Wurde mündlich gekündigt, noch keine schriftl. Kündigung, wann muss ich zum Arbeitsamt?
Wurde gestern mündlich gekündigt, sodass ich am 31.6. meinen letzten Arbeitstag habe.
Eine schriftliche Kündigung habe ich noch nict mit der Post erhalten.
Muss ich jetzt schon zum Arbeitsamt und mich arbeitssuchend melden?
12 Antworten
Eine Kündigung bedarf nach § 623 BGB zwingend der Schriftform. Die Nichteinhaltung der Schriftform führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Insofern gilt also die Kündigung bisher als nicht ausgesprochen, es läuft folglich auch noch keine Kündigungsfrist. Dennoch würde ich mich sicherheitshalber schon vorab beim Arbeitsamt melden, denn der Arbeitgeber wird ganz bestimmt die schriftliche Kündigung nachschieben wenn er seinen Fehler bemerkt hat.
ohne eine SCHRIFTLICHE Kündigung in der Hand muss man gar nichts machen Ein Kündigung ist erst dann wirksam ausgesprochen, wenn sie schriftlich erfolgt ist und auch dann erst beginnt die Kündigungsfrist zu laufen und auch dann erst muss man sich beim Arbeitsamt melden. Bei der AfA muss man die Kündigung vorlegen - die hat man aber noch nicht, ergo schickt man dich wieder nach hause. einen Termin gibt es auch nicht dafür man setzt sich ins Großraumbüro und wartet bis man seine Menschenwürde abgeben kann
Sobald du von der drohenden Arbeitslosigkeit erfährst, bist du verpflichtet, dich umgehend arbeitssuchend zu melden. Der Arbeitgeber muss dich dafür frei stellen.
Am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit musst du dich dann PERSÖNLICH auf der Agentur für Arbeit (oder dem JobCenter) melden.
Es soll ja möglichst erreicht werden, dass du nahtlos in eine neue Beschäftigung wechseln kannst.
Ruf auf jeden Fall schon mal beim Arbeitsamt an und melde Dich ab dem 01.07. arbeitssuchend. Sobald Du die schriftliche Kündigung hast, kannst Du dorthin gehen (nimm das Schreiben mit!) und Dich zum 01.07. arbeitslos melden.
So solltest Du keine Probleme bekommen wenn es um ALG I geht.
du musst dich sofort melden, auch wenn du die kündigung noch nicht schriftlich erhalten hast. denn im § 37 b des sgb3 steht dass du dich unverzüglich nach** bekanntwerden des beendigungszeitpunktes** melden musst... und da du ja weißt, dass du am 31.06 deinen letzten arbeitstag hast, ist dir der beendigungszeitpunkt ja auch bekannt.
ich bin auch schon ohne schriftliche kündigung hingegenagen. die nette dame dort nahm meine daten auf, gab mir den antrag und einen termin zur abgabe mit. die schriftliche kündigung sollte ich dann bei dem termin mitbringen.
du musst auch bedenken,dass die bearbeitung eine weile dauert. ich musste zb. schon alleine auf den termin zur abgabe 4 wochen warten und dann musste ja auch noch bearbeitet werden. meldest du dich erst spät stehst du ewig ohne geld da.
sollte keine schriftliche kündigung erfolgen kannst du das ja immernoch bei der afa melden.
Genau - unverzüglich heißt übersetzt: "ohne schuldhafte Verzögerung"! Das sagt alles!
Ultimo des Juni ist der 30.06.