Wohnungsübergabe kann nicht stattfinden da Verwaltung im Urlaub. Nutzungsentschädigung rechtens?
Hallo Zusammen, ich hoffe mir kann jemand eine eindeutige Aussage betreffend meiner Fragen geben.
Sachverhalt: Wir haben zum 31.12.2018 unsere Wohnung gekündigt. Da wir erst am 29.12.2018 in die neue Wohnung können, haben wir als Übergabetermin den 31.12.2018 vorgeschlagen, da der 30.12.2018 ja ein Sonntag ist. Nach Aussage der Hausverwaltung kann die Übergabe da nicht stattfinden, da diese geschlossen hat. Als Termin wurde jetzt der 02.01.2019 vorgeschlagen. Prinzipiell ist das für uns auch in Ordnung, allerdings will uns die Verwaltung nun eine Nutzungsentschädigung in Rechnung stellen für den 01.01.2019. Müssen wir das so hinnehmen ? Und bis wann gilt die Frist der Wohnungsübergabe ?
Ich finde es kann ja nicht mein Problem sein, wenn die Hausverwaltung geschlossen hat. Es ist ja kein offizieller Feiertag.
Ich danke euch vorab.
8 Antworten
... und die Verwaltung ist auch wirklich die Vermieterin?
Wie dem auch sei, der 31.12. ist ein üblicher Arbeitstag und wenn der Vermieter da keine Lust hat zu kommen, geht der Schlüssel eben in die Tür und gut ist. >Zeugen bitte berücksichtigen!
Merke: Bis 24 Uhr wurde Miete bezahlt, also geht die offizielle Rückgabe doch sowieso erst am nächsten Werktag, also am 02.01.2019.
Die Übergabe der Wohnung muss am ersten Werktag nach Ende der Vertragslaufzeit erfolgen - also am 2.1.2019. Eine Nutzungsentschädigung steht dem Vermieter nicht zu.
Ich finde es kann ja nicht mein Problem sein, wenn die Hausverwaltung geschlossen hat.
Richtig. Die Hausverwaltung hat ja Schuld daran, dass die fristgemäße Übergabe nicht zustande kommt, nicht ihr.
Die fristgemäße Übergabe kommt doch zustande. Am 2.1. morgens. Alles andere wäre Ausnahme und kann nicht zwingend verlangt werden.
Das ist natürlich nicht rechtens, auch wenn die Sache insgesamt rechtlich etwas unklar ist. Eine Nutzungsentschädigung müsst ihr aber nicht zahlen. https://www.mietrecht.org/kuendigung/letzter-miettag-wochenende-feiertag/
habe das etwas ungeschickt formuliert, meine damit, dass der genaue Zeitpunkt nicht im Paragraphen genannt wird und es auch kein höchstrichterliches Urteil gibt, man sich also "nur" auf bisherige Einzelurteile beziehen kann.
Spielt hier keine Rolle. Unklar wäre nur, ob die Wohnung letzten Werktag abgegeben werden müsste, oder am nächsten.
Da der Fragesteller aber angeboten hat, die Wohnung am letzten Werktag zurückzugeben, ist hier jede weitere Überlegung unnötig.
Es ist sowohl von der Gesetzgebung aus auch von der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert, wann die Übergabe stattzufinden hat. Man kann auch nicht zwingend davon ausgehen, dass gemäß §193 BGB der 2.1. für die Übergabe vorgeschrieben ist. Denn wenn es bereits einen neuen Mieter gibt, dann hat dieser das Recht, ab 1.1. in die Wohnung zu dürfen, auch wenn das ein Feiertag ist.
Daher ist es rechtlich tatsächlich nicht ganz klar. In der Praxis muss es daher abgesprochen werden. Bei der hier gestellten Frage sind wir uns aber einig, dass die Verwaltung nichts verlangen kann, da sie die Verzögerung verursachen.
§546 BGB: (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Somit ist das vom Gesetz her eindeutig definiert. Nicht während des Mietverhältnisses, sondern nach Beendigung.
Wann nach Beendigung ist nicht definiert, aber das wird so ausgelegt, wie sofort nach Beendigung, bzw. wenn die erste Möglichkeit dazu besteht. Somit ganz klar: 2.1. (erster Werktag nach Ende) möglichst früh, aber wohl kaum vor 8.00 Uhr, es sei denn, es wurde was anderes vereinbart.
Andersrum gesagt: Vor dem 31.12. 24.00 Uhr muss die Mietsache nicht zurück gegeben werden. Der Vermieter hat keinen Anspruch darauf.
Denn wenn es bereits einen neuen Mieter gibt, dann hat dieser das Recht, ab 1.1. in die Wohnung zu dürfen, auch wenn das ein Feiertag ist.
Der neue Mieter hat doch nur dann das Recht dazu, wenn es ihm über den Mietvertrag eingeräumt wurde. Wo gibt es eine Vorschrift, dass ein Mietverhältnis immer am 1. eines Monats beginnen muß?
Als Vermieter tut man gut daran, den Beginn eines Mietverhältnisses so zu legen, dass es auch realistisch eingehalten werden kann.
Stellt man z. B. im Rahmen einer Vorabbesichtigung fest, dass nach dem Auszug des aktuellen Mieters erst einmal eine Sanierung fällig ist, die die Wohnung überhaupt erst wieder in einen zumutbaren Zustand versetzt, plant man am besten gleich einen halben oder ganzen Monat dafür ein. So knapp die anschließende Vermietung zu planen, wo oft noch gar nicht feststeht, ob der nächste überhaupt gleich einziehen kann, ist ein sehr großes Risiko.
Das ist hier rechtlich völlig klar!!!
Bis zum 31.12. dürft ihr die Wohnung nutzen und müsst sie nicht vorzeitig übergeben. Dass die Firma nun am 31.12. oder 01.01. nicht offen hat, ist nicht euer Problem.
Entsprechend würde ich deren Forderung ablehnen.
Die Herausgabe der Mietwohnung an den Vermieter findet NACH Mietende statt, und das völlig regelkonform am 2.1.19. Da gibt es nichts abzulehnen sondern nur die schnöde Forderung zu ignorieren.
Was soll da unklar sein?