Zwangsvorführung bei Betreuungsgericht nicht möglich? Wie geht es dann weiter?
Die Betreuung wird in regelmäßigen abständen immer wieder überprüft. Die betreute Person muss dann ins Gericht zu einer Anhörung. Falls die Person fern bleibt, wird eine Zwangsvorführung durchgeführt. Eine Vorführung ist jedoch nur möglich wenn die Person an ihrer Meldeadresse anzutreffen ist.
Was passiert im Falle, wenn die Person nicht aufzufinden ist und eine Vorführung nicht möglich ist? Endet die Betreuung dann oder wird sie einfach verlängert, ohne die betroffene Person vorher zu hören?
3 Antworten
Das Gericht beauftragt ein psychiatrische Sachverständige mit einer Exploration.der Betreuten.
Die Sachverständige wird daraufhin unächst versuchen, der Betreuten auf der Straße aufzulauern, um an Ort und Stelle die psychiatrische Untersuchung durchzuführen.
Nachdem die Sachverständige dann bemerkt haben wird, dass eine Untersuchung nicht möglich ist, wird sie sich einen Weg ausdenken, um trotzdem noch in den Genuss der Untersuchungsgebühr zu gelsngen.
Sie wird ein Ferngutachten nach Aktenlage erstellen, auf welches sich dann das Betreuungsgericht zur Legitimation der Anordnung eines weiteren Betreuungszeitraumes beziehen wird.
Die Tatsache, dass dies gegen geltendes Recht verstößt, wirf im Betreuungsgericht niemand stören und zumeist auch nicht bemerken, so dass nun alles wider seinen gewohnten Gang geht.
Nur für den Fall, dass ein renommierter Anwalt für Betreuungsmissbrauch, geltend macht, dass es sich bei dem Ferngutachten gemäß BGH-Entscheidung um ein nicht verwertbares Gutachten handelt, wird das Gericht einlenken und darauf hinweisen, dass das besagte ungültige Gutachten bei der Entscheidung über die weitere Anordnung der Betreuung nicht ausschlaggebend gewesen sei.
Die fehlen de Anhörung ist für das Gericht kein Problem.
Die zu betreuende Person kann in Ihrer Wohnung,in einer Klinik,oder in einem Tagungsraum ebenso angehört werden.
Nimmt die zu betreuende Person Ihre Rechte nicht wahr,kann die Sozialstelle am Betreuungsgericht die Rechte wahrnehmen.
Kontrolle des Betreuers,Anregungen an das Gericht,Vorschläge übermitteln,auch mündliche,telefonische,welche die betreute Person äußert.
Das Gericht kann entscheiden,ob Betreuungspunkte entfallen,oder neu aufgenommen werden.Auch über den Wechsel des Betreuers oder auch den Wegfall einer Betreuung.
Eine Zwangsvorführung ist völlig unmöglich.Sowas geht alleine im Strafrecht.
Das Gericht kann die betreute Person bitten bzw.auffordern sich zu äußern.Durchsetzbar ist das allerdings ebenfalls nicht.
Dann bleibt die Betreuung natürlich bestehen.
Der Betreute zeigt, dass er sich seiner Verantwortung für sich nicht bewusst ist. Er würde sich sonst neu begutachten lassen.
Woher weißt du das? Was sind die rechtlichen Grundlagen?