Im Erbstreit Nachweispflicht für den Besitz des Verstorbenen?

3 Antworten

soviel ich weiß gilt allgemein die Unschuldsannahme. Wer Ansprüche stellt muss diese beweisen. Also müssen die beweisen das die Sachen da waren.

Auch musst du beweisen das diverse Sachen dir gehören z.B. durch Rechnung oder Quittungen.

Allerdings auch etwas Kritik von mir. Sollte man sich nicht vorher über rechte informieren wenn man zusammen lebt aber nicht verheiratet ist und schon allein hieraus ein Testament machen. Ich weiß das kommt zu spät.

Meyik 
Beitragsersteller
 02.01.2013, 11:34

Danke für die Antwort. Die Kritik ist berechtigt, aber er hat immer gesagt,wegen dem Wenigen was er hat braucht er kein Testament machen ( Er war Frührentner ) Ich habe ein Testament gemacht, da mir das Haus gehört und er dort wohnen bleiben sollte falls mit mir mal was ist. ( Habe 2 Kinder ) ... das mit 47 Jahren schon so schnell alles zu Ende geht, damit hatte keiner gerechnet. Es ist wirklich nicht viel zu holen, aber ich kann mir doch nicht alles nehmen lassen, was sie behaupten es hätte ihrem Sohn gehört, oder ?

Ich entnehme der Fragestellung, die/der Verstorbene/n lebte in deinem/eurem Haushalt und die Erben verlangen Auskunft und Herausgabe ihres/seines Nachlasses.

Der wäre Ihnen zunächst zu gewähren: Als Erbschaftsbesitzerin hast du Auskunft über den Bestand und Verbleib der Nachlassgegenstände zu gewähren: § 2027 (1) BGB.

Praktischerweise erstellt man also einen genaue Liste des Nachlasses.

Packt alle persönlichen Sachen des Verstorbenen (Kleidung, Schmuck, Zeitschriften und Krimskrams) in einen Karton und lässt sie abholen.

Obenauf kommen schriftliche Unterlagen (Kontoauszüge, Rechnungen, Versicherungen, Verträge). Soweit sie gemeinsame Verpflichtungen enthalten, kopiert man sich sein Exemplar (Ratenzahlungsvertrag) oder behält das Original (Versicherung als Begünstigte).

Soweit gemeinsame Verpflichtungen offenstehen, macht man die als Nachlassverbindluicghkeit den Erben gegenüber geltend. Das betrifft auch Mietzahlungsanteile, Versicherungsbeiträge usw.

Gemeinsam angeschaffte Gegenstände wären entweder herauszugeben und der auf den Erblasser entfallende Restwert zu beziffern und erstattet zu verlangen oder umgekehrt.

Bsp.: Rg. Möbelhaus, Sofalandschaft, 2500 EUR aus 2007, Anteil 1250 EUR, Abschreibung 1. Jahr 30%, jedes weiter 10% macht nach 5 Jahren 637,88 Barauszahlungspflicht desjenigen, der Anspruch erhebt.

Im Zweifel müssen die Erben den Eigentumsnachweis des Erblassers beweisen.

Bei dem Verbleib genügt die Angabe "unbekannt". Allerdings können die Erben in dem Fall eine Versicherung an Eides Statt über Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der Aufstellung verlangen, gibst du die wahrheitswidrig ab, droht ein Jahr Gefängnis als Mindessstrafe.

Über die Unterschlagung von Nachlasswerten, insbesondere Gelder gemeinsamer Konten, warne ich hingegen ausdrücklich.

Damit wäre die Sache nun an einem Nachmittag ruhig zu erledigen.

G imager761

es sollte schon der Nachweis über alle Wertsachen erbracht werden denn unter Umständen wird Erbschaftssteuer fällig die von der Gesamtsumme der Erbschaft abhängt und warum sollt ihr für was bezahlen was nicht vorhanden ist