Ist diese Passage bei der Wohnungskündigung rechtens?

Kündigungsverzichtserklärung - (Mietrecht) Kündigungsbestätigung - (Mietrecht)

7 Antworten

Laut BGH Entscheidung ist ein gegenseitiger ordentlicher Kündigungsverzicht bis max. 4 Jahre ab Vertragsschluß wirksam und rechtens.

Laut Anfrage bei der Wobau dürfte ich frühestens am 30.616 zum 30.9.16
kündigen. ....So verständlich war das im Mietvertrag nicht geschrieben; für mich irreführend.

Im Mietvertrag stand doch klar: Eine Kündigung ist erstmals ab 30.06.2016 für beide Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen möglich.

Im Mietvertrag stand eben nicht: Eine Kündigung ist erstmals zum 30.06.2016 (blablabla) ... möglich.

Folglich wäre hier eine ordentliche Kündigung frühestens zum 30.09.2016 möglich.

Die Frage ist doch, ob Du das Angebot des Vermieters annehmen und somit 1/3 der Kaution einbehalten wird, oder 3 Monate weiter also bis zum 31.09.2016 Miete zahlen willst. Ich müßte da nicht lange überlegen und würde das Angebot annehmen. Denn einen gesetzlichen Anspruch darauf, daß Dich der Vermieter früher aus dem Mietvertrag als den 30.09.2016 entläßt oder einen von Dir vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren muß, hast Du nicht.

Im Mietvertrag steht eindeutig drin, dass beide Parteien für die zwei Jahre darauf verzichten zu kündigen. Die zwei Jahre enden am 30.6., also kannst du ab dann deine Kündigung abgeben und bei 3 Monaten Kündigungsfrist dann eben zu Ende September raus.

Du musst keine "Strafe" zahlen, sondern es wurde Dir eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses mit Abstandszahlung angeboten.

So verständlich war das im Mietvertrag nicht geschrieben; für mich irreführend.

Im Mietvertrag steht, dass Ihr erstmals ab dem 30.06.16 kündigen könnt. Was ist daran unverständlich?

Ansonsten ist das rechtens. Ein beidseitiger Kündigungsausschluss kann für den Zeitraum von längstens 4 Jahren vereinbart werden.

Laut Anfrage bei der Wobau dürfte ich frühestens am 30.616 zum 30.9.16 kündigen. Ohne Strafe müßte ich bis September Mieter bleiben. So verständlich war das im Mietvertrag nicht geschrieben; für mich irreführend.



Da steht doch:

Erstmals ab 30.6. unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (3 Monate)


Ist diese Passage rechtens? Habe zum 30.6.16 gekündigt. Muss nun Strafe zahlen.

Deine Deine Kündigung zum 30.6. ist nicht wirksam, bzw. sie gilt dann zum nächstmöglichen Termin und das ist der 30. September.

Eine Strafe ist das nicht.

Jetzt hat Dir die Gesellschaft ein faires Angebot gemacht und ich rate Dir es anzunehmen.

MfG

johnnymcmuff

Die Kündigung zum 30.06.2016 ist rechtswirksam. Laut Vertrag ist der Termin vor dem Ende der Mindestmietdauer (Kündigung nach dem 30.06.2016).

Die gesetzliche Kündigungsfrist sind 3 Monate.

Der Vermieter kann nun verlangen, dass Du bis 30.09.2016 Miete zahlst. Er akzeptiert die Kündigung zum 30.06.2016 aus Kulanz. Wenn Du 86 Euro (1/3 der 258 Euro) dafür abgezogen bekommst, ist das wahrscheinlich weniger als eine Monatsmiete.

Was eigentlich nicht geht, ist die Verrechnung von Mietforderungen mit der Kaution. Da Du aber mit den 86 Euro günstig wegkommst, bringt es nicht viel, sich darüber zu streiten.