Zuzahlungen, Reihenfolge der Einreichung und Absetzbarkeit von der Steuer
Reicht man Zuzahlungen zu Arzneimitteln usw. zuerst bei der Krankenkasse ein und dann die erhaltene Bescheinigung beim Finanzamt oder umgekehrt?
Weiterhin ist mit unklar: Sind Zuzahlungen (abzüglich der aus Sicht des Finanzamts zumutbaren Belastung) voll von der Einkommensteuer absetzbar oder nur der die im Sozialgesetzbuch festgelegte Bemessungsgrenze von 1 bis 2% der Gesamteinkünfte übersteigende Anteil?
Wenn letzteres der Fall ist, kann man die Belege nicht gleichzeitig beim Finanzamt und der Krankenkasse einreichen. Sind sie dagen voll von der Steuer absetzbar, kann man sie beim Finanzamt und bei der Krankenkasse gleichzeitig einreichen, weil die Krankenkasse dann ja nur die Obergrenze der Zahlungen festlegt, was auf die Absetzbarkeit von der Steuer dann ja keinen Einfluss hätte.
2 Antworten
Die Reihenfolge ist im Grunde egal, vor allem, wenn es um Arzt-/Arznei-Rechnungen aus dem Vorjahr geht.
Grund: Bei der Einkommensteuer gilt das Zu- und Abflussprinzip: Die Zahlungen für die Rechnungen sind im Vorjahr passiert und gehören damit zu den außergewöhnlichen Belastungen 2012. Die Rückzahlung der KK wird in diesem jahr passieren und muss somit von den außergewöhnlichen Belastungen 2013 abgezogen wrden.
Eine der beiden Vorgehensweisen ist hier beschrieben: http://klicktipps.de/seniorentipps.php#krankenkasse
Ergänzung: Fahrtkosten und ggf. Verpflegungspauschalen nicht in der Steuererklärung vergessen.
Gezahlte Betäge und Erstattungen werden (passend zu dem Jahr, in dem sie geflossen sind) voneinander abgezogen.
Was dieses Ergebnis die "zumutbare Belastung" (m. E. der gemeinste Begriff im Steuerrecht; grrr!) übersteigt, wird der übersteigende Betrag von den Einkünften abgezogen und somit nicht versteuert.
Alles, was du von der Krankenkasse erstattet bekommst, kannst du nicht nochmal bei der Einkommensteuererklärung ansetzen. Nur das, was du tatsächlich selber zahlen musstest, ist relevant. Diese selbst getragenen Kosten mindern dein Einkommen, sie sind also nicht direkt mit der Einkommensteuerzahllast verrechenbar.
Die Krnkenkasse erstattet doch nichts,
Privatversicherte gehen in Vorkasse, reichen die Rechnungen dann bei der Krankenvers. ein und bekommen entspr. der abgeschlossenen Tarife Erstattungen. Von welcher Krankenkasse/-versicherung du in deiner Frage gesprochen hast, war nicht ersichtlich.
Wie sonst beschrieben: Was man selbst gezahlt hat und was ärztlich verordnet war und die Eigenbelastungsgrenze lt. Einkommensteuerrecht übersteigt, wird als außergewöhnliche Belastung auch anerkannt.
Ich meinte mit meiner Frage die gesetzliche Krankenkasse. Eine klare Antwort auf diese Frage steht immer noch aus. In der Praxis sieht das bisher bei mir so aus: Ich nehme die Bescheinigung der Kranken- kasse über die Obergrenze der Zuzahlungen und reiche sie bei der Steuer ein.
Meine obige Frage noch einmal anders formuliert: Ist das korrekt, oder darf ich die genannte Bescheinigung nicht einreichen, weil Zuzahlungen unterhalb der Zuzahlungsobergrenze der Krankenkasse bei der Einkommensteuer auch dann nicht absetzbar wären, wenn die außerordentlchen Aufwendungen den steuerrechtlich zumutbaren Eigenanteil übersteigen? Das kann ich mir aber nicht vorstellen.
Diese Antwort stimmt offensichtlich leider nicht ganz: Die Krnkenkasse erstattet doch nichts, sondern sie begrenzt nur die Zuzahlungen auf einen Höchstwert.
Unabhängig davon müsste man das bereits gezahlte doch von der Steuer ab- setzen können! Wenn jemand z.B., inklusive der Zuzahlungen, Aufwendungen hat, die über die steuermäßige Eigenbelastung (der Prozentsatz unterscheidet sich je nach Einkommen) von z.B. 6% hinausgehen, müsste er, wenn er die Zuzahlungen nicht mehr von der Steuer absetzen könnte, ja insgesamt mehr als 6% an außerordentlichen Aufwendungen tragen. Das kann doch nicht sein!