietung freigibst. Dann könntest du eine Pensionsbetrieb innehaben.

Die Vermietung eines Zimmers in deiner Wohnung, sei nur kurz 2 bis 3 Tage oder einen Monat, trifft für die Zweckentfremdung nicht zu. Hier wird nach der befristeter Vermietung "Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch" gehandelt. Bei einem unbefristeten Mietvertrag eines Zimmers deiner Wohnung vermietest du nur das Zimmer und räumst lediglich dem Mieter die Nutzung von Küche, Bad, Flur ein - also werden auf keinen Fall mehr als 50% deiner Wohnung vermietet, aber das ist nicht wesentlich.

Du bewohnst eine Eigentumswohnung, die normal groß ist und zu deren Finanzierung Du immer wieder Leuten die Möglichkeit gibst, mitzuwohnen.

Dauerhafte Untervermietung, zweitweise Überlassung an zahlende Gäste über airbnb etc. kann Dir niemand verbieten. Es ist auch keine Zweckentfremdung, denn die Leute, die zu Dir kommen wohnen da und es handelt sich um eine Wohnung. (Für einen ähnlichen Fall habe ich das schon mal genau recherchiert. Unter der Nutzung "Wohnen" versteht man das Übliche, was jemand macht der sich irgendwo langfristig oder auch kurzfristig irgendwo aufhält: Schlafen, Hygiene, Ausruhen, Essen etc. Auch die Übernachtung im Hotel bezeichnet man üblicherweise als "Wohnen".

Somit bleibt Deine ETW eine Wohnung. Zweckentfremdung wäre z. B. die Vermietung als Büro oder Praxis, bzw. die rein gewerbliche Nutzung. Würdest Du z. B. ein Zimmer als Büro für eine selbständige Erwerbstätigkeit nutzen, z. B. als Freiberufler im IT-Bereich oder als Büro für Deinen Handwerksbetrieb, läge immer noch keine Zweckentfremdung vor.

Nur in solchen Städten bzw. Kommunen, die auch die reine Kurzzeitvermietung an auswärtige Gäste als rein gewerbliche Nutzung einstufen, wäre eine solche Nutzung einer Wohnung eine Zweckentfremdung.

Da Du aber selbst in der Wohnung wohnst, liegt keine Zweckentfremdung vor.

Das hat noch einen anderen Hintergrund: Könntest Du Dir beispielsweise die Wohnung ohne das Zusatzeinkommen nicht leisten und müßtest Du Dir deswegen eine andere Mietwohnung suchen, um Deine große Wohnung komplett an jemand anders zu vermieten, würdest Du zusätzlich den Wohnungsmarkt belasten und das ist auch nicht wünschenswert.

Also, mach Dir da mal keine Sorgen. Es ist Dein Eigentum und wie Du das nutzt, ist weitgehend Deine Sache, solange das Selbstbewohnen im Vordergrund steht.

Hi
Also soweit ich weiß darfst du das zimmer untermieten aber du musst die einem bestimten prozetualen an teil steuern zahlen und die vermietung anmelden
In youtube giebt es bei galileo einen guten film dazu schau doch mal rein

MfG

horstpeter55  22.08.2016, 10:47

hi gib bei youtube ein: selbstversuch reich durch share economy galileo da sollten alle fragen b eantwortet werden mfg

t44cmj 
Beitragsersteller
 22.08.2016, 10:39

Danke, das Video konnte ich leider nicht finden. Dass ich es versteuern muss, ist mir klar. Nur bleibt immer noch die Frage wegen der Wohnfläche.

Du musst für die Mieteinnahmen Steuern zahlen.

t44cmj 
Beitragsersteller
 22.08.2016, 10:30

Danke, dass ich die Einnahmen versteuern muss war mir bewusst, allerdings geht es mir eher darum, ob es verboten ist oder nicht.