Zaunpflicht?

6 Antworten

II. Verkehrssicherungspflicht des Gartenteich-, Regentonnen und Poolbesitzers: 1. Generell ist der Eigentümer eines Grundstücks bzw. derjenige auf den die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde (z.B. Mieter, Pächter, etc.), für den Zustand eines Grundstücks verantwortlich. Diese Zustandsverantwortlichkeit umfasst auch die sog. „Verkehrssicherungspflicht“.

  1. Was versteht man eigentlich unter der Verkehrssicherungspflicht?

    Wer ei­nen „Verkehr“ (z.B. Straßenverkehr, Baugrube, Gehweg, etc.) eröffnet oder den „öffentlichen Verkehr“ (Fußgänger, Kinder, Nachbarn etc.) auf seinem Grundstück duldet, hat eine Rechts­pflicht, die nötigen Vorkehrungen zum Schutze dieser Dritten zu schaffen und diese auch aufrechtzuerhalten.

Der Verkehrssicherungspflichtige muss für ei­nen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks etc. sor­gen, dass heißt, er ist verpflichtet, Straßen und Wege in einem ordnungsgemäßem Zustand zu erhal­ten, zu beleuchten, bei Glatteis zu streuen, Geländer anzubringen, Baustellen ord­nungsgemäß abzusichern, Gefahrstellen abzusperren usw.. Ferner muss er unter Umständen diejenigen beaufsichtigen, denen er seine Verkehrssicherungspflicht übertragen hat.

. Kommt es aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Unfall, so haftet der Verkehrssicherungspflichtige (dies muss nicht immer der Eigentümer sein!) aus „unerlaubter Handlung“ gem. § 823 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Schmerzensgeldansprüche können hier schnell zwischen 7.500 bis 10.000 Euro betragen. Auch eine lebenslange Rentenzahlung zum Ausgleich künftiger Nachteile ist denkbar! Im Todesfall eines Kindes können auch die Eltern sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld (aus einem sog. „Schockschaden“) geltend machen.

Verletzt sich eine Person aufgrund der Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflicht könnte dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Unter Umständen wird ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB eingeleitet bzw. der Geschädigte stellt Strafantrag gem. §§ 229, 230 StGB. Dies kann zu einer Geldstrafe oder sogar zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe führen!

Wie wirkt sich die Verkehrssicherungspflicht nun für einen Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer aus?

Nach der älteren Rechtsprechung (siehe unten unter III 2 b), muss der Verkehrssicherungspflichtige sein Grundstück so einzäunen, daß Dritte das Grundstück nicht einfach betreten und zum Gartenteich, zur Regentonne und/oder zum Pool gehen können. Ist es nicht möglich, das Grundstück gegen unbefugtes Betreten zu schützen, so muss die Was­seroberfläche so abgedeckt werden, daß ein Hineinfallen oder gar ein Ertrinken ausgeschlossen ist. Dies kann durch Gitterroste, Planen, Holzverschläge etc. geschehen. Die Pflicht, die Wasseroberfläche wirksam abzudecken, besteht vor allem dann, wenn es in der Nachbarschaft Kleinkinder gibt. Denn es ist in diesen Fällen immer damit zu rechnen, dass die Kleinkinder die Gefahren, die von einem Gartenteich, einer Regentonne oder einem Pool ausgehen, nicht richtig einschätzen und dass es so zu einem Unfall kommt.

Nach der neueren Rechtsprechung bedürfen Kleinkinder ständiger Aufsicht, so dass ein Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer in der Regel nicht mit einem Aufsichtsversagen des Aufsichtspflichtigen rechnen muss. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies keine feststehende Rechtsprechung ist. Im Einzelfall kann es daher immer noch zu einer Haftung eines Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer kommen. Selbst wenn der Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer haftpflichtversichert ist, kann es unter Umständen zu einer Haftung kommen. Nämlich in den Fällen, in denen die Haftpflichtversicherung von ihrer Leistungspflicht aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens des Verkehrssicherungspflichtigen befreit ist. Seien Sie daher immer sehr umsichtig, wenn es um die Verkehrssicherungspflicht bzgl. Ihres Gartenteiches, Ihrer Regentonne oder Ihres Pools geht!

  1. Was können Nachbarn gegen einen ungesicherten Gartenteich, eine Regentonne oder einen Pool unternehmen?

Wurde das Grundstück durch den Verkehrssicherungspflichtigen gegen mögliche Unfälle nicht ausreichend abgesichert, so können die (lieben) Nachbarn sogar auf die Vornahme einer notwendigen Sicherungsmaßnahme klagen. Dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegt nämlich gegenüber den Kindern aus der Nachbarschaft eine sog. „gesteigerte Verkehrssicherungspflicht“, d.h. er muss wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, „um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen“. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der Verkehrssicherungspflichtige weiß, dass die Nachbarkinder auf seinem Grundstück spielen, selbst wenn er es ausdrücklich verboten hat! Diese gesteigerte Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nur bezüglich der Gefahren, die das Kind aus Unerfahrenheit und Unbesonnenheit nicht er­kennt oder nicht einschätzen kann.

Hi,

das Thema ist recht kompliziert und scheinbar die Rechtsprechung auch nicht ganz eindeutig. Grundsätzlich hast Du eine sog. Verkehrssicherungspflicht, d.h. Du mußt Dein Grundstück mit Teich so absichern, dass man es nicht einfach betreten kann. Dafür würde meiner Einschätzung nach Dein Zaun ausreichen, zumal Deine Nachbarin als Tagesmutter eine besondere Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern hat, der sie notfalls mit einem höheren Zaun ihrerseits nachkommen könnte. Gerade bei der Abgrenzung Verkehrssicherungspflicht und Aufsichtspflicht Eltern gibt es jedoch scheinbar unterschiedliche Rechtsprechungen.

Dieser Artikel beschreibt es ganz gut: http://www.ra-kotz.de/gartenteich.htm

Zunächst einmal macht es keinen Unterschied, ob in Eurer Nachbarschaft nun eine Tages-mutter wohnt oder nicht. Ihr seid als Nutzer des Grundstücks bzw. des Gartenteiches verpflichtet, mögliche Gefahrenquellen entsprechend zu sichern. Hier kann ich Dir nur ein Beispiel aus der Verwandtschaft geben. Mein Onkel hatte als Vollerwerbslandwirt Milchvieh (Kühe). Kam es hier nun auf der Weide zu Unfällen, weil Personen die Weide (mit Milchvieh drauf) betraten oder das Milchvieh eigenmächtig die Weide verlassen konnte, kam es zu Kontrollen der Berufsgenossenschaft. Erste Aktion - der Zollstock wurde aus der Tasche geholt und die Höhe des Zauns überprüft. Zweite Aktion - der Zaun wurde auf Standsicherheit überprüft (eventuell morsch / umgebrochen). War etwas zu bemängeln, gab es (richtig !) Ärger.

P.S.: Die Mindesthöhe eines Weidezauns beträgt etwa einen Meter, den genauen Wert weiß ich leider nicht mehr ...

Es gibt Gitter, die man über einen Teich legen kann - nicht besonders auffällig, aber SICHER....

Ihr haftet grundsätzlich für euren Teich, den müsst ihr schützen. Ein höherer Zaun nützt euch gar nichts. Sollte ein Kind in eurem Teich ertrinken haftet ihr voll und ganz. Das weiss man doch eigentlich, wenn man einen Teich hat.