Welches Datum zählt für die Abrechung? Leistungsdatum oder Rechnungsdatum

4 Antworten

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Die Rechnungen der Aufträge, die vor dem Nutzen-Lastenwechsel in Auftrag gegeben wurden, gehen zu deinen Lasten. Es zählt das Datum des Auftrages.

Bei Aufträgen aus einer erst kürzlich stattgefunden Eigentümerversammlung - von der das Protkoll noch nicht vorliegt und der Käufer nicht zumutbar zur Kenntnis nehmen konnte, ebenfalls.

Mit der Teilungserklärung hat das nichts zu tun, sonden mit dem Kaufvertrag für die Wohnung.

masom 
Beitragsersteller
 09.04.2014, 10:31

Vielen Dank, das beantwortet die Frage.

Der Verwalter erteilt Aufträge nur "im Auftrag" der EV. Folglich ist die EV Auftraggeber, wenn sie denn dem Verwalter den Auftrag erteilt hat. Die Bezahlung erfolgt aus den Rücklagen, die beim Verkauf der Gemeinschaft gehören und nicht einem einzelnen (Teil)- Eigentümer. Die Rücklagen können somit von einzelnen Eigentümern nicht verkauft werden.

masom 
Beitragsersteller
 09.04.2014, 10:30

Vielen Dank, aber das war nicht die Frage.

Was ihr vereinbart ist Eure Sache. Es herrscht Vertragsfreiheit.

masom 
Beitragsersteller
 04.04.2014, 10:15

Das müsste also in der Teilungserklärung etc. hinterlegt sein? Was ist wenn es nicht der Fall ist und wir das nicht wollen? Gibt es denn keine klare Rechtslage dazu, wenn nichts anderes vereinbart wurde?

wfwbinder  04.04.2014, 12:29
@masom

Das wäre jetzt ein neuer Sachverhalt, denn Du hattest geschreiben, dass Ihr Euch geeinigt habt.

Wenn man sich nciht so einigt, dann müßte man den Vertrag ansehen, ob man Rückschlüsse ziehen kann.

Stand im Vertrag was von den Arbeiten? Wenn nein, dann wäre es ein Fehler, denn man übernimmt natürlich im Zweifel wie besehen.

Wenn der kauf während Sanierungsarbeiten stattfindet udn dazu nichts gesagt ist, kann es schwierig werden.

Vermutlich läuft es dann auch Vergleich raus.

Ihrefeld  05.04.2014, 15:53
@masom

Die Teilungserklärung ist hier auch nicht relevant. Bei einem Eigentümerwechsel ist es den Vertragsparteien vorbehalten, die Kostentragung für die Vergangenheit (z.B. wenn noch Abrechnungsspitzen für einen Zeitraum auftreten, der dem Verkäufer zuzurechnen ist oder die Übergangsphase (wie hier) zu regeln.

Bezahlen muss immer derjenige, der die Arbeiten bestellt bzw. in Auftrag gegeben hat.

Ihrefeld  05.04.2014, 15:50

Bei einer Eigentümergemeinschaft beauftragt immer die Verwaltung für die Eigentümer; also ist hier diese Antwort nicht zielführend.

Seehausen  05.04.2014, 17:11
@Ihrefeld

Dann beauftragt der Verwalter nur "im Auftrag" der EV. Folglich ist die EV Auftraggeber, wenn sie denn dem Verwalter den Auftrag erteilt hat. Die Bezahlung erfolgt aus den Rücklagen, die beim Verkauf der Gemeinschaft gehören und nicht einem einzelnen (Teil)- Eigentümer