Was bedeutet "zur Mitbenutzung" für das Hausrecht?
Meine Mitbewohner und ich haben jeweils ein möbliertes Zimmer in einer WG angemietet (einzelne Mietverträge). Zum "Mietobjekt" gehören das Zimmer sowie Küche und Bad "zur Mitbenutzung". Der Hausmeister des Hauses (der nicht dort wohnt) besteht darauf, er habe in der Küche das alleinige Hausrecht (er hält sich oft auch grundlos dort auf und stellt detaillierte Regeln zur Nutzung auf), da der Vermieter ihm eine Vollmacht für Mietgeschäfte und zur Möblierung der Wohnung erteilt hat. Stimmt das oder haben es doch die Mieter der Zimmer in der Wohnung gemeinschaftlich?
Und macht es einen Unterschied, ob ein Zimmer in der Wohnung noch vom Vermieter als Büro und Abstellkammer genutzt wird? Das ist bei uns nicht der Fall, in der Wohnung unter uns jedoch schon, wo die Bewohner vor der gleichen Frage stehen.
5 Antworten
Hoffentlich antworten auch Juristen, denn meiner Meinung nach begeht der Hausmeister permanent Hausfriedensbruch. Wenn ihr als WG die Wohnung gemietet habt, dürftet ihr sogar das Schloss auswechseln, damit Unbefugte keinen Zutritt haben.
"Mitbenutzung" bedeutet, daß jeder aus eurer WG das gleiche Recht zur Nutzung bei Küche und Bad hat.
Sie haben nun doch zu viert die komplette Wohnung als WG gemietet. Damit ist der Hausmeister meiner Meinung nach draußen.
Sie haben nun doch zu viert die komplette Wohnung als WG gemietet.
Warum verstehst Du das denn nicht? Sie haben eben nicht die komplette Wohnung angemietet, sondern nur Einzelzimmer.
Wenn also die anderen Räumlichkeiten nicht vermietet wurden, kann der Vermieter damit machen, was er will.
Grundsätzlich wäre das mit der Anmietung eines Pensions-Zimmers oder eines Zimmers in einem Wohnheim/Internat zu vergleichen. Das "Hausrecht" beschränkt sich ausschließlich auf das Zimmer.
Verstehe. Kann man das dann noch eine Wohngemeinschaft nennen? So wurde es nämlich angepriesen und in anderen Stellen des Vertrags ist auch von WG die Rede.
Kann man das dann noch eine Wohngemeinschaft nennen?
Der Begriff einer Wohngemeinschaft ist nicht gesetzlich definiert.
Ich persönlich würde mir was anderes suchen.
Meine Mitbewohner und ich haben jeweils ein möbliertes Zimmer in einer WG angemietet (einzelne Mietverträge). Zum "Mietobjekt" gehören das Zimmer sowie Küche und Bad "zur Mitbenutzung". Der Hausmeister des Hauses (der nicht dort wohnt) besteht darauf, er habe in der Küche das alleinige Hausrecht
Wie ist die WG denn aufgebaut? Ihr habt zwei Zimmer angemietet, aber was ist mit dem Rest? Wenn es sich um eine in sich geschlossene Wohnung handelt, wem gehören die anderen Räume der WG, wie Dusche oder Küche?
Handelt es sich um eine WG mit zwei Personen, hat der Vermieter, bzw. dessen Bevollmächtigter in der WG überhaupt nichts verloren.
Das alleinige Hausrecht hat der Hausmeister schon mal gar nicht. Wenn vereinbart wurde, dass die Küche zur Mitbenutzung überlassen wird, dann dürft Ihr diese auch mitbenutzen. Das geht schon aus dem Wort hervor.
Beide Wohnungen haben je vier Zimmer plus Bad und Küche. Bei uns sind alle vier einzeln vermietet und im EG drei - dort nutzt der Vermieter (nicht der Hausmeister) eines persönlich als Abstellraum. Die Frage "Wem gehören die Räume?" ist genau das, was ich gerne wüsste. Sie sind Eigentum des Vermieters, aber er vermietet sie ja an uns und bei normalen Mietverhältnissen (ohne "zur Mitbenutzung") geht das Hausrecht ja gewöhnlich an die Mieter über.
Ach ja, es ist je eine geschlossene Wohnung mit eigener Wohnungstür, falls das weiterhilft.
Sie sind Eigentum des Vermieters, aber er vermietet sie ja an uns und bei normalen Mietverhältnissen (ohne "zur Mitbenutzung") geht das Hausrecht ja gewöhnlich an die Mieter über.
Nein, er vermietet Euch explizit nur die Einzelzimmer, weshalb sich hier auch kein Hausrecht für die gesamte Wohnung ableiten lässt.
Demnach kann der Vermieter auch tatsächlich die anderen - nicht gemieteten - Räume nutzen.
Danke für deine vielen Erläuterungen. Das klingt, als hättest du Erfahrung damit. Nun haben mich die Bewohner aus dem EG vorhin gefragt, wie in so einem Fall die konkrete Ausgestaltung der Mitbenutzung geregelt ist. Denen hat der Hausmeister nämlich mit dem Anwalt gedroht, falls nicht jeder ein ihm zugewiesenes Fach im Schrank benutzen würde, obwohl sie untereinander eine andere Ordnung vereinbart hatten. Weißt du (oder sonst jemand hier), wie das geregelt ist? Im Mietvertrag steht dazu nichts.
Denen hat der Hausmeister nämlich mit dem Anwalt gedroht, falls nicht jeder ein ihm zugewiesenes Fach im Schrank benutzen würde
Für so etwas unsinniges gibt es keine Regelung. Soll er doch seinen Anwalt beauftragen. Dieser und der Richter wird sich vermutlich totlachen.
Was sagt denn der Vermieter zu den Verhaltensweisen des Hausmeisters?
Bedeutet das Ihr als Mieter in den Räumen die zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden, sog. Gemeinschaftsräume, nicht das alleinige Hausrecht habt.
Das alleinige Hausrecht hat der Herr Hausmeister natürlich nicht. Nur darf er diese Räume auch ohne Eure Erlaubnis und vorherige Anmeldung betreten. Das es trotzdem unhöflich ist steht auf einem anderen Blatt.
Wie ist das dann mit dem Bad? Darf er dort auch unangemeldet rein z.B. wenn jemand von uns dort gerade duscht oder badet?
Wie ist das dann mit dem Bad?
Genau das gleiche. Nochmal: Ihr habt ein Zimmer angemietet und dürft das Bad mitbenutzen.
wenn jemand von uns dort gerade duscht oder badet?
abschließen?
Dafür kann man ja die Tür abschließen. Es ist ja auch sicher nicht gewünscht, dass die Mitbewohner dann dort rein kommen
In welcher Form oder Funktion wäre der Hausmeister überhaupt berechtigt, die Küche zu betreten? Er ist doch nicht Teil der WG.
Er ist doch nicht Teil der WG
Genau das wäre erst einmal zu klären. Der Fragesteller hat nur erwähnt, dass er ein Zimmer angemietet hat. Ein Rechtsanspruch auf die alleinige Nutzung der Gemeinschaftsräume ergibt sich hier aber nicht.
Ähnlich würde es sich Verhalten, wenn im Vertrag steht, dass ein Fahrradraum zur Mitbenutzung überlassen wird. Hier kann der Mieter nicht untersagen, dass der Hausmeister diesen betritt.
Zum "Mietobjekt" gehören das Zimmer sowie Küche und Bad "zur Mitbenutzung"
die Räume sind für alle Mitbewohner der WG und ihr zahlt auch dafür. Der Hausmeister wohnt nicht dort, den würde ich achtkantig da rausschmeissen. Wenn Probleme vorhanden sind, dürfte er einen Fuss da rein setzen. Die Regeln kann er sich sonstwohin schieben.
die Räume sind für alle Mitbewohner der WG und ihr zahlt auch dafür. Der Hausmeister wohnt nicht dort, den würde ich achtkantig da rausschmeissen.
Mit welcher Begründung? Die Fragesteller haben doch gar keinen Mietvertrag über Küche und Bad sondern nur über ein Zimmer.
Theoretisch kann sich der Vermieter und sein Bevollmächtigter dort 24 Stunden am Tag aufhalten.
Küche und Bad sind im Vertrag genannt als Teil des Mietobjekts. Die Frage dreht sich darum, ob die "Mitbenutzung" bedeutet, dass alle Mieter das Hausrecht teilen oder ob sie bedeutet, dass es beim Vermieter bleibt und ob die Vollmacht zur Vermietung auch eine Überlassung zur Nutzung bedeutet..
Wenn ihr jeweils nur ein Zimmer gemietet habt, besteht für die restliche Wohnung tatsächlich das Recht des Vermieters weiter. Dieses hat er an den Hausmeister delegiert
Aus der Frage:
Sprich nicht die komplette Wohnung.