Zählt für eine Verjährung bei Rechnungen das Datum des Eingangs einen Mahnbescheids oder das Datum, an dem der Antragsteller den Antrag gestellt hat?
Es geht um eine Rechnung aus dem Jahr 2014, die seit dem neuen Jahr verjährt ist. Am 23.01.2018 kam der Mahnbescheid. Gestellt wurde er aber am 28.12.2017, noch im alten Jahr. Welches Datum zählt jetzt, wenn es um die Verjährung geht? Zählt das Datum an dem einen der Bescheid zugestellt wurde?
3 Antworten
Grundsätzlich § 204 I Nr. 3 BGB:
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren ...
Aber hier greift § 167 ZPO:
§ 167 Rückwirkung der Zustellung
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Hinsichtlich "demnächst" ist man im Allgemeinen sehr großzügig. Das wird bei dir in jedem Fall noch gegeben sein.
Ganz so großzügig ist es nicht. Es gibt grundsätzlich eine 1-Monats-Frist. Wird die gerissen, ist das nicht mehr demnächst. Daneben gibt es noch den Fall, dass das Mahngericht die Abarbeitung verzögert hat. Kommt normalerweise aber sogar um den Jahreswechsel selten vor. So etwas soll halt den Gläubiger nicht benachteiligen.
Hier liegt es gerade so in der Monats-Frist, also ist es noch demnächst zugestellt.
Etwas anderes wäre es, wenn beispielsweise das Gericht Sachfehler moniert und der Gläubiger mehr als einen Monat braucht, die zu korrigieren. Dann hat der Gläubiger schuldhaft verzögert.
Wenn du der Empfänger des Mahnbescheids bist, dann ja.
wurde noch konform gestellt, der Zugang ist da unerheblich. Wenn ich mich nicht irre, tritt ab Erstellung eine 6 Monatige Hemmung ein
Leider so nicht richtig. Bzw. nicht uneingeschränkt. Ronox hat das Relevante geschrieben. Zwar gilt durchaus das Antragsdatum, aber eben nicht in allen Fällen.
Weder noch. Jede Mahnung hemmt die Verjährung.
Das ist leider absoluter Blödsinn. Eine Mahnung hat exakt 0 Einfluss auf die Verjährung. Wenn überhaupt gibt es exakt einen Fall, wo eine Mahnung Einfluss hat: Bei Verbraucherdarlehen, denn die Mahnung löst einen Verzug und der Verzug wiederum eine 10jährige Hemmung aus.
Jede weitere Mahnung hat aber auch da exakt 0 Einfluss auf die Verjährung.
Bitte verbreitet doch keine Märchen bei solch wichtigen Geldfragen.
Ja, das schon aber im Jahr 2018 wäre die Forderung ja verjährt gewesen.
Okay, das heißt also, dass die Verjährung gehemmt wurde und ich im Nachteil bin, wenn ich das richtig verstanden habe?