zu viele Quadratmeter - wer ist in der Nachweispflicht?

6 Antworten

Du teilst ihm das Ergebnis deiner Prüfung mit und dabei auch, dass du für die zurückliegende Mietzeit die Herausgabe der überzahlten Miete auf der Grundlage des § 812 BGB (Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung) forderst. Den errechneten Betrag für die Nettomiete und zuzüglich den der zu viel bezahlen Betriebskosten mit Umlageschlüssel Wohnfläche getrennt auflisten mit den entsprechenden Zeiträumen. Außerdem teilst du gleich mit, dass du ab Mietzahlung November die Nettomiete und die zutreffenden Betriebskostenvorauszahlungen minderst. Deinen Brief unbedingt nachweisbar (per Einwurfeinschreiben).

Setze für die Erstattung der Überzahlung eine Frist von 4 Wochen (Datum festlegen) und kündige für den Fall der Verfristung Rechtsmittel an.

Wenn der Vermieter bestreiten sollte, müsste er gegebenenfalls nachweisen, dass die Wohnung nicht um mehr als 10% kleiner ist.

Also habe ich mir ein Lasermessgerät geholt und jeden Raum nachgemessen. Und siehe da: sie ist tatsächlich kleiner. Und sogar mehr als 10 %. Also ist eine Mietminderung rechtens. (55 sind angegeben, 48 sind es)

Vorsicht! Ich würde mir genau die Vorschriften nach WoflV durchlesen und dann nochmal messen. Oder noch besser: Lass jemanden messen, der sich damit auskennt.

Sobald Du vergessen hast, auch Terrasse oder Balkon zu berücksichtigen, ist die Abweichung schnell wieder unter 10 %.

Im übrigen: Steht die gemietete Wohnfläche im Mietvertrag? Wir geben schon lang keine Wohnfläche mehr an. Der Mieter mietet schließlich eine Wohnung, die ihm gefällt und nicht eine bestimmte Anzahl m².

Der Vermieter wird seine Pläne haben und in denen kann er selbst nachmessen und Dir erklären, worauf er seine Angabe stützt. Also bist Du nachweispflichtig, wenn Du immer noch der Meinung bist, eine Mietminderung deswegen durchsetzen zu können.

sie ist tatsächlich kleiner. Und sogar mehr als 10 %. Also ist eine Mietminderung rechtens.

Die entscheidende Frage ist vielmehr, was mietvertraglich zu den genannten 55 (qm?) vereinbart oder eben ausgeschlossen wurde. 


Ist etwa unverbindliche Flächenangabe oder Vereinbarung, dass Dachschrägen einer Maisonettenwohnung unberücksicht bleiben bestimmt, kann man daraus keinen Mietmangel und Minderung herleiten.


Sind Abstellräume, Wandschrankeinbauten oder Balkone/Terrassen bei der Nachmessung mit berücksichtigt?

Ist demnach festgestellt, was die Parteien vereinbart haben und welche tatsächliche Wohnungsgröße vorliegt, ergibt sich die Höhe der Mietminderung aus dem Umfang der Abweichung: Man kann künftig die Warmmiete also um 12% kürzen.

Und auch für die Vergangenheit zu viel gezahlte Miete unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sein Anspruch entstanden ist und der Mieter  Kenntnis von den Gegebenheiten erlangt hat, vom Vermieter zurückfordern.

G imager761



Wirklich jeden Raum? Besen-/Abestellkammer auch? Was ist mit Balkon oder Terrasse? Wenn vorhanden darf die Grundfläche zu 25 - 50 % als Wohnfläche angerechnet werden.