Zeuge eines Unfalls: besteht eine Wartepflicht bis Polizei eintrifft?
Ich wurde heute auf dem Weg zur Arbeit Zeuge eines Autounfalls: 3 beteiligte Fahrzeuge, kein Personenschaden, außer den 3 Unfallgegnern bin ich der einzige Zeuge, am Unfall war ich nicht beteiligt
Weil sich die drei Beteiligern nicht einig waren & ein Fahrzeug wohl auch ein Geschäftswagen war, wurde die Polizei angerufen. Diese meinten, es könne dauern, bis ein Streifenwagen vor Ort sein kann.
Da ich einen wichtigen Termin hatte & bereits gut 10 Minuten am Unfallort gewartet hatte, habe ich den Unfallgegnern meine Kontaktdaten gegeben & bin weiter zur Arbeit gefahren. Darüber hat sich einer der Beteiligten tierisch aufgeregt, er war der Meinung ich muß auf jeden Fall warten bis die Polizei eintrifft & ich dürfe mich nicht vom Unfallort entfernen.
Wie sieht die Rechtslage aus? Muss ich tatsächlich, als unbeteiligter Zeuge, bei einem Blechschaden auf die Polizei warten, wenn die Beteiligten meine Kontaktdaten haben?
13 Antworten
Wie sieht die Rechtslage aus?
Du durftest dich vom Unfallort entfernen. Du wärst auch nicht verpflichtet gewesen, gegenüber der Polizei Angaben zu machen (außer Name, Anschrift, Beruf, Geburtsdaten).
Muss ich tatsächlich, als unbeteiligter Zeuge, bei einem Blechschaden auf die Polizei warten, wenn die Beteiligten meine Kontaktdaten haben?
nein. Anders sieht es aus, wenn du Beteiligter gewesen wärst ($ 142 StGB).
Du kannst ganz beruhigt sein,du hast alles richtig gemacht.Als Unfallzeuge mußt du nicht zwingend auf die Polizei warten.Du hinterläßt am Unfallort deine pers.Daten und damit hast du deine Pflicht getan.
Sollte der Unfallvorgang unklar sein meldet sich die Polizei schriftlich bei dir oder du bekommst sogar eine Vorladung zu einer gerichtlichen Zeugenaussage.
Da das aber Erfahrungsgemäß sehr lange dauern kann würde ich dir empfehlen,mach eine
Unfallskizze und halte alle relevanten Daten, beteiligte Autos und Personen fest.Nach einem Jahr oder so wirst du dich schlecht an Einzelheiten erinnern können.
nein, auch als verursacher nicht
du kannst auch als verursacher weggehen, du solltest allerdings nicht das fahrzeug wegbewegen
ja, aber ich würde es schon aus eigeninteresse nicht bewegen, wenn ich nicht 100% von meiner schuld überzeigt bin
ja sicher nicht einfach abhauen, personalien dalassen und wenn du weg musst, musst du halt weg
Du gehörst also zu den Nasenbären die erst einmal eine Knolle von der Polizei bekommen, Da die Polizei keine Schuldfrage klärt kann man den Unfall, wenn kein Personenschaden vorliegt auch selber aufnehmen. Man macht Bilder, markiert wie die Fahrzeuge Standen und füllt mit allen Unfallbeteiligten eine Unfallbogen aus den alle Unterschreiben. Es ist eine Unsitte das auch bei Blechschäden die Fahrbahn blockiert wird und auf die Polizei zu warten, das führt oft zu vermeidbaren Verkehrsbehinderungen. Die Versicherungen regeln das in der Regel sowieso untereinander. Wichtig ist nur das man sich als Unfallbeteiligter zu er kenne geben und alle für die Klärung notwendigen Angaben macht. Es ist also Essig mit Adresse angeben und dann abhauen,
Ich habe die Frage gelesen, trotzdem kann man nicht mal eben eine Strasse blockieren. Wenn keine Personenschäden vorliegen ist man verpflichtet die Strasse zu räumen sobald alle relevanten Daten erfasst wurden. Die Schuldfrage wird nun mal nicht von der Polizei geklärt. Die nehmen den Unfall auch nur auf und das kann man auch selber. Die Polizei stellt öfters als man denkt in solchen Fällen erst einmal Knollen aus wenn die Unfallstelle unnötigerweise nicht geräumt wurde.
Muss ich tatsächlich, als unbeteiligter Zeuge, bei einem Blechschaden auf die Polizei warten, wenn die Beteiligten meine Kontaktdaten haben ?
Nein. Sie sind als Unbeteiligert nicht mal verpflichtet, den Beteiligten Ihre Kontaktdaten herausgeben. Anders sieht es bei Personenschäden aus, da besteht eine grundsätzliche Hilfeleistungspflicht.
So weit ich weiss, kann man seine Daten angeben, sich dann entfernen. So wie Due s eben gemacht hast. Als Beteiligter hättest Du warten müssen, als unbeteiligter nicht.
hier gilt §142 StGB http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html
Das heißt man ist in der Bringschuld, das der Unfallgegner die Personalien erfährt.
Wenn das Fahrzeug den Verkehr stört ist es bei einen Unfall ohne Personenschaden aus dem Weg zu räumen. Man darf nämlich nicht einfach mitten auf der Straße parken.