Sanktion bei arge wegen nicht bewerben

8 Antworten

Das sind ein bisschen sehr wenig Infos zum Hintergrund...  Vor einer Sanktion muss eine Anhörung erfolgen, d.h. du musst dich zu der Pflichtverletzung äußern können und hast so die Gelegenheit, (im Idealfall mit Nachweis) einen guten Grund darzulegen, warum die Sanktion nicht gerechtfertigt ist. Dass dir ein Stellenangebot mit Aufforderung zur Bewerbung zugestellt wurde, muss das Jobcenter nachweisen können ( § 37 Abs. 2 SGB X). Können sie nachweisen, dass dir das Jobangebot zugestellt wurde, dann müsstest du einen Nachweis erbringen, dass du dich darauf beworben hast. Wurden in deiner Eingliederungsvereinbarung deine Pflichten bzgl. Bewerbungen und Nachweisen festgehalten, musst du ggf. nachweisen können, dass du diese Pflichten erfüllt hast. Oder eben einen guten Grund darlegen können, warum du sie nicht erfüllt hast. - Einen Widerspruch kann man formlos einreichen , aber unbedingt nachweislich.

Die Arge hat Recht. Du unterschreibst ja in deiner Eingliederungsvereinbarung, dass du dich selbst bemühst, zu deiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit beizutragen. Wen du das nicht machst, kann die Arge die Bezüge kürzen. Bei Leuten unter 25 sogar bis zu 30 %.

Falls du von deinem Sachbearbeiter bereits konkrete Jobangebote bekommen hast, dann ist es noch eindeutiger. Du musst dich bei den Angeboten, die dir die Arge vorschlägt bewerben. Andernfalls siehe oben.

 

Wenn du dich wirklich nicht beworben hast, ist die Arge im Recht, Sanktionen zu verhängen. Hast du dich beworben, wirst du das sicherlich auch nachweisen können (Kopien der Bewerbungen). Dann kann dir die Arge gar nichts.

Was genau suchst du jetzt ?


Welche Nachweispflicht?

Welche Sanktion?

Wieso nicht beworben?


Formlose Vorlagen für Widerspruchsschreiben findet man im Netz - google mal....