Zufahrt zum eigenen Grundstück über gemeinschaftliche Garagenhofzufahrt?
Guten Abend, ich habe folgende Frage. Das Bauamt erwartet von mir den Nachweis eines weiteren Stellplatzes auf meinem Grundstück. Das Tiefbauamt verweigert mir die Zuwegung zum Stellplatz über den Gehweg, da damit der davor gelagerte öffentliche Stellplatz wegfällt. Links neben meinem Grundstück befindet sich ein gemeinschaftlicher Garagenhof (Zufahrt + Garagen, jeweils eigene Flurstücke). Auf diesem Garagenhof haben ich ein Garage. Ich bin Miteigentümer am vorgelagerten Flurstück, das als Zufahrt zu den einzelnen Garagen dient. Ich darf also diese Zufahrt befahren, damit ich meine Garage erreichen kann. Dieses Flurstück (gemeinschaftliche Zufahrt) grenzt unmittelbar an mein Baugrundstück. Kann ich nun auch ohne Zustimmung der restlichen Miteigentümer des Garagenhofes mit meinem Pkw über die gemeinschaftliche Zufahrt auf mein Grundstück fahren? Falls nicht, müsste ich nämlich die Zustimmung aller restlichen Miteigentümer einholen, um eine Baulast auf dem Flurstück (Zufahrt) eintragen zu lassen. Ich bin der Meinung, dass ich mein Grundstück über die gemeinschaftliche Zufahrt anfahren darf. Schließlich darf ich als Miteigentümer die Zufahrt befahren, um meine Garage zu erreichen. Ich freue mich über jeden Hinweis. Gerne auch Verweise auf ähnliche Fälle. Vg,
2 Antworten
Verstehe ich dich richtig: Du bist alleiniger Eigentümer einer Garage auf einem eigenständigen Flurstück. In die Garage kommst du nur über ein weiteres Flurstück in Eigentümergemeinschaft mit den X anderen Garagenbesitzer. ?
Liege ich soweit richtig, wie sind die Eigentumsverhältnisse dieser Zufahrt beschrieben
a) Herr Müller, Maier, Schmitt....
b) Eigentümer der Flurstücke 1/1, 1/2, 1/3.....
Sind in Abteilung II irgendwelche Dienstbarkeiten eingetragen?
gilt hier WEG? (was sagt dann die Teilungserklärung? ) oder BGB? ( gibt es einen Beschluss nach §745 BGB? )
Das Benutzungsrecht der Zufahrt dürfte in beiden Fällen gesichert sein, stellt sich aber immer noch die Frage welche Nachweise hierfür von deinem Bauamt erwartet werden und ob diese Garage den Anspruch eines weiteren Stellplatzes erfüllt.
Mein Bauchgefühl schließt sich deiner Ansicht an, bin aber kein Jurist. Ich würde mich auf § 743 BGB beziehen, da das Gemeinschaftseigentum ja nur zum Zweck der Erschließung der Garagengrundstücke entstanden ist. Also steht jedem Eigentümer die Nutzung des gemeinsamen Grundstücks insoweit zu, dass er die Anderen nicht beeinträchtigt. Sprich Befahrung mit PKW im üblichen Maß (1/8 Auto gibts nicht ;-)) Parken bzw, Halten darfst du dort eh nicht, da du hiermit wieder die Anderen beeinträchtigten würdest.
Positiv wäre jetzt wenn das Flurstück im Kataster noch mit der Nutzungsart (Verkehr) Straße oder Weg ausgewiesen ist.
Wäre hier für die Befahrung jedes einzelnen eine Baulast erforderlich, hätte das Bauamt doch bereits mit der Genehmigung der Garagen eine solche Forderung stellen müssen ,(wäre also nach meinem Verständnis bereits eingetragen) bzw. die Stadt müsste die Erschließung selbst sicher stellen. Nur tickt bei uns bereits in den verschiedenen Kreisen jedes Bauamt anders, will nicht beurteilen, wie diese Uhren in anderen Ländern ticken. ;-)
Nein, du kannst nicht über fremde Grundstücke auf deines. Auch wenn du Teilhaber des fremden Grundstücks bist. Zumal die das Bauamt das nicht abnimmt, weil es keine Erschliessung ist
Auf https://www.nachbarschaftsstreit.de/
gabs mal ne Frage in der Art
Hallo Kabbes69, danke für Deine Antwort. In der Tat ist es so, dass die Stadt für 8 Baugrundstücke eine Garagenhofgemeinschaft vorgesehen hatte. Jeder Käufer eines Baugrundstückes musste gleichzeitig ein Garagengrundstück kaufen und damit verbunden 1/8 Anteil am Flurstück der Zufahrt. Es gibt keine Teilungserklärung, die hier explizit regelt. Vielmehr gilt hier die Regelung des BGB's. Nach meiner Ansicht muss ich aber keine Zustimmung der 7 restlichen Miteigentümern einholen, damit ich über das gemeinschaftliche Grundstück, bei dem ich selbst Miteigentümer bin, auf mein Grundstück fahren darf. Ich hoffe das zumindest und bräuchte eine solide Begründung für das Bauamt.