Wohnrecht und Vorkaufsrecht Immobilie?
Ich habe eine Frage zum im Grundbuch ringetragenem Vorkaufsrecht und Wohnrecht. Person A hat vor einigen Jahren ein Haus geteilt und 2 Haushälften erschaffen. Die eine wurde dann von Person A an B verkauft, wobei sich B ein Vorkaufsrecht ins Grundbuch hat eintragen lassen. Vor kurzem hat A ein lebenslanges Wohnrecht auf ihr Kind für die 2 Haushälfte eintragen lassen. Nun will A verkaufen! Was passiert mit dem Wohnrecht? 1. Wenn B es nun kauft weil er ein Vorkaufsrecht hat? 2. Wenn Person C es kaufen will mit dem Ausdruck, dass das Wohnrecht bestehen bleibt? Sprich wird ein Wohnrecht bei einem Vorkaufsrecht automatisch gelöscht weil es später eingetragen wurde? Und wenn C es akzeptiert, muss B nicht zu den gleichen Bedingungen kaufen?
Lieben Dank!
4 Antworten
So ganz verstehe ich das noch nicht. Wenn das Haus "geteilt" und anschließend eine Hälfte verkauft wurde, muss es ja auch grundbuchlich getrennt worden sein. Ist das der Fall? Welchen Sinn macht es dann, dass der Eigentümer B sich zusätzlich noch ein VKR eintragen lässt auf seine Hälfte....
Also ich verstehe es immer noch nicht: B hat ein Vorkaufsrecht bei A und lässt sich dann auf seinem Eigentum B ein Wohnrecht für y (Kind von A) eintragen? " für die 2 Haushälfte eintragen lassen " Welchen Sinn macht das denn?
Wenn sowohl das Wohnrecht als auch das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen sind, ist das Objekt praktisch nicht mehr zu verwerten. Der Verkauf an einen dritten ist praktisch unmöglich. Was soll er damit anfangen?
Was passiert mit dem Wohnrecht? 1. Wenn B es nun kauft weil er ein Vorkaufsrecht hat?
Ich gehe davon aus, dass B ein Vorkaufsrecht an der übriggebliebenen Hälfte des A hat. Das ist aus den vorangegangenen Sätzen etwas unklar.
In diesem Fall hat das Vorkaufsrecht Rang vor dem Wohnrecht. Zudem hat das Vorkaufsrecht Vormerkungswirkung, so dass B im Falle des Kaufs und Eigentumserwerbs die Abgabe einer Löschungsbewilligung vom Wohnrechtsberechtigten verlangen könnte. Das Wohnrecht ist aber auch schon davor dem B gegenüber relativ unwirksam.
Wenn Person C es kaufen will mit dem Ausdruck, dass das Wohnrecht bestehen bleibt?
Wenn eine Dritte Person erwirbt, bleiben ohnehin alle Rechte bestehen. Das heisst, er müsste auch das Wohnrecht mitübernehmen. Unter Umständen. auch das Vorkaufsrecht, wenn es nicht auf den ersten Verkaufsfall beschränkt ist.
Sprich wird ein Wohnrecht bei einem Vorkaufsrecht automatisch gelöscht weil es später eingetragen wurde?
Automatisch gelöscht wird im Grundbuch nichts.
Ich verstehe nicht, warum es unwirksam ist und wie kann er eine Löschung verlangen? Noch dazu: Wenn C die Haushälfte nun kaufen will und im Notarvertrag das Wohnrecht anerkennt, B jetzt aber sagt, er hat ja das Vorkaufsrecht, muss er doch zu den gleichen Befingungen kaufen, sprich das Wohnrecht anerkennen, oder?
Ich verstehe nicht, warum es unwirksam ist und wie kann er eine Löschung verlangen?
Der Vorkaufsberechtigte hat ein dingliches Vorkaufsrecht an dem mit dem Wohnrecht belasteten Grundstück. Dieses Vorkaufsrecht hat Vorrang vor dem Wohnrecht, da es früher eingetragen wurde.
Wenn C die Haushälfte nun kaufen will und im Notarvertrag das Wohnrecht
anerkennt, B jetzt aber sagt, er hat ja das Vorkaufsrecht, muss er doch
zu den gleichen Befingungen kaufen, sprich das Wohnrecht anerkennen,
oder?
Nein, denn es gibt beim Wohnrecht nichts anzuerkennen. Es ist im Grundbuch eingetragen und bleibt ohnehin beim Kauf eines Dritten bestehen. Zudem wird das Vorkaufsrecht aus einem vorrangigen Recht ausgeübt, s.o.. Im Übrigen ist es mir nicht ganz klar, wieso der C überhaupt das Grundstück kaufen will, wenn es mit dem Wohnrecht belastet ist. Das ist eigentlich ein Ausschlusskriterium.
C will es kaufen, weil er mit dem Wohnrechtinhaber verwandt ist.
Ok, das ist die einzige Konstellation, in der es Sinn machen würde.
Noch eine Anmerkung: Bitte lass dich, bevor du etwas in diese Richtung planst, unbedingt professionell beraten. Vieles, was ich hier geschrieben habe, ist Spekulation, da ich den Grundbuchinhalt, das Vorhaben und den Inhalt des Vorkaufsrechtes nicht kenne. Ich bin dabei immer vom Regelfall ausgegangen. Außerdem gibt es gerade im Bereich des Vorkaufsrechtes und der Vormerkungswirkung dieser auch viele unterschiedliche Meinungen.
Mit dem Begriff Wohnrecht bzw. Wohnungsrecht wird das Recht bezeichnet, eine Immobilie bzw. einen Teil einer Immobilie zu bewohnen, ohne dass man selbst Eigentümer ist (§ 1093 BGB).
Das Wohnrecht erlischt nicht, wenn eine Immobilie verkauft oder vererbt wird.
In der Regel kann ein Wohnrecht nur gelöscht werden, wenn der Inhaber des Wohnrechts der Löschung zustimmt.
Insofern kauft man eine Wohnung die man nicht selbst beziehen kann.
Kaufen kann er die Wohnung aber was hat er davon.
Ich hoffe ich konnte dir helfen
Hier erwirbt aber eventuell der Vorkaufsberechtigte. Das dingliche Vorkaufsrecht hat Vormerkungswirkung.
Das Haus wurde im Grundbuch geteilt mit Trennungserklärung. B hat eine Hälfte gekauft. A bewohnt noch die andere Hälfe auf die B ein Vorkaufsrecht hat.