Einfluss Teilungserklärung auf tatsächliche Wohnfläche
Moin, ich wohne in einer 2-Zimmer-Maisonettewohnung mit etlichen Dachschrägen in unterschiedlichen Winkeln. Die Wohnfläche im Mietvertrag wird mit 65qm angegeben. Nach eigener Messung und Berechnung ergeben sich mir aber nur ca. 48 qm. Als einzige Begründung für, die im Vertrag angebene Wohnfläche, seitens der Hausverwaltung (i.A. des Privateigentümers) ist der Aufteilungsplan der Teilungserklärung. Da es sich dabei nur um eine Bauzeichnung handelt, frage ich mich ob dieser vor Gericht bestand hat. Wäre es ratsam einen Fachmann hinzu zuziehen um eine genaue Messung vorzunehmen, um eine evtl. Mietminderung durchzusetzen?
Gruss und Vielen Dank Johannes P.
4 Antworten
Der Aufteilungsplan muss nicht so genau sein.
Im Grunde reicht für diesen auch eine Skizze. Denn entscheidend für einen Aufteilungsplan ist nicht die angegebene Größe der Räumlichkeiten, sondern lediglich die Zuordnung des Sondereigentums bzw. auch Sondernutzungsrechtes. Dabei kommt es darauf an, dass man erkennen kann, welche Räume zum Sondereigentum gehören.
Wenn du Zweifel an der tatsächlichen Wohnfläche hast, wirst du um einen Fachmann nicht umhin kommen. Erst recht dann, wenn du vor hast die Miete zu mindern und dies auf einen Prozess rauslaufen kann.
Es gibt Wohnflächen nach DIN 276, Grundflächen nach DIN 277, Geschossflächen nach BauNVO u.v.a.. Alles ergeben unterschiedliche Zahlen. Ob es sinnvoll ist, die im Mietvertrag angegebenen Zahlen anzufechten kann erst nach Überprüfung eines öffentlich-bestellten Sachverständigen für "Masse am Bau" (Zu erfragen bei HWK, IHK, Architektenkammer und/oder Ingenieurkammer) entschieden werden. Eine objektive Klärung kannst DU bei GF nicht erwarten.
Die Schrägen haben tatsächlich einen Einfluss auf die tatsächliche Wohngrösse, in Abhängigkeit der Höhe, unter 1 m findet keine Anrechnung statt, von 1 - 2 nur 50%. http://www.quadratmeter-rechner.de/fragen-antworten/berechnung-der-wohnflache-bei-dachschragen-dachschrage/
deine messung akzeptiert niemand
da gilt erst mal die teilungserklärung
wenn du vor gericht etwas reißen willst, brauchst du schon einen sachverständigen, der das nachmisst
sicher hat das erst mal vor gericht bestand, das sind ja dokumente
dein wort dagegen, ist ohne bedeutung
das eines sachverständigen, ist wieder etwas anderes