Zurücknehmen beim Privatverkauf?

5 Antworten

Hier eine Seite mit den wichtigsten Infos:
http://www.e-recht24.de/artikel/onlineauktionen/6830-ebay-kleinanzeigen.html

Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass der Käufer das Risiko tragen muss. Der Käufer hat sich die Ware nicht angesehen, sondern einen Versand verlangt, damit überträgst du jegliches Risiko an den Übertragungsdienst bzw. an den Käufer.

Anders als bei Ebay ist Ebay-KA eine Anzeigenplattform und du brauchst als Privatverkäufer keine Gewährleistung geben. Das heißt, du brauchst nichts zurücknehmen, da es sich auch um Eigenverschuldung des Käufers handeln kann. Privater Verkauf ist eigentlich immer ohne Gewährleistung und braucht nicht ersetzt werden, sofern nirgends etwas anderes steht oder vereinbart wurde.

Grundsätzlich darf er das. Das Thema ist aber recht komplex um es hier ausführlich zu erklären.

Ich empfehle dir mal folgendes zu googlen: 

-Ausschluß des Rückgaberechts von privaten Verkäufern speziell bei ebay-

Da solltest du eine ausführliche Antwort bekommen.

ronnyarmin  18.02.2016, 16:32

-Ausschluß des Rückgaberechts von privaten Verkäufern speziell bei ebay-

Ein Rückgaberecht gibt es gundsätzlich nie.

Gewerbliche Verkäufer müssen ein Widerrufsrecht einräumen. Bei privaten Verkäufern besteht ein Solches laut BGB nicht. Das hat nichts speziell mit ebay zu tun, und auch nichts mit ebay kleinanzeigen, worum es hier geht.

AlterHaudegen75  18.02.2016, 19:34
@ronnyarmin

Stimmt. Habe es noch einmal nachgelesen. Du hast vollkommen Recht. 

Hamsterking  18.02.2016, 16:26

Es handelt sich hierbei um ein Privatverkauf über Ebay-Kleinanzeigen, nicht über dem normalen Ebay...

Zurückschicken darf ers gerne. Aber Du brauchst ihm dafür den Kaufpreis nicht zu erstatten. Ebay-Kleinanzeigen ist ein Flohmarkt: gekauft wie besehen (bzw. beschrieben oder abgebildet).

Wenn Du nicht ausdrücklich in Deinem Inserat Rücknahme zugesichert hast, brauchst Du Dich darauf nicht einzulassen.

Wie oben schon geschrieben. er darf den Artikel gern an Dich zurückschicken, und Du übernimmst für ihn als "after sales service" freiwillig die Verschrottung.

ronnyarmin  18.02.2016, 16:34

Das ist Alles soweit richtig. Allerdings bleibt die Frage, ob die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Dazu hat der Fragesteller leider nichts geschrieben.

Extrawhite93 
Beitragsersteller
 18.02.2016, 16:54
@ronnyarmin

Habe es ja bei Kleinanzeigen verkauft und nicht bei eBay.de. Bei einem Flohmarkt sage ich ja auch nicht "Gewährleistung ist ausgeschlossen" ??

Extrawhite93 
Beitragsersteller
 18.02.2016, 17:04
@ronnyarmin

Nein, habe ich nicht. Habe halt vom Käufer schriftlich das alles heil angekommen ist. Und dann hat er sich noch mal gemeldet. Bei mir hat es ja funktioniert und ich man kanns bezeugen. Kann ja durch falschen Gebrauch kaputt gegangen sein ?

franneck1989  18.02.2016, 19:43

"Kann ja durch falschen Gebrauch kaputt gegangen sein." Das denke ich auch. Auch wenn du die Gewährleistung blöderweise nicht ausgeschlossen hast, liegt die Beweislast immer noch beim Käufer. Wenn du dich darauf berufst, dass beim Absenden alles funktioniert hat, muss er dir das Gegenteil beweisen

Zurücknehmen beim Privatverkauf?

Indem der Käufer angibt, dass das Gerät beim zweiten Benutzen kaputt gegangen ist, hat er bestätigt, dass er ein Intaktes erhalten hat. Somit hat es der Beschreibung entsprochen.

Nun schreibst du leider nicht, ob du die Gewährleistung ausgeschlossen hast?

Falls ja, hat der Käufer Pecht gehabt.

Falls nein, hat der Käufer ein Recht auf Nachbesserung. Der erste Schritt wäre, dich zu kontaktieren und anzufragen, ob er dir das Gerät zwecks Reparatur zuschicken soll? Das hat er getan. Mit einer Rücknahme hat das noch nichts zu tun.

Unabhängig von der Frage zur Gewährleistung:

Darf der Käufer das Gerät zurückschicken?

Ja. Das Gerät gehört ihm. Damit darf er machen, was er will. Also auch an dich zurückschicken.

Indem der Käufer behauptetet, dass es nach dem zweiten Benutzen nicht mehr funktioniert, gibt er ja zu, dass das Gerät bei der Übergabe funktionstüchtig war. Solange es sich also nicht um einen versteckten Mangel handelt, der sich erst jetzt gezeigt hat, ist eine Nachbesserung ausgeschlossen. (Vgl. §434 BGB)

Vielleicht solltest du noch einmal fragen, was genau denn nun kaputt sein soll.